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Die Mittelherkunft von gemeinnützigen Körperschaften ■

Gemeinnützige Körperschaften erhalten ihre Mittel durch ihre Tätigkeiten innerhalb der steuerlichen Bereiche der Körperschaft und durch Zuwendungen von außerhalb. Wir bieten Ihnen eine Übersicht über die Mittelherkunft von gemeinnützigen Körperschaften aus deren unterschiedlichen Bereichen der Gemeinnützigkeit.

Zu Fragen hinsichtlich der gemeinnützigen Zwecke beachten Sie bitte unsere Seite zu den Fragen der Gemeinnützigkeit. Die Abgrenzung der vier Sphären der Gemeinnützigkeit haben wir auf der Seite Sphären näher erläutert. Die Seiten zu den Sphären der Gemeinnützigkeit, zur Mittelherkunft und zur Mittelverwendung sind miteinander verwoben, da die Themen ineinander greifen. Die Aufteilung in drei getrennte Themenbereiche ist dem Versuch geschuldet, die recht komplexe Thematik greifbarer darzustellen. Um sich einen Eindruck und Überblick zu verschaffen, sollten jedoch alle drei Seiten miteinander betrachtet werden.

Inhaltsverzeichnis

1. Mittelherkunft in den Breichen der Gemeinnützigkeit ■

Die Einnahmen gemeinnütziger Organisation sind auf die vier Sphären der Gemeinnützigkeit zu verteilen. Die Unterscheidung der Bereiche/Sphären haben wir auf der Seite Sphären dargestellt. Nun geht es darum, die unterschiedlichen Einnahmen einer gemeinnützigen Organisation anhand typischer Beispiele den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.

1.1. aus dem ideellen Bereich ■

Im ideellen Bereich fließen all die Einnahmen zu, die der Körperschaft direkt zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes zugewendet werden.

Das sind typischerweise Mitgliedsbeiträge (Vereine und Genossenschaften), Spenden und Zuschüsse.

Zur Abgrenzung des ideellen Bereiches von den anderen Sphären der Gemeinnützigkeit beachten Sie bitte unsere Erläuterungen zur Sphäre des ideellen Bereiches.

1.2. aus dem Zweckbetrieb ■

Welche Einnahmen zum Zweckbetrieb zählen ergibt sich aus dem Umstand, welche/n Zweckbetrieb/e die gemeinnützige Körperschaft unterhält. In der Praxis gibt es diverse Abgrenzungsmerkmale, die individuell zu betrachten sind und die sich aus der Abgrenzung des Zweckbetriebes zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung ergeben.
Zu unterscheiden ist hierbei stets, ob die steuerbegünstigte Organisation vornehmlich (noch) im Rahmen der Verwirklichung ihres Satzungszwecks tätig wird oder in Konkurrenz zu am Markt auftretenden Unternehmen tritt. Die Abgrenzung kann im Einzelnen schwierig sein und ist stets individuell zu betrachten.

1.2.1. Besonderheit Tombola und Lotterie ■

Genehmigte Tombolas und Lotterien, die von einer gemeinnützigen Körperschaft durchgeführt werden, sind regelmäßig dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ertrag aus der Lotterie/Tombola unmittelbar und ausschließlich dem steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft zugewendet wird. Die Genehmigung erteilt je nach Umfang der Lotterie/Tombola die zuständige Kommune oder der Regierungsbezirk. Bei sehr großen Tombolas/Lotterien auch das Bundesland. Einnahmen aus Lotterien und Tombolas unterliegen grundsätzlich der Rennwett- und Lotteriesteuer. Diese beträgt 20 % des Nettowerts sämtlicher Lose. Eine Befreiung von der Rennwett- und Lotteriesteuer kann nach § 18 RennwLottG bei einem Gesamtpreis der Lose von bis zu 40.000 EUR gewährt werden.

Zur Abgrenzung des Zweckbetriebes von den anderen Sphären der Gemeinnützigkeit beachten Sie bitte unsere Erläuterungen zur Sphäre des Zweckbetriebes.

1.3. aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ■

Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind alle Einnahmen, bei denen die gemeinnützige Organisation mit am Markt auftretenden Unternehmen in Konkurrenz tritt. Dies geschieht in Abgrenzung zu den Bereichen des Zweckbetriebes und der Vermögensverwaltung.

Leistungen, die im Rahmen des Zweckbetriebs als Nebenleistung erbracht werden ohne dem satzungsgemäßen Zweck der Körperschaft zu folgen, sind regelmäßig Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Ein Beispiel ist die entgeltliche Verköstigung von Besuchern in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen. Ebenso sind „Dritte-Welt-Läden“ oder Sozialkaufhäuser, die von Werkstätten für Behinderten oder Einrichtungen der Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie unterhalten werden dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, während die originäre Tätigkeit dieser Einrichtungen unter die Sphäre des Zweckbetriebes fallen.

Museumsshops eines als gemeinnützige Körperschaft betriebenen Museeums sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als Zweckbetrieb anzusehen.
Damit der Museumsshop als Zweckbetrieb gesehen werden kann, muss dieser von der gemeinnützigen Körperschaft selbst betrieben werden (betreibt der Museums-Förderverein den Shop handelt es sich immer um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb). Damit der Museumsshop in Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dem Zweckbetrieb zugeordnet werden kann, darf es sich bei den zum Kauf angebotenen Gegenständen ausschließlich um Darstellungen von Ausstellungsstücken des betreffenden Museums handeln. Die angebotenen Gegenstände müssen darüber hinaus vom Museum selbst oder in dessen direkten Auftrag hergestellt worden sein und dürfen ausschließlich in dem betreffenden Museum und nirgends sonst vertrieben werden. Dieses Beispiel verdeutlicht nochmals ansehnlich: Im Zweckbetrieb keine Konkurrenz zu anderen am Markt tätigen Unternehmen - sonst wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Zur Abgrenzung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes von den anderen Sphären der Gemeinnützigkeit beachten Sie bitte unsere Erläuterungen zur Sphäre des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

1.4. aus der Vermögensverwaltung ■

Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung entstehen dann, wenn vorhandenes Vermögen der Körperschaft gegen Entgelt oder zur Fruchtziehung an andere überlassen wird. Eine Vermögensverwaltung liegt stets in einem Dulden nie in einem Handeln. Hierbei wird insbesondere auf die Dauer der Überlassung abgestellt. Eine kurzfristige Überlassung von Vermögen ist, zumindest dann, wenn dies regelmäßig geschieht, in der Regel dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Typischerweise gehören zu den Einkünften aus der Vermögensverwaltung Mieteinnahmen und Kapitalerträge.

Die kurzfristige Vermietung von Sportstätten ist stets ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z.B. Tennishallen o.ä.). Findet die Vermietung jedoch zu über 90 % an Vereinsmitglieder statt, handelt es sich bei der kurzfristigen Überlassung der Sportstätten um Einnahmen im Rahmen des Zweckbetriebes. Eine Vermietung auf Dauer, beispielsweise einer vereinseigenen Gaststätte, ist dagegen der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung von den anderen Sphären der Gemeinnützigkeit beachten Sie bitte unsere Erläuterungen zur Sphäre der Vermögensverwaltung.

2. Spenden ■

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Wertabgaben, die einer gemeinnützigen Körperschaft in Form von Geld- oder Sachzuwendungen zu deren freien Verfügung mit der Maßgabe der Verwirklichung der Gemeinnützigkeit überlassen werden.

Hierbei kommt es auf die innere Haltung des Spenders an. Dieser muss mit seiner Hingabe die Absicht verfolgen, dass der Empfänger die erhaltenen Mittel oder Gegenstände zur Verwirklichung seines satzungsgemäßen Zweckes einsetzt.
Eine Spende kann nicht in der Hingabe einer Nutzung oder Leistung bestehen. Stellt zum Beispiel ein Vereinsmitglied einem Verein im Zuge eines Bauvorhabens Arbeitsmittel und seine Arbeitskraft zur Verfügung, so kann es sich hierbei nicht um eine Spende handeln.

Spende, eine Form der Mittelherkunft

Eine Spende muss unentgeltlich erfolgen. Das heißt, sie muss ohne die Erwartung eines Vorteils oder einer Gegenleistung erfolgen. Sie kommt daher ausschließlich dann in Betracht, wenn die Zuwendung fremdnützigen Charakter hat und zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird. Dies gilt auch, wenn keine eigenen Interessen, sondern die Interessen Dritter verfolgt werden.
Eine Danksagung der spendenempfangenden Körperschaft stellt dann keine Gegenleistung dar, wenn sie freiwillig erfolgt. Leistet der Spender die Spende aus moralischem Zwang oder zur Imagepflege, ist dies ebenfalls kein Grund, die Spende nicht als solche anzusehen, eine völlige Uneigennützigkeit des Spenders ist kein Erfordernis, lediglich die empfangende Körperschaft darf keine Gegenleistung erbringen.

Eine Aufteilung in einen unentgeltlichen Spendenteil und einen Teil mit Gegenleistung ist unmöglich. Das ist auch dann der Fall, wenn der Sachverhalt offensichtlich ist, wie beispielsweise bei offensichtlich deutlich überhöhten Eintrittspreisen einer Spendengala.

Der Spende muss eine Freiwilligkeit zugrunde liegen. Der Spender darf zur Spende weder rechtlich noch aus sonstigen Gründen verpflichtet sein.

Erteilt beispielsweise ein Gericht einem Verurteilten die Auflage, einen gewissen Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen, handelt es sich hierbei nicht um eine Spende, da es der Zahlung an der Anforderung der Freiwilligkeit mangelt.
Gleiches gilt, wenn ein Erbe mit einem Vermächtnis oder ein Vermächtnis mit einer Auflage zugunsten einer gemeinnützigen Körperschaft beschwert ist. Aus Sicht des Erben oder Vermächtnisnehmers erfolgt die Leistung nicht aufgrund einer Freiwilligkeit, sondern aufgrund einer Verpflichtung und kann daher für ihn nicht zum Spendenabzug führen, auch wenn die empfangende Körperschaft dies als Einnahmen im ideellen Bereich behandelt.
Hinweis: Die selbstauferlegte Verpflichtung eines Stifters im Rahmen des Stiftungsgeschäfts, Mittel an die errichtete Stiftung zu überlassen, erfolgt zwar nach Errichtung der Stiftung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, wurde jedoch zuvor freiwillig begründet und ist somit als Spende berücksichtigungsfähig.

Spenden müssen gemeinnützig verwendet werden. Eine Sachspende in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb schließt daher die Würdigung als Spende aus.
„Spendet“ zum Beispiel ein Vereinsmitglied zur Ausrichtung eines Sommerfestes, das im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt wird, ein Fass Bier, darf über diese Sachzuwendung keine Spendenquittung erteilt werden.

Spenden in Form von Aufwandsverzicht sind möglich. Es handelt sich hierbei um einen abgekürzten Zahlungsweg.
Grundsätzlich ist ein Aufwandsersatzanspruch nur möglich, wenn er, bereits bevor er entstanden ist, durch Satzung oder rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt wurde. Verzichtet nun der Ersatzanspruchsberechtigte gegenüber der Körperschaft auf seine ihm zustehenden Ansprüche, so handelt es sich um eine Spende. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass dem Entstehen und auch dem Verzicht ein ernstlich gewollter Vorgang zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass die Ersatzansprüche nicht bereits unter der Bedingung des Verzichtes entstanden sein dürfen und dass die zahlungsverpflichtete Körperschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit auch über die notwendigen Mittel verfügt hätte die Zahlung leisten zu können.
Im Zweifel empfiehlt es sich, nicht vom abgekürzten Zahlungsweg Gebrauch zu machen, sondern die Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen und dieser spendet den Betrag in gleicher Höhe an die Körperschaft zurück.

2.1. aus Sicht der Körperschaft

Gemeinnützige Körperschaften sind nur berechtigt Spendenquittungen auszustellen, wenn sie über einen Freistellungsbescheid (ggf. als Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid) der Finanzverwaltung verfügen, der nicht älter als fünf Jahre ist, oder die Satzungsmäßigkeit der Körperschaft vor nicht länger als drei Jahren festgestellt wurde und bislang kein Freistellungsbescheid ergangen ist.
Spendenbescheinigungen sind auf einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen.

Hat die gemeinützige Körperschaft der Nutzung zum Verfahren der maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen zugestimmt, können diese dem Zuwendenden elektronisch, jedoch in schreibgeschütztem Format zugestellt werden. Die Zuwendungsbestätigungen können, so der Zuwendende dies wünscht, aus Vereinfachungsgründen (zusätzlich) auch der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt werden. Ist dies der Fall, entfällt für den Zuwendenden die Pflicht zur Aufbewahrung der Spendenbescheinigung. Die Pflicht einer papierhaften Ausfertigung der Spendenbescheinigung entfällt dann ebenfalls.

Bei Spenden bis 300 EUR und bei Spenden, die aufgrund von Katastrophenfällen auf ein entsprechendes Sonderkonto eingezahlt werden, kann der Zuwendungsnachweis vereinfacht durch den entsprechenden Zahlungsbeleg erfolgen. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Erstellung eines entsprechenden Zuwendungsnachweises in Form einer amtlich vorgeschriebenen Spendenbescheinigung.

Hinsichtlich der Aufzeichnung von Spenden entstehen der Körperschaft eine Reihe von Pflichten.

Aus den Aufzeichnungen der Körperschaft muss sich ergeben:
  • die Vereinnahmung der Zuwendung
  • die zweckentsprechende Verwendung
  • ein Doppel der Zuwendungsbestätigung
  • die Grundlagen der Wertermittlung von Sachspenden
  • die Grundlagen der Wertermittlung bei einer Spende aufgrund eines Aufwandverzichts

Die gemeinnützige Körperschaft vereinnahmt eine Spende stets im ideellen Bereich

Erhält ein Verein eine Sachspende, die aus einem Betriebsvermögen entstammt, ist der Verein hinsichtlich der Höhe der Spende an den Wert gebunden, zu dem der Gegenstand das Betriebsvermögen (einschließlich USt) verlassen hat.

2.2. aus Sicht des Spenders ■

Spenden führen beim Spender zur Minderung des zu versteuernden Einkommens. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Spende einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft zugewendet wurde. Spenden sind nur abzugsfähig, wenn diese nach den Regeln zum Erhalt von Spenden erfolgt sind, siehe Punkt 2.1. aus Sicht der Körperschaft. Hinweis: Eine abzugsfähige Spende an im EU-Ausland ansässige Organisationen ist unter Umständen ebenfalls möglich, bei im Drittlandsgebiet ansässigen Organisationen zumindest denkbar. Die erforderliche Nachweisführung der Verwendung der Spende gestaltet sich jedoch in der Regel schwierig.

Spenden sind in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der Umsätze zuzüglich der aufgewendeten Löhne und Gehälter (nur Unternehmen), steuerlich abzugsfähig. Soweit Spenden diese Grenzen überschreiten, wird der übersteigende Betrag in zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen und dort vom Einkommen abgezogen.
Der Abzug vom Einkommen erfolgt stets bis das zu versteuernde Einkommen auf 0 EUR gesunken ist und wird nicht begrenzt, bis zum Beispiel die Höhe des Grundfreibetrages erreicht ist.

Bei Spenden, die in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (den Vermögensstock der Stiftung) hinein erfolgen, kann im Jahr der Zuwendung und den folgenden neun Jahren, zusätzlich zu den genannten Grenzen ein Betrag von einer Million EUR (bei Ehegatten 2 Millionen unerheblich, aus wessen Vermögen die Zuwendung stammt) steuerlich geltend gemacht werden. Spenden an Verbrauchsstiftungen sind nur im Rahmen der üblichen Höchstgrenzen für Spenden abzugsfähig.
Hinweis: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist dies auch möglich. Es wird auch der gewerbesteuerliche Gewinn gemindert. Kapitalgesellschaften dagegen ist dieser Abzug sowohl im Bereich der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer verwehrt.

Erfolgt eine Sachzuwendung aus einem Betriebsvermögen heraus, ist der Wert der Sachzuwendung maximal mit dem Entnahmewert anzusetzen. Der Unternehmer hat jedoch ein Wahlrecht, ob er den Gegenstand in Höhe des Teilwertes oder des Buchwertes aus dem Betriebsvermögen entnimmt. Entnahmen aus dem Betriebsvermögen sind in der Regel steuerpflichtig. Die entstehende Umsatzsteuer ist dem beizulegenden Wert der Sachentnahme zur Bemessung der Spendenhöhe hinzuzurechnen.

Erfolgt die Sachspende aus dem Privatvermögen, ist der gemeine Wert, maximal jedoch die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten, für die Spendenhöhe maßgeblich. Der Wertansatz ist gesondert nachzuweisen.

Wird eine Spende durch eine Körperschaft geleistet, ist diese grundsätzlich nach den gleichen Maßgaben zu behandeln. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Körperschaft eigene Interessen verfolgt und durch die Spende nicht den Interessen eines oder mehrerer Gesellschafter dient, da es sich sonst um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln kann. Hierbei ist die Spendenmotivation, ggf. auch im Zusammenhang mit einem Fremdvergleich maßgebend.

Hinweis: Zuwendungen an politische Parteien sind keine Spenden im eigentlichen Sinne, werden jedoch ähnlich wie Spenden als Sonderausgaben behandelt, unterliegen dort jedoch eigenen Regelungen.

„Nach »lieben« ist »helfen« das schönste Verb der Welt.“
- Berta von Suttner, Schriftstellerin  1843 -  1914

3. Sponsoring (in der Regel Vereine) ■

Sponsoring ist in Abgrenzung zur einfachen Werbung zu sehen. Einfache Werbung liegt dann vor, wenn sich ein Unternehmen auf den vorhandenen Werbeflächen des Vereines präsentiert, in Vereinszeitschriften Anzeigen schaltet oder auf ähnliche Weise im Zusammenhang mit dem Verein auftaucht.
Werbemaßnahmen sind beim Werbenden als Betriebsausgaben abzugsfähig. Beim Verein kommt es, siehe oben, darauf an, ob dieser aktiv oder passiv tätig wird. Je nachdem sind die Einnahmen der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Sponsoring dagegen, besteht häufig in einer (ggf. teilweisen) Kostenübernahme von dem Verein entstehenden Aufwendungen durch einen Dritten, kann aber auch in der Hingabe von Geld bestehen.
Häufig wird Sponsoring als Spende missinterpretiert. Es kann sich, siehe Punkt 2. Spende, jedoch nicht um eine Spende handeln, wenn für die Hingabe eine Gegenleistung erbracht wird, was beim Sponsoring regelmäßig der Fall ist. Der Sponsor verfolgt eigene unternehmensbezogene Ziele, die häufig eine Mischung aus Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens darstellen.

Hinsichtlich der vereinbarten Leistung und Gegenleistung wird regelmäßig ein Sponsoringvertrag geschlossen, der beide Seiten zu bestimmten Leistungen und Gegenleistungen verpflichtet. Es ist auf beiden Seiten zu prüfen, wie die Hingabe und der Empfang der Leistung und Gegenleistung zu behandeln sind. Hierbei gibt es keine Wechselwirkung, sodass die Beurteilung auf der einen Seite keinen Einfluss auf die Behandlung bei der anderen hat.

3.1. aus Sicht der Körperschaft ■

Nimmt die Körperschaft aktiv an Werbemaßnahmen des Sponsors teil oder wirbt die Körperschaft aktiv mit dem Namen des Sponsors, handelt es sich um Einnahmen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Duldet dagegen die Körperschaft lediglich, dass der Sponsor den Vereinsnamen in seinen Werbekampagnen nutzt, auf Werbeplakaten für den Sponsor mit anbringen lässt oder ähnliches, handelt es sich um Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung.

Die Abgrenzung ist zuweilen etwas diffizil. Präsentiert beispielsweise ein Verein das Firmenlogo eines Sponsors auf seiner Internetseite und weist lediglich darauf hin, dass der Verein durch das Unternehmen Unterstützung erhält, bleiben die Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung.
Ist das Logo jedoch mit einem Link hinterlegt, sodass durch Anklicken des Logos die Unternehmensseite aufgerufen wird, handelt es sich um aktive Werbung des Vereines und die Einnahmen aus dem Sponsoring werden dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet.

Wurde die Zuwendung des Sponsors ohne jegliche Gegenleistung vereinnahmt (eine Namensnennung oder eine Danksagung der Person des Zuwendenden ist unschädlich, solange der Verein dies freiwillig tut und es kein Teil einer Vereinbarung ist), handelt es sich nicht um Sponsoring, auch wenn dies irrtümlich häufig so bezeichnet wird. In diesem Fall liegt eine Spende vor, die im ideellen Bereich vereinnahmt wird.

Beim Sponsor ist zunächst zu beurteilen, ob für die Aufwendungen im Rahmen des Sponsorings eine betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht. Ist dies der Fall, handelt es sich bei den Ausgaben um Betriebsausgaben.

Steht keine betriebliche Veranlassung im Vordergrund, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Spendenabzug gegeben sind. Ist dies der Fall, können die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge als Spende geltend gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten.

4. Abgrenzungsfragen der Umsatzsteuer ■

Die Umsatzsteuer ist in der Europäischen Union weitestgehend über die Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinheitlicht und der deutsche Staat an die Maßgaben der EU gebunden.

Eine Umsatzsteuerpflicht kann immer nur dann entstehen, wenn eine unternehmerische Tätigkeit zugrunde liegt. Das Merkmal zur unternehmerischen Tätigkeit ist, dass eine Tätigkeit nachhaltig, gewerblich oder beruflich, mit der Absicht Einnahmen zu erzielen ausgeübt wird. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es hierbei nicht an. Umsatzsteuerpflichtig sind hierbei ausschließlich Einnahmen, die im Rahmen des Unternehmens vereinnahmt werden und denen ein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
Es lässt sich demnach eine Unterscheidung in unternehmerische (wirtschaftliche) und nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten treffen. Hierbei ist im Bereich der nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterschieden, ob sich um unternehmensfremde Tätigkeiten (bei Unternehmen zum Beispiel Entnahmen für den privaten Bereich) oder um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (zum Beispiel bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von Geschäftsanteilen, bei gemeinnützigen Unternehmen Tätigkeiten, die unentgeltlich aufgrund des Vereinszwecks erfolgen) handelt.

Im Bereich von gemeinnützigen Organisationen ist jede einzelne Sphäre unter diesen Gesichtspunkten zu betrachten. Dies führt dazu, dass in der Regel der ideelle Bereich mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegt, alle anderen Bereiche dagegen schon.

Im ideellen Bereich sind die Umsätze nicht steuerbar, da es dem ideellen Bereich an der unternehmerischen Betätigung fehlt. Darunter fallen, wie bereits ausgeführt, auch Spenden, Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge.
An dieser Stelle gilt es jedoch weitere Abgrenzungen vorzunehmen, wenn es sich um sogenannte »unechte« Zuschüsse und »unechte« Mitgliedsbeiträge handelt. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt. Verpflichtet sich beispielsweise ein Verein auf den Trikots der Amateursportabteilung (ist im ideellen Bereich) Werbung anzubringen und erhält er hierfür als Gegenleistung die Trikots umsonst, liegt dem ein Leistungsaustausch zugrunde, der umsatzsteuerpflichtig ist. Hierbei kommt es auf die Bezeichnung der Gegenleistung (z.B. „Zuschuss“) nicht an, sondern darauf, ob eine Gegenleistung vorliegt. Dies gilt auch für Zahlungen Dritter, die (ggf. zusätzlich) für eine Leistung erbracht werden.

Echte Zuschüsse und echte Mitgliedsbeiträge werden außerhalb eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht, es besteht keine Gegenleistung. Echte Zuschüsse liegen dann vor, wenn das Entgelt nicht an bestimmte (Gegen-)Leistungen geknüpft wird. Die Abgrenzung ist zuweilen schwierig. Ist die Zahlung eines Zuschusses einer Kommune an einen Sportverein für Wart und Pflege der gemeindeeigenen Sportanlage ein echter oder ein unechter Zuschuss? Das niedersächsische Finanzgericht hat diese Frage bejaht, in der Fachwelt ist dies allerdings umstritten.

Der EuGH hat im Fall eines Golf & Country-Clubs entschieden, dass die dort erhobenen Jahresbeiträge eine Gegenleistung für die vom Verein an seine Mitglieder erbrachten Dienstleistungen darstellen. Ähnlich entschied der BFH hinsichtlich der Frage, ob die von Mitgliedern eines Luftsportvereines geleisteten Mitgliedsbeiträge und die geleistete Werkstattarbeit ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen können. In beiden Fällen, so die Gerichte, handelt es sich um unechte Mitgliedsbeiträge, da nicht die Förderung des von der gemeinnützigen Organisation verfolgten Zweckes, sondern der (verbilligte) Zugang zu den vereinseigenen Anlagen und Sportgeräten bei der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge im Vordergrund steht und es sich somit um eine Zahlung vor dem Hintergrund eines Leistungsaustausches handelt. Die Behandlung von Mitgliedsbeiträgen als umsatzsteuerplichtig kann für Vereine dann erstrebenswert sein, wenn auf der Gegenseite hohe Vorsteueransprüche stehen, die abzugsfähig behandelt werden sollen.

Echte Mitgliedsbeiträge und damit nicht umsatzsteuerbar sind Mitgliedsbeiträge, die
  • kraft Satzung erhoben werden und
  • dem Gemeinschaftszweck der Körperschaft dienen und
  • nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig erhoben werden (gleichmäßig ist hier auch eine Staffel, die sich nach den persönlichen Umständen wie Alter, Familienstand oder Einkommen richtet)

Unechte Mitgliedsbeiträge sind demnach Beiträge, die zwar aufgrund Satzung erhoben werden, jedoch nicht in Gänze den satzungsgemäßen Interessen der Organisation, sondern (auch) den Eigeninteressen der einzelnen Mitglieder dienen. Ist dies nicht der Fall, sind die Zahlungen der Mitgliedsbeiträge in steuerbare Leistungen und echte Mitgliedsbeiträge aufzuteilen. Erhält ein Mitglied beispielsweise im Rahmen seiner Mitgliedschaft kostenlos eine Fachzeitschrift, die auch im Einzelhandel erworben werden kann, stellt der Mitgliedsbeitrag zumindest insoweit ein steuerpflichtiges Entgelt dar, als dieser auf den Wert der erhaltenen Fachzeitschrift entfällt.

Hilfsgeschäfte im ideellen Bereich sind dagegen ebenfalls von der Umsatzsteuer ausgenommen. Hierunter fallen beispielsweise die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die dem ideellen Bereich zugeordnet wurden, auch wenn der Veräußerung selbstverständlich ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Sie vollziehen sich im ideellen Bereich außerhalb der unternehmerischen Tätigkeit und sind daher grundsätzlich als nichtsteuerbare Vorgänge einzuordnen.

Für den Bereich der Zweckbetriebe und häufig auch im Bereich der Vermögensverwaltung greifen Steuerbefreiungsvorschriften, sodass zwar grundsätzlich eine Umsatzsteuerbarkeit besteht, die Umsätze jedoch von der Umsatzsteuer befreit sind.

Häufig zur Anwendung kommende Steuerbefreiungsvorschriften im Bereich der gemeinnützigen Organisationen sind:
  • Leistungen im (Human)Gesundheitswesen nach § 4 Nummer 14 UStG. Dies gilt jedoch nur für Heilbehandlungen und eng damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, nicht jedoch zum Beispiel die Krankenhauscafeteria oder Schönheitsbehandlungen
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen nach § 4 Nummer 16 UStG, soweit sie durch die Organisation selbst durchgeführt werden. Nicht darunter fallen dagegen damit eventuell einhergehende Leistungen wie eine Telefongestellung
  • Leistungen der Sozialfürsorge nach § 4 Nummer 18 UStG, soweit diese ohne systematisches Gewinnstreben ausgeführt werden
  • Kulturelle Leistungen nach § 4 Nummer 20 UStG, wenn diese eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorweisen können
  • Vorträge, Kurse und Sportveranstaltungen nach § 4 Nummer 22 UStG, wenn die Einnahmen daraus vornehmlich zur Deckung der Kosten verwendet werden
  • Leistungen der Jugendhilfe nach § 4 Nummer 25 UStG, soweit sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Sozialgesetzbuch VIII oder anderen (anerkannten) Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nummer 26 UStG, soweit diese ohne Gewinnstreben erbracht werden und lediglich Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung hierfür gezahlt wird

Für Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften, die nicht im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht werden und die unter keine Steuerbefreiungsvorschrift fallen, kommt nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG der ermäßigte Steuersatz zum Tragen. Dies betrifft sowohl Leistungen im Bereich des Zweckbetriebes, als auch der Vermögensverwaltung.
Eine Sonderstellung wurde den Dachverbänden eingeräumt. Dachverbände erbringen per Definition ihre Leistungen nicht direkt und unmittelbar innerhalb ihres steuerbegünstigten Zwecks, sondern fördern die ihr untergliederten gemeinnützigen Organisationen. In § 67a Absatz 4 Abgabenordnung ist jedoch geregelt, dass ein Dachverband dann im Rahmen eines Zweckbetriebes tätig wird, wenn er sportliche Veranstaltungen durchführt, an denen überwiegend Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind. Für solche Veranstaltungen gilt dann ebenfalls der ermäßigte Steuersatz.



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