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Gemeinnützige Körperschaften, Verein, gGmbH, Stiftung und Co. ■

Gemeinnützige Körperschaften können unterschiedliche Rechtsformen haben. Für alle gemeinnützigen Körperschaften sind hierbei die Maßgaben des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts maßgebend. Je nach Rechtsform sind jedoch weitere Bestimmungen zu beachten und anzuwenden. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen der gemeinnützigen Körperschaften stellen wir Ihnen hier vor.
Die Erfordernisse zur Zulassung als steuerbegünstigte Organisation an sich können Sie unseren Informationen zur Gemeinnützigkeit entnehmen.

Inhaltsverzeichnis

1. Verein ■

Ein Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die unter einem Vereinsnamen zu einem bestimmten Zweck zusammengehörig sind und sich einer organisierten Willensbildung unterwerfen. Der Verein muss unabhängig von Mitgliederwechseln Bestand haben.
Vereine können unterschiedliche Ausprägungen haben, jedoch ist nur ein eingetragener Verein in der Lage, aufgrund seines satzungsgemäßen Zwecks in Teilen seiner Einnahmen eine Steuerbefreiung zu erwirken. Alle Vereine sind körperschaftlich organisiert, auch wenn nicht rechtsfähige Vereine wie Gesellschaften bürgerlichen Rechtes behandelt werden. Vereine sind die mit weitem Abstand am häufigsten vorkommende Art der gemeinnützigen Körperschaft.

1.1. eingetragener Verein (Idealverein) ■

Ein eingetragener Verein stellt stets ein eigenes Rechtssubjekt dar und kann daher mit Dritten eigenständige Rechtsbeziehungen und Rechtsverhältnisse begründen.
Zur Gründung werden mindestens zwei Personen benötigt, da sonst keine »Einigung der Gründer über eine Satzung« erfolgen kann. Zur notwendigen Eintragung in das Vereinsregister werden allerdings mindestens sieben Mitglieder benötigt. Bis zur Eintragung in das Vereinsregister ist der Vorsitzende persönlich haftbar.

Die Gründung eines Vereines ist der Finanzverwaltung binnen eines Monats nach Gründung zur Kenntnis zu bringen, wobei die Satzung, das Gründungsprotokoll und der Auszug aus dem Vereinsregister beizulegen sind.
Will der Verein Gemeinnützigkeit erlangen, muss sich aus der Satzung unter anderem eindeutig ergeben, dass der Zweck des Vereines nicht darin besteht, planmäßig und dauerhaft in unternehmerischer Weise am Markt teilzunehmen und darüber hinaus, dass sämtliche Mittel im Rahmen des gemeinnützigen Zweckes einzusetzen sind.

Satzungsgemäß muss die Verpflichtung bestehen, dass Mitgliederversammlungen abgehalten werden, bei denen der Vorstand entlastet und neu gewählt bzw. bestätigt werden muss.
Der Mitgliederversammlung stehen weitreichende Befugnisse insbesondere hinsichtlich des Auftritts und der Ausrichtung des Vereines zu.

Wirksame Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit getroffen werden, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines bedürfen dagegen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Soll der Satzungszweck geändert werden, ist Einstimmigkeit erforderlich. Hierbei muss nicht jede Veränderung des Satzungszwecks als Änderung des Zwecks der Satzung anzusehen sein. Handelt es sich lediglich um eine Neufassung, Ergänzung oder Erweiterung des Satzungszwecks, ohne den bisherigen Satzungszwecke grundlegend zu verändern, handelt es sich nicht um eine Änderung des Satzungszwecks.
Die Beurteilung einer exakten Abgrenzung ist in vielen Fällen schwierig. Kritisch wird es dann, wenn durch die Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit gefährdet wird. Es empfiehlt sich daher dringend, bei Satzungsänderungen den Rat eines Fachmannes einzuholen oder die geplanten Änderungen im Vorfeld mit der Finanzverwaltung abzustimmen.
Jegliche Satzungsänderung muss im Vereinsregister angemeldet und eingetragen werden.

Beendet wird ein Verein durch den Beschluss der Mitglieder, bei Verwirklichung/Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes oder Sitzverlegung ins Ausland. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Wegfall sämtlicher Mitglieder führen zur Beendigung eines Vereins. Hierbei gilt zu beachten, dass ein eingetragener Verein mindestens drei Mitglieder haben muss, da ihm sonst die Rechtsfähigkeit, sprich die Eintragung, entzogen wird. Bei Auflösung hat der Verein die vorhandenen Mittel dem für diesen Fall in der Satzung vorgesehenen Zweck zuzuwenden. Soll der Verein durch Beschluss aufgelöst werden, ist hierzu eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen notwendig.

1.1.1. Vorstand des Vereines ■

Der Verein wird von der Vorstandschaft vertreten. Diese kann aus einer oder mehreren Personen bestehen und führt die laufenden Geschäfte des Vereines.

Der Vorstand bildet das Geschäftsführungsorgan des Vereines. Seine Tätigkeit muss der Förderung des Vereinszwecks dienen. Hierbei ist der Vorstand an die von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse gebunden.

Gemäß der Unentgeltlichkeitsfiktion des BGB sind die Mitglieder des Vorstands ausdrücklich unentgeltlich tätig. Dies verhindert grundsätzlich auch, dass Mitglieder des Vorstands eine Ehrenamtspauschale erhalten können. Wird diese dennoch an die Mitglieder der Vorstandschaft gezahlt, bedeutet dies eine Mittelfehlverwendung und führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Dieser Sachverhalt kann umgangen werden. Hierzu bedarf es allerdings eines Punktes in der Satzung, der explizit eine Vergütung der Mitglieder des Vorstands gestattet. Eine Zahlung ist, außer bei Neugründungen, erstmalig für das Jahr statthaft, das auf das Jahr folgt, in dem eine solche Regelung in die Satzung aufgenommen wurde.

Vorstände, die lediglich bis zur Maximalhöhe der Ehrenamtspauschale entlohnt werden, haften gegenüber dem Verein nur dann, wenn die durch sie verursachten Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Erhalten sie dagegen ein Entgelt, das die Ehrenamtspauschale übersteigt, sind sie für durch ihre Handlungen entstehende Schäden dem Verein gegenüber haftbar.

Wie lange ein Vorstand berufen wird, regelt die Satzung. Bleibt der Vorstand über diesen Zeitpunkt hinaus im Amt und wird nicht durch Neuwahlen bestätigt, stellt dies einen Satzungsverstoß dar, es sei denn, die Satzung hat dies vorhergesehen und enthält eine entsprechende Regelung.

1.1.2. Mitglieder des Vereines ■

Vereinsmitglieder haben Rechte und Pflichten. Sie sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Beides muss grundsätzlich jedem Mitglied offen stehen. Darüber hinaus sind Vereinsmitglieder berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen oder gegebenenfalls welche einzuberufen.

Zu den üblichen Pflichten von Vereinsmitgliedern zählen insbesondere die satzungsmäßigen Beiträge zu leisten und die Treuepflicht. Satzungsgemäße Beiträge sind regelmäßig die Mitgliedsbeiträge und häufig zusätzlich die Verpflichtung eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden abzuleisten.
Die Treuepflicht gegenüber dem Verein verlangt von den Vereinsmitgliedern, vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen und die Interessen des Vereines zu fördern.

An die Aufnahme der Mitgliedschaft können gewisse Bedingungen geknüpft sein. Üblich ist ein Beurteilungsgespräch mit der Vorstandschaft oder die Nennung von ein oder zwei Bürgen, die bereits Mitglied im Verein sind.
Die Mitgliedschaft in einem Verein endet durch Austritt oder wenn der Verein erlischt.

1.2. andere Vereine ■

Im Vereinssteuerrecht geht es vornehmlich um eingetragene Vereine und deren Besteuerung. Andere Vereine sind nicht eingetragene Vereine und wirtschaftliche Vereine. Während ein nicht eingetragener Verein unter Umständen ebenfalls die Anerkennung als Gemeinnützig erlangen kann, ist dem wirtschaftlichen Verein dies stets verwehrt, da er als Hauptzweck eine wirtschaftliche Betätigung hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die wirtschaftliche Betätigung mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Eingetragene Vereine können über das Nebenzweckprivileg zwar auch wirtschaftlich tätig werden, jedoch darf der wirtschaftliche Aspekt niemals überwiegen, will der eingetragene Verein die Gemeinnützigkeit nicht verlieren.

Nicht eingetragene Vereine sind selten. Es ist auch nicht erstrebenswert, einen nicht eingetragenen Verein zu betreiben, da dieser rechtlich (auch) wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt wird. Dies kann insbesondere für die handelnden Personen zu Haftungsproblemen führen.

Gemeinnützigkeit

2. gemeinnützige Kapitalgesellschaften ■

Gemeinnützige Kapitalgesellschaften sind noch immer Kapitalgesellschaften und daher an die für die jeweilige Kapitalgesellschaft einschlägigen Rechtsnormen zusätzlich zu den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts gebunden.
Alle Kapitalgesellschaften sind Formkaufleute (Kaufmannseigenschaft kraft Rechtsform). Daraus folgt, dass für alle Kapitalgesellschaften die Normen des Handelsgesetzbuches anzuwenden sind. Für die Unternehmergesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zusätzlich die Vorgaben des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und für die Aktiengesellschaft die Normen des Aktiengesetzes (AktG) einzuhalten.

Daraus folgt, dass anders als bei den anderen gemeinnützigen Körperschaften, die Kapitalgesellschaften per se zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet sind. Dies betrifft bei den anderen steuerbefreiten Körperschaften nur deren wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und auch nur dann, wenn diese aufgrund Rechtsnorm zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind. Gemeinnützige Kapitalgesellschaften haben daher eine erhöhte Anforderung und Komplexität hinsichtlich der zu erstellenden Buchführung und des Jahresabschlusses, da auch für gemeinnützige Körperschaften neben den üblichen Anforderungen für Kapitalgesellschaften die vier Sphären der Gemeinnützigkeit abgebildet werden müssen.

Gemeinnützige Kapitalgesellschaften zeichnen sich gegenüber anderen gemeinnützigen Körperschaften insbesondere durch eine hohe Flexibilität aus. Zwar ist die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden, dennoch können Entscheidungen schnell gefunden werden, da die Gesellschafter in der Regel ein gemeinsames Ziel verfolgen und die Geschäftsführung in der Umsetzung schnell und flexibel agieren kann.
Bei Vereinen und Genossenschaften ist ein Entscheidungsprozess häufig erschwert, da die Mitglieder nicht selten unterschiedliche, wenn nicht gegenläufige Interessen verfolgen. Stiftungen sind aufgrund der Rechtsform stets an die recht starren Vorgaben des Stifters gebunden und darüber hinaus aufgrund der über sie wachenden Stiftungsaufsicht relativ starr und unflexibel.

Im Vergleich zu anderen gemeinnützigen Körperschaften haben gemeinnützige Kapitalgesellschaften meist ein stark wirtschaftlich geprägtes Image und werden in ihrer Außenwirkung auch so wahrgenommen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass gemeinnützige Kapitalgesellschaften im Gegensatz zu anderen gemeinnützigen Körperschaften Eigentümer haben, die gleichgerichtete Interessen verfolgen.

Auch wenn gemeinnützige Kapitalgesellschaften häufig eine mehr wirtschaftlich geprägte Ausrichtung haben, darf, wie bei allen anderen Körperschaften auch, die Verfolgung von wirtschaftlichen Interessen nicht der beherrschende Zweck der gemeinnützigen Kapitalgesellschaft sein und die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter nicht in deren Fokus stehen.
Eine angemessene Vergütung der Geschäftsführer/des Vorstandes ist jedoch nicht gemeinnützigkeitsschädlich.

2.1. gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ■

Eine gemeinnützige GmbH kann von einer Person gegründet werden. Die in das Stammkapital der gGmbH gezahlten Einlagen werden nicht in den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweck verhaftet und können sowohl auf andere Eigentümer (durch Verkauf oder Erbschaft) übertragen, als auch, zum Beispiel bei Beendigung der gGmbH, an den Gesellschafter zurückgezahlt werden.
Die Gründung einer gGmbH entspricht in Umfang und Ablauf der Gründung einer „normalen“ GmbH, ergänzt um die Erfordernisse des Gemeinnützigkeitsrechtes. So muss auch bei der Gründung einer gGmbH bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Satzungszweck den Erfordernissen des Gemeinnützigkeitsrechtes entsprechen, will die gGmbH bereits im Gründungsjahr Gemeinnützigkeit erlangen.

Gemeinnützige GmbHs bieten sich als Gesellschaftsform aufgrund der wirtschaftlichen Ausprägung insbesondere dann an, wenn die zweckbetrieblichen Interessen überwiegen. Dies ist typischer Weise bei Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Behindertenwerkstätten oder Kindergärten der Fall.

Die tatsächliche Geschäftsführung einer gGmbH obliegt dem/den Geschäftsführer/n wobei diese/r an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden ist/sind. Als Geschäftsführer können ein oder mehrere Gesellschafter fungieren, es kann jedoch auch ein Fremdgeschäftsführer bestellt werden.

Die gGmbH bietet im Vergleich zur Stiftung eine Reihe wesentlicher Vorteile (soweit diese gewünscht sind).
Der Zweck kann auch im Nachhinein relativ unkompliziert an sich verändernde Verhältnisse angepasst werden und eine gGmbH unterliegt nicht der Kontrolle der Stiftungsaufsichtsbehörde.
Vor diesem Hintergrund findet die sogenannte Stiftungs-gGmbH zunehmend Verbreitung. Eine Stiftungs-gGmbH ist eine gGmbH, die durch gesellschaftliche und satzungsmäßige Regelungen (zum Beispiel das Erfordernis der Einstimmigkeit der Gesellschafter zur Änderung des Satzungszwecks) stiftungsähnlich ausgestaltet ist. Wesentliche Vorteile dieser Gestaltung sind die grundsätzliche Möglichkeit der Satzungsänderung, welche bei Stiftungen nur äußerst eingeschränkt möglich ist, und dass eine Rückführung des in die gGmbH gegeben Vermögens an die Gesellschafter jederzeit möglich ist. Stiftungs-gGmbHs agieren daher nicht selten als Förderkörperschaften, die sich auf die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln beschränken, ohne dabei in Abhängigkeit von wechselnden Mitgliedern und deren Interessen oder der Kontrolle und Aufsicht der Stiftungsbehörde agieren zu müssen.

2.2. gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ■

Die Ausführungen zur gemeinnützigen GmbH treffen auf die gemeinnützige Unternehmergesellschaft ebenfalls zu.

Die wesentlichen Unterschiede bestehen darin, dass die Unternehmergesellschaft zur Gründung (zumindest theoretisch) lediglich einen Euro benötigt. In der Praxis sollten es ein paar mehr sein, da die UG sonst bei der ersten Ausgabe überschuldet ist und somit ein Insolvenzgrund vorliegt.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmung ist die UG darüber hinaus verpflichtet, Teile ihrer Gewinne so lange in einer Rücklage anzusparen, bis das Stammkapital der Gesellschaft mindestens den Betrag von 25.000 EUR erreicht hat und ist sodann verpflichtet, sich in eine GmbH umzuwandeln. Die Rücklagenbildung ist im Gemeinnützigkeitsrecht gesondert geregelt und diese Art der Gewinnrücklage nicht vorgesehen. Es wurde jedoch geklärt, dass die Bildung dieser Rücklage aus thesaurierten Gewinnen mit den Maßgaben des Gemeinnützigkeitsrechts vereinbar ist.
Ebenso wie die Unternehmergesellschaft genießt auch die gemeinnützige Unternehmergesellschaft in der Bevölkerung und der Wirtschaft kein hohes Ansehen.

Nach Einführung der Unternehmergesellschaft war lange Zeit umstritten, ob diese die Bezeichnung gUG (haftungsbeschränkt) führen darf, da diese Abkürzung in keinem Recht zu finden ist. Mit Urteil vom 28. April 2020 jedoch, hat der BGH die Abkürzung gUG (haftungsbeschränkt) für zulässig befunden. Dass die Abkürzung gUG, anders als die Abkürzung gGmbH, nicht ins Gesetz aufgenommen wurde, ist aus Sicht des BGH lediglich ein Versehen des Gesetzgebers.

2.3. gemeinnützige Aktiengesellschaft ■

Eine gemeinnützige Aktiengesellschaft benötigt ein Gründungskapital von mindestens 50.000 EUR. Eine Aktiengesellschaft hat gegenüber einer GmbH oder auch einer UG den Vorteil, dass die Anteile an einer Aktiengesellschaft auf einfache Weise übertragbar sind und dass der Vorstand, der die Aktiengesellschaft nach außen vertritt, weisungsfrei agieren kann.
Er unterliegt lediglich der Überwachung und Kontrolle durch den Aufsichtsrat. Dies unterscheidet den Vorstand einer Aktiengesellschaft wesentlich von einem Geschäftsführer einer GmbH, der an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden ist.
Durch ihre Gestaltung eignet sich eine gAG dazu, Großprojekte in die Tat umzusetzen oder als gemeinnützige Holding zu fungieren.

Aufgrund der Gesellschaftsanteile, die eine AG in Form von Aktien ausgeben kann, wäre sogar eine etwas abgewandelte Form des Crowdfunding für soziale, Umwelt- oder Forschungsprojekte denkbar.

Die gemeinnützige Aktiengesellschaft genießt in Wirtschaft und Bevölkerung ein hohes Ansehen, da ihr planvolles Vorgehen bei guter Kapitalausstattung unterstellt wird. In der Praxis ist eine gAG äußerst selten anzutreffen.

3. Stiftung ■

Die Stiftung ist eine sehr alte Organisationsform und weist eine hohe Kontinuität auf. Die älteste bestehende Stiftung in Deutschland ist die Bürgerspitalstiftung Wemding, die etwa um das Jahr 920 ins Leben gerufen wurde.
Eine Stiftung ist und bleibt dem Willen des Stifters verbunden. Die Änderung des Stiftungszwecks ist sehr schwer umzusetzen. Es ist kein Satzungserfordernis der Stiftung, jedoch empfiehlt sich, beispielsweise im Rahmen einer Präambel, die Beweggründe des Stifters zu beschreiben. Dies erleichtert eine unter Umständen notwendige, wenngleich schwierig umzusetzende, Anpassung des Stiftungszwecks an sich verändernde Begebenheiten.

Die Beweggründe, eine Stiftung zu errichten, sind unterschiedlich, liegen aber, zumindest bei den gemeinnützigen Stiftungen, in der Regel darin begründet, dass der Stifter der Gesellschaft »gutes tun« oder »etwas zurückgeben« möchte und zwar in einem Bereich, der aus Sicht des Stifters vom Staat vernachlässigt wird.

Die Gründung einer Stiftung besteht aus dem Stiftungsgeschäft und der nachfolgenden Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Hierbei legt der Stifter seinen ausdrücklichen Willen dar, eine Vermögensmasse unwiderruflich auf eine Stiftung zu übertragen, die dem von ihm festgelegten Satzungszweck folgt.

Eine Stiftung ist zur Genehmigung bei der zuständigen Stiftungsbehörde anzumelden. Erst nach Anerkennung durch die Stiftungsbehörde gilt die Stiftung als errichtet und ist damit rechtsfähig.
Im Zuge der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsberhörde ist deren vornehmliche Aufgabe zu prüfen, ob die Zielerreichung der Stiftung mit dem ihr zur Errichtung hingegebenen Kapital möglich ist und realistisch erscheint.

Um eine gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung zu errichten, muss diese auf einen gemeinnützigen Zweck ausgerichtet sein. Wichtig ist hierbei, dass, soll die Stiftung im Moment des Todes des Stifters errichtet werden, die wesentlichen Voraussetzungen bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben sind. Die Übertragung von Vermögen durch Erbfall in eine gemeinnützige Körperschaft ist von der Erbschaftsteuer befreit. Mangelt es dem Stifterwillen und der sich daraus ergebenden Stiftungssatzung aus Sicht der Finanzverwaltung an einem gemeinnützigen Zweck, wird das Vermögen zwar dennoch übertragen, jedoch ohne Steuerbefreiung, was sicherlich nicht im Sinne des Stifters war. Die Stiftungsgründung kann bis zur Anerkennung durch die Stiftungsbehörde abgebrochen werden, soll die Stiftung durch den Tod des Stifters entstehen, ist diese Möglichkeit den Erben jedoch verwehrt.

Eine Stiftung hat weder Gesellschafter noch Anteilseigner oder Mitglieder, was sie grundsätzlich von allen anderen gemeinnützigen Organisationen unterscheidet. Das Stiftungsvermögen ist ein »verselbständigtes Zweckvermögen« und stellt eine selbstständige, „herrenlose“ Vermögensmasse dar.
Das Stiftungsvermögen ist nach Errichtung der Stiftung jeglichem Zugriff von außen entzogen. Das gilt für den Stifter selbst, seine Erben und Pflichtteilberechtigten ebenso wie für Ehegatten und auch für Gläubiger von Schulden des Stifters (einschließlich eventueller Steuerschulden).

Als Organ der Stiftung ist verpflichtend die Bildung eines Vorstandes aus einer oder mehreren natürlichen Personen vorgesehen. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen, übernimmt ihre Verwaltung sowie die Vermögensbewirtschaftung und ist für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich.

Stiftungen werden von der Stiftungsaufsicht überwacht, die den Willen des Stifters auslegt und dafür Sorge trägt, dass dieser umgesetzt wird. Hierbei sind der Stiftungsaufsicht umfangreiche Rechte eingeräumt.

3.1 Stiftungsformen ■

Es gibt unterschiedliche Arten von Stiftungen, wobei mit weitem Abstand die gemeinnützigen Stiftungen den größten Teil ausmachen. Andere, nicht gemeinnützige, sogenannte unselbstständige oder nicht rechtsfähige Stiftungen sind Familien- und Unternehmensstiftungen und diverse Abwandlungen davon.

Darüber hinaus ist grundsätzlich zwischen einer Ewigkeitsstiftung und einer Verbrauchsstiftung zu unterscheiden.
Wie der Name schon sagt, ist die Ewigkeitsstiftung in die Ewigkeit gerichtet. Sie verfolgt ein auf die Ewigkeit gerichtetes, in der Regel unerreichbares, Ziel, dem die Stiftung so lange als irgend möglich zu dienen bestimmt ist. Eine Verbrauchsstiftung ist dagegen in der Regel auf ein erreichbares Ziel gerichtet. Dies kann beispielsweise ein bestimmtes Forschungsergebnis, die Wiederherstellung eines Denkmals oder Bauwerks oder ein anderes abschließbares, erreichbares Ziel sein. Die Zielerreichung einer Verbrauchsstiftung muss, soweit absehbar, weiter als 10 Jahre in der Zukunft liegen, wenn sie von der Stiftungsaufsicht anerkannt werden will.

Aufgrund ihrer Konzeptionierung unterscheiden sich die beiden Stiftungsformen darin, dass der Kapitalstock einer Ewigkeitsstiftung nicht vermindert werden darf, sondern wertmäßig in seiner Ertragskraft und seinem Bestand immer erhalten bleiben muss.
Zur Erreichung des Satzungszwecks darf nur ein sich aus dem Kapitalstock ergebender Ertrag und Spenden, die nicht in den Kapitalstock erfolgt sind eingesetzt werden. Die Stiftungsorgane sind darüber hinaus verpflichtet, den Stiftungszweck nachhaltig zu verfolgen. Verstöße gegen diese Grundsätze, etwa durch hochspekulative Geschäfte, führen regelmäßig zu Problemen mit der Stiftungsaufsicht und der Finanzverwaltung und führen gegebenenfalls zu einer persönlichen Haftung der Stiftungsorange und einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung wegen Untreue.

Der Kapitalstock der Verbrauchsstiftung dagegen darf auch zur Verwirklichung des Stiftungszweckes eingesetzt werden. Die Stiftung kann somit ihr Kapital unabhängig davon verbrauchen, aus welcher Quelle es kommt. Am Ende ist die Stiftung aufzulösen. Auslöser hierzu kann der vollständige Kapitalverbrauch sein, dann ist die Stiftung als mittellos aufzulösen, oder die Erreichung des Satzungszwecks, sodass die Stiftung die ihr vorgegebene Zielsetzung erreicht hat und damit ebenfalls aufzulösen ist. Noch vorhandene Mittel der Stiftung sind bei Zielerreichung, war sie gemeinnützig, dann dem bereits in der Satzung genannten gemeinnützigen Zweck oder der genannten gemeinnützigen Organisation zuzuführen.

Ein wesentlicher Unterschied der beiden Stiftungsarten besteht auch in der Mittelbeschaffung. Zustiftungen in den Vermögensstock einer Ewigkeitsstiftung können beim Zustiftenden bis zu einer Million EUR innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusätzlich zu Spenden einkommensmindernd angesetzt werden. Bei Zustiftungen in eine Verbrauchsstiftung ist dies nicht möglich.

Es ist möglich, eine Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung (und sehr selten auch umgekehrt) umzuwandeln, wenn die Satzung dies zulässt. Dies ist jedoch insb. bei älteren Satzungen in der Regel nicht der Fall. Eine Umwandlung von einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung ist insbesondere dann interessant, wenn es der Stiftung nicht mehr gelingt, den Vermögensstock der Stiftung zu erhalten und dabei noch den Stiftungszweck nachhaltig zu verfolgen.

Eine besondere Variante von Stiftungen stellen sogenannte Doppelstiftungen dar. Hier werden zwei Stiftungen gegründet, wobei eine Stiftung nicht steuerbegünstigt ist, die andere jedoch schon. Nun wird die wirtschaftlich tätige, nicht gemeinnützige Stiftung eingesetzt, um ein Unternehmen zu führen und ist dabei frei von den Auflagen des Gemeinnützigkeitsrechts. Diese Stiftung wird mit einem nur geringen Vermögen ausgestattet, erhält jedoch die Mehrheit der Stimmrechte, um ihren Willen durchsetzen zu können. Die zweite Stiftung hält den Großteil des Vermögens und erhält damit auch einen Großteil des Gewinns um damit ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen.

Eine der wohl bekanntesten Stiftungen dürfte die Robert Bosch Stiftung sein, deren Gründung auf die Skepsis des Stifters gegenüber den Kapitalmärkten zurückgeht. Die Robert Bosch Stiftung hält über 90 % der Anteile an der Robert Bosch GmbH, hat jedoch keine Stimmrechte, welche sich nahezu komplett in Händen der Robert Bosch Treuhand KG befinden, die wiederum nur 0,01 % der Anteile an der Robert Bosch GmbH hält. Mit dieser Konstellation wurde es ermöglicht, das Vermögen zu erhalten, ohne das Unternehmen in seinen Entscheidungen in das enge Korsett der Stiftung und den Anfroderungen der Gemeinützigkeit zu zwingen.
Es gibt viele Wege den Willen eines Stifters um- und durchzusetzen und das Stiftungsvermögen wie gewünscht zu schützen.

3.1.1. Familienstiftung ■

Die Familienstiftung oder auch privat- oder eigennützige Stiftung wird aus dem Wunsch heraus errichtet, eine Zersplitterung des Familienvermögens zu verhindern. Die Zielsetzung einer Familienstiftung besteht darin, die Versorgung des Stifters und seiner Familie sicherzustellen. Einen Unterfall der Familienstiftung stellt die familienverbundene Unternehmensstiftung dar, die als weiteres Ziel eine gesicherte Unternehmensnachfolge unter Einflussnahme der Familienmitglieder sicherstellen soll. Beide Arten verfolgen aufgrund der gezielten Förderung eines geschlossenen bestimmten Personenkreises nicht die Anforderungen der Gemeinnützigkeit und sind daher steuerpflichtig.

Die Übertragung von Vermögen an eine steuerpflichtige Stiftung ist, auch im Erbfall, nicht steuerbefreit. Darüber hinaus wird alle 30 Jahre ein Erbfall unterstellt. Hierbei wird die Vermögensmasse alle 30 Jahre behandelt, als ob ein Übergang von einem Erben auf den nächsten stattgefunden hätte und entsprechend mit Erbschaftsteuer belastet.

Der Erhalt von Zahlungen an die Familienmitglieder (die Destinatäre der Stiftung) aus dem Stiftungsvermögen stellt bei diesen Kapitaleinkünfte dar.

Denkbar ist auch, zunächst eine Familienstiftung zu errichten und diese später, zum Beispiel nach bestimmtem Zeitablauf, in eine Ewigkeitsstiftung umzuwandeln. Sollte dies geplant sein, bietet sich an, dass der Stifter bereits eine geeignete Satzung und Zielsetzung beifügt, sodass sein Wille in Zukunft entsprechend umgesetzt werden kann.

4. gemeinnützige Genossenschaft ■

Genossenschaften haben in Deutschland eine lange Tradition und genießen einen ausgezeichneten Ruf in der Gesellschaft.
Eine Genossenschaft ist konzeptionell in ihrer Tätigkeit nach innen gerichtet und zielt auf die Förderung der eigenen Mitglieder ab. Dieser Umstand erschwert die Gründung einer gemeinnützigen Genossenschaft ungemein, da das Wesen der Gemeinnützigkeit darauf abzielt, die Allgemeinheit zu fördern und damit dem Wesen einer Genossenschaft zuwiderläuft. Ebenso wie bei einem Verein haben Genossen unabhängig von der finanziellen Beteiligung eine gleichwertige Stimme bei Abstimmungen.

Genossenschaften werden vor dem Hintergrund gebildet, die eigene Selbstständigkeit zu bewahren und sich zugleich zu einer starken wirtschaftlichen Gemeinschaft zusammenzuschließen. Typische genossenschaftliche Vereinigungen findet man in Form von Wohnungsbau-, Energie-, Konsum-, Kredit- oder Einkaufs- und Absatzgenossenschaften. Zielsetzung ist stets, vereint dort stark aufzutreten, wo ein Einzelner aufgrund seiner geringen Größe und damit auch geringen Einflusses wenig Macht entfalten kann.

Dem nach innen gerichteten Wesen einer Genossenschaft entsprechend, eignen sich gemeinnützige Genossenschaften daher für Zwecke, die darauf abzielen, die Mitglieder nach dem Prinzip der Selbsthilfe zu fördern. Da dies, wie bereits beschrieben, nicht dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit entspricht, kommt eine gemeinnützige Genossenschaft nur für sehr bestimmte Einrichtungen in Betracht.
Dies sind beispielsweise soziale Einrichtungen, Schulen, Kindergärten oder Behindertenwerkstätten aber auch der Wohnungsbau. Dennoch kommt es regelmäßig zu Problemen mit der Gemeinnützigkeit bzw. der Finanzverwaltung, wenn Außenstehende nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in den Genuss der Förderung der gemeinnützigen Genossenschaft gelangen können.

Problemfelder einer gemeinnützigen Genossenschaft können daher entstehen, wenn der Zugang zur Genossenschaft nicht „jedem frei“ offen steht. Eintrittshemmnisse dürfen (wie auch bei Vereinen) nicht so gestaltet sein, dass „die Allgemeinheit“ ausgeschlossen ist. Dies kann durch vorgegebene Abhängigkeiten bei der Qualifizierung als Genosse oder zu hohe Eintrittsgelder der Fall sein.

Mit weniger als 10.000 bestehenden Genossenschaften zählt die Genossenschaft selbst zu den wenig verbreiteten Gesellschaftsformen. Nur ein geringer Teil davon ist darüber hinaus gemeinnützig.

„Was dem einzelnen nicht möglich ist, das vermögen viele.“
- Friedrich Wilhelm Raiffeisen, Sozialreformer  1818 -  1888

5. Übersicht über die gängigen gemeinnützigen Körperschaften ■

Ein Vergleich, wie er zwischen anderen Rechtsformen gerne gemacht wird, ist bei gemeinnützigen Körperschaften häufig wenig sinnvoll. In den meisten Fällen wird durch das angestrebte Ziel die Rechtsform bereits vorgegeben sein, sodass ein Vergleich mangels Wahlmöglichkeit schlussendlich nicht zur Entscheidungsfindung dient. Dennoch möchten wir Ihnen eine Gegenüberstellung einiger Punkte von üblichen gemeinnützigen Körperschaften bieten, um die Unterschiede transparent darstellen zu können.

Vergleich der üblichen gemein­nützigen Körper­schaften
einge­tragener Verein gGmbH Stif­tung
min­des­tens ei­ner min­des­tens ei­ner min­des­tens ei­ner
min­des­tens sie­ben min­des­tens ei­ne min­des­tens ei­ne
kei­nes min­des­tens 25.000 EUR emp­foh­len min­des­tens 200.000 EUR
0 EUR 1/4 der An­teile, min. 12.500 EUR voll­stän­dig nach An­er­ken­nung
nein ja nein
ja nein nein
nein, bzw. Mit­glie­der nein, bzw. Ge­sell­schaf­ter ja, Stif­tungs­auf­sicht­behörde
un­bü­ro­kra­tisch auf­wen­dig, aber mög­lich hat kei­ne Ge­sell­schaf­ter oder Mit­glie­der
ge­wähl­ter Vor­stand be­stell­ter Ge­schäfts­füh­rer er­nann­ter Vor­stand
hoch hoch sehr hoch
fle­xi­bel durch Mit­glie­der­be­schluss fle­xi­bel durch Ge­sell­schaf­ter­be­schluss un­flexi­bel, dem Stif­ter­wil­len ver­pflich­tet
ein­fach mö­glich be­nö­tigt no­tar­ielle Be­ur­kun­dung nahe­zu un­mö­glich
mo­de­rat er­höht mo­de­rat

6. NPO und NGO

Der Begriff Non Profit Organisation oder kurz NPO, die „Keingewinnstreben-Organisation“, wird häufig als Synonym verwendet, wenn gemeinnützige Körperschaften gemeint sind. Das ist jedoch falsch bzw. nur zum Teil richtig. NPO´s streben, ebenso wie gemeinnützige Körperschaften, keinen Gewinn an, das ist richtig, der Begriff ist jedoch weiter gefasst, als dies bei der Gemeinnützigkeit der Fall ist. Non Profit Organisations sind alle Zusammenschlüsse, die keinen Gewinn anstreben. Darunter fallen beispielsweise auch Parteien, Berufsverbände oder Selbsthilfegruppen, die jedoch allesamt nicht gemeinnützig sind.

Näher an der Gemeinnützigkeit befindet sich die Non Governmental Organisation oder kurz NGO, die „Nichtregierungs-Organisation“, die von Struktur, Aufbau und Zielsetzung dem deutschen Verein zumindest dann nahekommt, wenn sie von der UNO als solche anerkannt werden möchte. Die NGO ist in der Regel international tätig und bislang im deutschen Recht nicht verankert. Die Europäische Union hegt den Gedanken, einen europäischen Verein im Europarecht zu etablieren. Gegebenenfalls zieht die NGO über diesen in die deutsche Sphäre der Gemeinnützigkeit ein.



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