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Unsere News aus dem zweiten Halbjahr 2023 ■

Hier können Sie unsere News aus dem zweiten Halbjahr 2023 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.

08.12.2023

Das MoPeG und die eGbR ab 01.01.2024 ■

In Fachkreisen spricht man von einer „Jahrhundertreform“. Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, kurz MoPeG, greift durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und novelliert den rechtlichen Umgang mit Personengesellschaften. Die weitgreifenden Änderungen der Reform betreffen insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

„Alles beim Alten“ bleibt es bei nicht rechtsfähigen Gesellschaften, den sogenannten Innengesellschaften, die nicht am Rechtsverkehr teilnehmen und nicht unternehmerisch tätig sind, da sie keine Außenwirkung entfalten. Ebenfalls nicht betroffen sind Bruchteilsgemeinschaften, soll nicht die Gemeinschaft als GbR im Grundbuch stehen. Ist dagegen aktuell eine GbR im Grundbuch eingetragen, besteht zwar keine Pflicht zur Eintragung, eine Änderung am Grundbuch (Grundschuld, Verkauf, Sitzverlegung der GbR) jedoch kann dann nur noch vorgenommen werden, wenn die GbR sich hat eintragen lassen.
Alle anderen Gesellschaften, also alle, die nach Außen hin auftreten, sind von den Änderungen des MoPeG betroffen und das dürfen über 95 % aller Gesellschaften sein.

Neu geschaffen ist insbesondere die Möglichkeit für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sich in ein neu geschaffenes Register eintragen zu lassen. Es besteht jedoch keine generelle Eintragungspflicht. Allerdings kommt es zu einem faktischen Eintragungszwang, wenn die GbR ihre Handlungsfähigkeit nachweisen muss, sprich eigene Rechtsgeschäfte abschließen möchte, bei denen ein amtlich geführtes Register berührt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die GbR eigene Grundstücke kaufen oder verkaufen möchte (Grundbucheintrag), Anteile an anderen Gesellschaften kaufen oder verkaufen möchte (Handelsregistereintrag) oder wenn die GbR Namensaktien erwerben oder veräußern möchte.

Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das neu geschaffene Register eintragen, so ist sie fortan verpflichtet, den Zusatz eGbR oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu tragen. Mit der Eintragung sind eine Reihe von Vor- und Nachteilen verbunden.

Vor- und Nachteile der eGbR
  • Vorteile
    • Nachweis der Gesellschaft und deren Vertreter ist vereinfacht möglich, da das Gesellschaftsregister jedermann zur Einsicht offen steht und sowohl die Gesellschafter als auch deren Vertretungsbefugnis einzutragen sind
    • Die eGbR kann fast „jeden“ Namen tragen, Phantasienamen oder den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, beides auch mit Zusatz einer Sach- oder Branchenbezeichnung
    • Der Sitz der eGbR (sogenannter Vertragssitz) kann frei gewählt werden (im Gegenzug zur nicht eingetragenen GbR, deren Sitz stets der Verwaltungssitz ist, also der Ort, von dem aus sie tätig wird)
    • Mit der Eintragung ist es auch möglich, dass als Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind. In diesem Fall ist dies in der Firmenbezeichnung kenntlich zu machen, z.B. GmbH & Co. eGbR
    • Durch Eintragung erlangt die eGbR gegenüber der nicht eingetragenen GbR gegebenenfalls einen besseren Leumund
    • Die eGbR ist selbst rechtsfähig und kann daher selbst Grundstücke oder Anteile an anderen Gesellschaften erwerben
  • Nachteile
    • eine Löschung ist nicht mehr möglich. Ausschließlich eine Umwandlung/Verschmelzung oder die Beendigung der eGbR führt zum Austrag aus dem Gesellschaftsregister
    • Die Eintragung erfordert einen Notar sowie die Eintragung in das Gesellschaftsregister. Beides ist mit entsprechenden Kosten verbunden
    • Mit der Eintragung müssen alle Formulare geändert werden. Der Zusatz „e“ ist verpflichtend. Nach der Eintragung erstellte Rechnungen, Verträge etc., die ohne den Zusatz eGbR erstellt werden, sind formal unrichtig. Dies führt insb. im Bereich der Umsatzsteuer zu Problemen.
    • Es müssen sämtliche Gesellschafter in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Veränderungen im Gesellschafterbestand müssen ebenfalls eingetragen werden und bedürfen eines Notars und der entsprechenden Eintragung in das Gesellschaftsregister - was bei jeder Änderung des Gesellschafterbestands erneut Kosten verursacht
    • Änderungen des Sitzes, des Namens oder der Vertretung der Gesellschaft müssen ins Gesellschaftsregister eingetragen werden
    • Eine im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR ist zu einem Eintrag im Transparenzregister verpflichtet
    • Die handelsrechtlichen Größenklassen und die Pflicht zur Umwandlung in eine OHG bestehen auch für eine eGbR, kein echter Nachteil, aber auch nichts gewonnen

Das MoPeG stellt entscheidende Weichen, insbesondere durch die Eröffnung der Eintragung der GbR als eGbR. Allerdings stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoller ist, gleich eine OHG zu gründen beziehungsweise in eine OHG umzuwandeln, da diese in ihrer Wirkung, ihren Rechten und Pflichten einer eGbR weitestgehend gleich ist. Die OHG genießt noch größeres Ansehen und man spart sich, bei sich einstellendem Erfolg den zweiten Schritt, sich nach den handelsrechtlichen Maßgaben ohnehin in eine OHG umwandeln zu müssen.
Die Eintragung ist mit einem nicht zu verachtenden Aufwand verbunden und dauert eine Weile (Notar und Eintragung in das Gesellschaftsregister). Wird eine Eintragung angestrebt oder ist diese notwendig, beispielsweise, weil ein Grundstück erworben werden soll, muss daran gedacht werden, ausreichend Vorlauf für die Eintragung in das Gesellschaftsregister einzuplanen, bevor das eigentlich angestrebte Geschäft getätigt werden kann.

Änderungen zu anderen Personengesellschaften im Überblick
  • Das Gesamthandsprinzip wird abgeschafft. Das Vermögen der Personengesellschaft ist ihr eigenes Vermögen, nicht mehr das der Gesellschafter. Steuerrechtlich bleibt das Gesamthandsvermögen als Fiktion erhalten
  • Bei Partnerschaftsgesellschaften entfällt der Zwang zur Nennung mindestens eines der Partner und der Berufsbezeichnung
  • Vorbehaltlich des Berufsrechtes stehen zivilrechtlich allen Freiberuflern auch die Gründung einer OHG oder KG offen
  • Bisher galt bei Gesellschaftsbeschlüssen per Gesetz die Mehrheitsfindung nach der Anzahl der Köpfe. Zukünftig wird die Mehrheit nach dem Beteiligungsverhältnis ermittelt
  • Neu in eine Gesellschaft eintretende Gesellschafter haften, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, sofort mit Eintritt für alle in der Vergangenheit begründeten Risiken und Verbindlichkeiten
  • Die „Fußstapfentheorie“ ist beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters nun gesetzlich verankert

Da die Änderungen tiefgreifende Folgen nach sich ziehen und Folgeänderungen in einer Vielzahl von Gesetzen erfordern, sind diese teilweise im Chancen Wachstumsgesetz aufgenommen worden, das aktuell vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss gegeben wurde. Insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist damit einiges in der Schwebe und kann vor allem bei Erbfällen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.

04.12.2023

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Grundsteuer ■

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit einer Entscheidung (Aktenzeichen 4 V 1429/23 vom 23.11.2023) in zwei Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt, da aus Sicht des Gerichtes ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Grundsteuergesetzes bestehen.

Die Bedenken der Richter bestehen gegen die pauschalisierte Ermittlung des zugrundeliegenden Wertes, ohne, dass eine Öffnungsklausel zu einem günstigeren beizulegenden Wert Anwendung finden könnte und gegen die beizulegenden Bodenrichtwerte. Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die von den Gutachterausschüssen anhand von Kaufpreiszahlungen ermittelten Bodenrichtwerte ohne weiteres auf jedes benachbarte Grundstück übertragen werden können, ohne dessen individuelle Begebenheiten zu berücksichtigen. Des weiteren würden durch eine Vielzahl von pauschalierten Ansätzen nicht mehr von einer gleichheitsgerechten Bewertung ausgegangen werden, da durch die typisierte Anwendung für einzelne Grundstückseigentümer erhebliche Härten entstehen können.

Die Entscheidung betrifft das sogenannte Bundesmodell, kann jedoch unseres Erachtens grundsätzlich auf alle Modelle übertragen werden, da alle Modelle mit Bodenrichtwerten und einem typisierten und pauschalierten Ansatz arbeiten. Die Revision an den Bundesfinanzhof ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

20.11.2023

Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen wieder 19 % ■

Nach Berichten der deutschen Presseagentur wird der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr vor Ort wieder auf 19 % steigen.

Seit 01.07.2020 fand auf die Abgabe von Speisen in der Gastronomie aufgrund es Corona-Steuerhilfegesetzes auf die Abgabe von Speisen der ermäßigte Steuersatz (7 %) Anwendung Die Regelung sollte zunächst bis 30.06.2021 gelten, wurde jedoch durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 und dann durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuern bis 31.12.2023 verlängert. Nach Informationen der Deutschen Presseagentur hat die Ampel-Koalition nun beschlossen, diese Regelung nicht erneut zu verlängern, sodass ab 01.01.2024 wieder der volle Steuersatz von 19 % auf die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr vor Ort gelten wird.

19.10.2023

Bundesarbeitsgericht bestätigt Annahme von 20 Stunden Arbeitszeit ■

§ 12 TzBfG bestimmt, dass bei Teilzeitbeschäftigten eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit vertraglich festzulegen ist. Wird keine Arbeitszeit vertraglich geregelt oder wird kein Arbeitsvertrag geschlossen, gilt kraft § 12 (1) Satz 3 TzBfG für Arbeit auf Abruf eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.

Über diese Regelung und auch über die daraus resultierende Auswirkung, dass der Arbeitnehmer dann Anspruch auf die Auszahlung eines Gehaltes hat, das auf einer Arbeitsleistung von 20 Stunden basiert, hatten wir bereits im Rahmen unserer aktuellen Informationen und in unseren Mandantenrundschreiben berichtet.

Mit Urteil vom 18.10.2023 Aktenzeichen 5 AZR 22/23 hat nun das Bundesarbeitsgericht einen solchen Fall verhandelt. Eine Arbeitnehmerin auf Abruf wurde von 2017 bis 2019 mit mehr und seit 2020 mit weniger als 20 Stunden wöchentlich eingesetzt, ihre wöchentliche Arbeitszeit war nicht geregelt. Sie verlangte nun von ihrem Arbeitgeber, die Differenz zwischen dem Entgelt für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 durchschnittlichen geleisteten Arbeitszeit zusätzlich zu erhalten.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin teilweise recht. Das Abrufverhalten des Arbeitgebers schafft keine Ausnahme zur gesetzlich geschaffenen Fiktion. Sie hat daher keinen Anspruch darauf, ein Entgelt für die Zeit zwischen 2020 und 2023 zu erhalten, das auf dem Umfang der zuvor durchschnittlichen Arbeitszeit basiert, soweit diese 20 wöchentliche Arbeitsstunden überstiegen hat. Andererseits jedoch, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin zusätzlich das Entgelt auszuzahlen, das zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der gesetzlichen Fiktion von 20 Arbeitsstunden liegt, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weniger als 20 Stunden berragen hat.

Die Brisanz der gesetzlich geregelten fiktiven Arbeitszeit von 20 Wochenarbeitsstunden bei Arbeit auf Abruf kann gar nicht genug betont werden. Je nachdem wie groß der Unterschied zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der fiktiven Arbeitszeit ist und je nachdem über welchen Zeitraum die Ausgleichszahlung zu erfolgen hat, können sehr hohe Zahlungen entstehen, die dann zusätzlich mit Abgaben für Steuern und Sozialversicherung versehen werden.

21.09.2023

Änderung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitszimmern ■

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 können Erwerbstätige, deren gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird wählen, ob sie die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale von 1.260 EUR geltend machen möchten.

Die Fallart des beschränkt abzugsfähigen Arbeitszimmer für Erwerbstätige, bei denen nicht die gesamte Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird entfällt.
Steuerpflichtige, deren Tätigkeit nicht ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird, können stattdessen eine Tagespauschale von 6 EUR geltend machen, jedoch maximal 1.260 EUR im Jahr.
Die Tagespauschale darf auch an sogenannten „Mischarbeitstagen“ geltend gemacht werden, an denen der Steuerpflichtige sowohl im Betrieb als auch im Homeoffice tätig wird. Dann allerdings darf dem Steuerpflichtigen dauerhaft (generell) kein anderer Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stehen und die Tätigkeit muss überwiegend im Homeoffice ausgeführt werden. An Mischarbeitstagen kann sowohl die Fahrtkostenpauschale als auch die Homeofficepauschale geltend gemacht werden.

Die sonstigen Regelungen zur Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers bleiben im Wesentlichen unverändert. Der BMF weist jedoch explizit darauf hin, dass Arbeitsmittel keine Raumkosten sind. Ein Abzug von Aufwendungen für beispielsweise Bürostuhl, Schreibtischlampe, Laptop/PC, Büromöbeln usw. ist also auch dann möglich, wenn dem Steuerpflichtige kein Arbeitszimmer, sondern nur der Teil eines ansonsten privat genutzten Raumes zur Verfügung steht.

Meldepflicht bei Steuergestaltung ■

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll auch eine Meldepflicht bei Steuergestaltungen eingeführt werden. Hierzu werden in der Abgabenordnung Paragraph 138l eingeführt, der definiert was aus Sicht der Finanzverwaltung als Steuergestaltung anzusehen ist. Erfreulicher Weise werden die bestehenden Grenzen der Meldepflicht für grenzüberschreitende Meldepflichten einer Steuergetaltung auch für das Inland übernommen.

Demnach soll dann Meldepflicht bestehen, wenn davon

  • im Rahmen der Umsatzsteuer mehr als 50.000.000 EUR Umsatz
  • im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer mehr als 2.000.000 EUR Einkünfte
  • im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftsteuer ein Vermögensanfall von mehr als 4.000.0000 EUR

betroffen sind. Für die meisten Steuerpflichtigen wird sich die Meldepflicht daher nicht auswirken.

07.09.2023

Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz liegt vor ■

Das Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz liegt vor. Neben Änderungen der Hotelmeldepflicht und der allgemeinen Informationspflichen der Wirtschaft sind einige Punkte enthalten, die alle Unternehmen betreffen.

  • Verkürzung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre
  • Die Anforderungen der Schriftformerfordernis nach BGB sollen auf ein Mindestmaß erleichtert und insbesondere für den digitalen Rechtsverkehr deutlich vereinfacht werden
  • Arbeitsverträge sollen künftig auch ausschließlich digital aufbewahrt werden dürfen
  • Arbeitszeugnisse sollen künftigt auch ausschließlich digital erteilt werden dürfen

04.09.2023

Erweiterung des Beitrags vom 28.08.2023 um weitere Punkte ■

Es wurden weitere Punkte bekannt, die das Wachstumschancengesetz beinhaltet

  • Verlängerung der Klimaschutz-Investitionsprämie bis 2032
  • Verlängerung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter bis 31.12.2024
  • Einführung einer neuen geometrisch-degressiven Gebäude-AfA für Wohngebäude, deren Errichtung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird
  • Anhebung der Grenze zur KfZ-Eigenverbrauchsbesteuerung mit 0,25 % auf 80.000 EUR
  • Vorziehuhng der Mitteilungspflicht von innerstaatlichen Steuergestaltungen

28.08.2023

Ausgewählte Eckpunkte des Wachstumschancengesetzes ■

In den kommenden zwei Jahren sollte eine Vielzahl von Änderungen der Steuergesetze vorgenommen werden. Aktuell umfasst der Referentenentwurf 270 Seiten und gilt als noch lange nicht abgeschlossen.
Unter den bereits bekannten angestrebten Änderungen sind:

  • Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR
  • Anhebung der Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand auf 15 EUR bei eine Abwesenheit von über 8 Stunden und 30 EUR bei mehr als 24 Stunden
  • Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmen
  • Die Verpflichtung zur Erstellung von E-Rechnungen ab 2025
  • Konkretisierung der Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
  • diverse Änderungen im Spendenrecht aufgrund des neu geschaffenen verpflichtenden Spendenregisters ab 2025

03.08.2023

Der Farce der Überbrückungshilfen neuer Teil ■

Neuerdings erscheint bei der Einreichung der Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen folgender Text:

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie im Rahmen dieses Schlussabrechnungsantrages neue, nicht im ursprünglichen Antrag oder einem Änderungsantrag angegebene Fixkosten geltend machen, kann die Bewilligungsstelle eine Begründung verlangen, sowie die Vorlage von entsprechenden Einzelnachweisen und Belegen. Neue, nicht im ursprünglichen Antrag oder in einem Änderungsantrag angegebene Fixkosten können nur in begründeten Einzelfällen anerkannt werden.“

Die Überbrückungshilfen konnten und wurden in den meisten Fällen, IM VORHINEIN beantragt, also für in der Zukunft liegenden Zeiträume und sowohl die Umsätze als auch die Aufwendungen mussten geschätzt werden. Nun also soll, wer nicht in der Lage war zu wissen, welche Ereignisse in der Zukunft eintreten, bestraft werden. In der Konsequenz bedeutet das, wer mit unternehmerischer Vorsicht und Vernunft agiert hat, nun schlechter gestellt werden soll, als jene, die über die tatsächlichen Verhältnisse hinaus die Förderung beantragt haben. Wurde zu viel beantragt - kein Problem, ist halt zurückzuzahlen. Wurde zu wenig beantragt - oh, das ist aber schlecht, bezahlt werden soll nun nichts mehr, egal ob ein gerechtfertigter Anspruch vorhanden ist oder nicht.

Ich bedauere es sagen zu müssen, aber die komplette Sache mit den Überbrückungshilfen war bislang schon eine Farce, die jeglicher Beschreibung spottet, aber das schlägt dem Fass den Boden aus.

21.07.2023

Modernisierungsgesetz für Personengesellschaften MoPeG ■

Ab dem 01.01.2024 können sich Gesellschaften bürgerlichen Rechtes, sofern Sie mit Außenwirkung auftreten, in ein neu zu schaffendes Register eintragen lassen, das neben Transparenz- und Handelsregister eigenständig ist. Durch die Eintragung erlangt die GbR eine eigene Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet, dass die GbR „selbst“ Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und am Rechtsverkehr teilnehmen kann, was selbstverständlich nichts daran ändert, dass alle Gesellschafter stets zusätzlich zum Unternehmensvermögen mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die sich eintragen lassen erhalten einen entsprechenden Zusatz zu ihrem Namen und heißen dann „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“.

Die Folgen der Eintragung sind einschneidend, aber überschaubar.

  • Zwingend notwendig ist die Eintragung dann, wenn die Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks werden soll
  • Die eGbR selbst kann das Eigentum an einem Grundstück erlangen, Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung bei einem eventuellen Gesellschafterwechsel
  • Die eGbR wird in die Liste der umwandlungsfähigen Gesellschaften aufgenommen. Es können somit andere Rechtträger in eine eGbR umgewandelt oder von oder auf eine eGbR verschmolzen werden
  • Der Wechsel von einer eGbR zu einer OHG oder umgekehrt ist problemlos durch Umtragung von einem in das andere gerichtlich geführte Register möglich
  • Anders als bislang bleibt die eGbR auch beim Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern bestehen
Hinweis: Mit Eintragung in das Register für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch eine Eintragung in das Transparenzregist Pflicht.

Mit dem MoPeG kommen noch einige kleine Änderungen, wie die, zumindest theoretische Möglichkeit für Freiberufler, sich in einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG zusammenzuschließen (vorbehaltlich des Berufsrechtes), die Einführung von möglichen Beschlussmängeln nach dem Vorbild der Regelungen für Kapitalgesellschaften und die Anerkennung der sogenannten Einheitsgesellschaft, die zwar praktiziert, aktuell jedoch nicht vollständig durch das Recht abgedeckt ist. Alles in allem eine Gesetzesnovelle, die in vielen Punkten sehr praxisnah ist und Sicherheit in einige Bereiche des Gesllschaftsrechtes bringt.

10.07.2023

Haushaltszugehörigkeit als ausreichendes Abgrenzungsmerkmal bestätigt ■

Ein Vater, im verhandelten Fall ein Steuerberater, hat die in § 10 (1) Nr. 5 EStG vorgegebene Haushaltszugehörigkeit als Abgrenzungskriterium zum Abzug von Kinderbetreuungskosten zur Überprüfung vor das Finanzgericht getragen. Zur Begründung führte er an, dass die Haushaltszugehörigkeit kein ausreichendes Typisierungsmerkmal sei, da sie nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei und auch nicht mit den tatsächlichen Zahlungsmodalitäten vereinbar. Die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ergäbe sich daher, dass der Betreuungsbedarf des Kindes ein notwendiger Bestandteil des Existenzminimums der Familie sei und dieser nicht durch Besteuerung belastet werden dürfe. Außerdem, so der Kläger, sei er nach gängigen Rechtsprechnug des Bundesgerichtshofes zur Zahlung eines Teils der Betreuungskosten verpflichtet, sodass es gegen den Gleichmäßigkeitsgrundsatz der Besteuerung verstoße, wenn nur ein Elternteil die ihm durch die Betreuung des Kindes entstandenen Kosten geltend machen könne, der andere jedoch nicht.

Das Urteil hat dagegen die Haushaltszugehörigkeit als gültiges Abgrenzungsmerkmal bestätigt. Das Gericht räumte ein, die Familie stehe durch das Grundgesetz unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung und Pflege und Erziehung sind das Recht der Eltern und deren Pflicht. Auch ist unbestritten, dass das Existenzminimum zur Schaffung der Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins prinzipiell von der Besteuerung ausgenommen ist. Dennoch obligt es dem Staat gemäß des Gleichheitsgrundsatzes wesentlich gleiches Gleich und wesentlich ungleiches Ungleich zu behandeln. Die wirtschaftliche Belastung des Elternteils in dessen Haushalt das Kind lebt, ist ungleich höher, als die Belastung des Elternteils in dessen Haushalt das Kind nicht lebt. Es ist, so die Richter, daher gerade wegen des Gleichheitsgrundsatzes geboten, denjenigen Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, stärker zu entlasten. Weiter führte das Gericht aus, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist im Rahmen seiner Möglichkeiten zu entscheiden, wie er für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung Sorge trifft. Im Übrigen sei es dem Gesetzgeber freigestellt, durch das Steuerrecht außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen.

Dieses Urteil (BFH III R 9/22 vom 11.05.2023) ist weniger wegen seines in Fachkreisen absehbaren Ergebnisses beachtlich, sondern wegen der umfassenden Stellungnahme hinsichtlich der Grundsätze der Besteuerung und der Handlungsspielräume, die der Gesetzgeber wahrnehmen kann.

Steuerfreie Entgeltumwandlung kann Sozialversicherungspflichtig sein ■

Es gibt eine Reihe von Entgeltgeltumwandlungen, die steuerfrei sind. So ist beispielsweise die (auch private) Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen elektronischen Gerätes oder PC-Programmes durch den Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen steuerfrei. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialverbände, kamen diese jedoch überein, dass aus ihrer Sicht keine Sozialversicherungsfreiheit zu gewähren ist, wenn die Überlassung im Rahmen einer Entgeltumwandlung gewährt wird. Wenngleich steuerfrei, so ist sie doch als sozialversicherungspflichtig zu behandeln.

Die Sozialversicherungsverbände stellen sich damit gegen den Willen des Gesetzgebers, der gezielt die IT-Affinität der Arbeitnehmer fördern möchte und diese daher in gewissen Grenzen steuerfrei stellt. Der damit in Zusammenhang stehende Vorwurf ist grundsätzlich jedoch dem Gesetzgeber zu machen, der es verabsäumt hat eine einheitliche Regelung zu schaffen.

Stellungnahme der OFD Frankfurt zur verkürzten Abschreibung für Computerhardware ■

Die OFD Frankfurt hat sich zur verkürzten Abschreibung von Computerhardware und dazugehörigen PC-Programmen geäußert. Die Abschreibung wurde als Fördermaßnahme für die Wirtschaft auf ein Jahr verkürzt und in der Folge beibehalten. Nun hat sich die Finanzverwaltung näher dazu geäußert und die steuerlichen Grundsätze festgelegt.

Demnach handelt es sich weiterhin um eine Abschreibung nach § 7 (1) EStG und weder um eine spezielle Form der Abschreibung oder eine neue Abschreibungsmethode, noch um eine Sonderabschreibung. Die Abschreibungsdauer beträgt lediglich ein Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Es handelt sich auch nicht um ein Wahlrecht, die Abschreibung kann lediglich, abweichend von § 7 (1) Satz 4 EStG, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden.

06.07.2023

Donations an Streamer als Leistungsaustausch ■

Nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holsteins handelt es sich bei sogenannten Donations (freiwillige Zahlungen, die an den Streamenden geleistet werden) um Zahlungen im Leistungsaustausch.

Die Einnahmen der Streamer und Influencer beschäftigen seit einiger Zeit die Finanzverwaltung. Auch wenn bei dem Teil der Einnahmen, die direkt von Streaming-Plattformen wie Twitch oder YouTube zufließen, klar ist, dass diese umsatz- und einkommensteuerpflichtig ist, sind Einnahmen, die aus Donations oder Patreon kommen, Gegenstand von Diskussionen hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung. Die Finanzverwaltung vertritt hierbei die Auffassung, dass es sich hierbei um ein Entgelt für eine sonstige Leistung handelt.

Pflicht zur Herausgabe von Mitgliedsdaten innerhalb von Vereinen ■

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 26.04.2023, Aktenzeichen 8 U 94/22, entschieden, dass ein Verein verpflichtet ist, jedem Mitglied, das ein berechtigtes Interesse hat, sämtlich Namen und Kontaktdaten aller Mitglieder zu überlassen. Ein einfacher Verweis auf bestehende Informationsquellen, wie z.B. ein Vereinsforum oder Ähnliches ist nicht ausreichend.

Im vorliegenden Fall bestand das berechtigte Interesse des Vereinsmitgliedes, das die Herausgabe der Kontaktdaten forderte, darin, eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung bilden zu wollen.