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Unsere News aus dem ersten Halbjahr 2023 ■

Hier können Sie unsere News aus dem ersten Halbjahr 2023 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.

14.06.2023

Gesellschafterdarlehen hinsichtlich der Verzinsung überprüfen ■

Nimmt eine Kapitalgesellschaft zugunsten einer ihr nahestehenden Person einen Vermögensnachteil oder eine verhinderte Vermögensmehrung in Kauf, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Als nahestehende Person sind insbesondere die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft anzusehen, eine verdeckte Gewinnausschüttung löst einen zu versteuernden Vorgang aus.

Vor diesem Hintergrund werden regelmäßig die an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ausgegebenen Darlehen Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit mit der Finanzverwaltung, die nicht selten vor Gericht geklärt wird. So auch in dem vom BFH am 23.02.2023 unter Aktenzeichen I R 27/20 entschiedenen Fall. Der BFH hat erneut bekräftigt, dass nicht nur die unverzinsliche Überlassung von Mitteln an den Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge hat, sondern dies auch bei einer unangemessen niedrigen Verzinsung der Fall ist.

Die Angemessenheit einer Verzinsung muss einem Fremdvergleich standhalten. Maßgabe hierbei ist vornehmlich die Solvenz bzw. das Ausfallrisiko des Darlehensnehmers. So kann ein banküblicher Zins noch immer unangemessen niedrig sein, wenn das Ausfallrisiko unüblich hoch ist. Sollten dagegen der Kapitalgesellschaft überschüssige Mittel zur Verfügung stehen und der Darlehensnehmer eine gute Bonität haben, kann auch die sogenannte Margenteilung oder Mittelwertmethode als ausreichende Verzinsung angesehen werden. Hierbei wird die Differenz der von einer üblichen Geschäftsbank für bei ihr vorgenommene Einlagen und Ausleihungen als Referenzwerte herangezogen.

Aufgrund der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank gegen die Inflation seit letzten Jahr, steigen die Zinsen fortlaufend. Der Leitzins der EZB stieg daher von 0 % Mitte 2022 auf nunmehr 3,75 % Mitte 2023.

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die von dieser ein Darlehen erhalten haben, wird daher dringend geraten, die Darlehensverträge dahin gehend zu prüfen, ob die vereinbarten Zinsen nach aktuellem Stand unangemessen niedrig sind. Dies gilt auch für eventuell bestehende Verrechnungskonten zwischen der Kapitalgesellschaft und einem anderen Unternehmen des Gesellschafters. Wie immer müssen Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihr nahestehenden Personen im Vorhinein schriftlich getroffen werden.

09.06.2023

Endspurt für die Abrechnung der Soforthilfe (und der Überbrückungshilfen) ■

Hat ein Unternehmer im Jahr 2020 einen Antrag auf Soforthilfe gestellt und diese erhalten, so ist er verpflichtet, bis zum 30.06.2023 eine Endabrechnung vorzulegen oder zu bestätigen, dass bei der Erstantragstellung alles korrekt war. Eine Korrektur des Soforthilfebetrages nach unten und die Zahlung des Differenzbetrages wirkt bis 30.06.2023 strafbefreiend. Sollte sich nach diesem Termin herausstellen, dass die Soforthilfe überhöht in Anspruch genommen wurde, wird dies nach Bekunden der Staatsregierung ein Strafverfahren nach sich ziehen.

Auch für die Überbrückungshilfen ist der 30.06.2023 das entscheidende Datum bis zu dem die Schlussabrechnungen über die gewährten Wirtschaftshilfen zur Eindämmung der durch die Maßnahmen gegen die Coronapandemie verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorzulegen sind. Sollte bis zu diesem Datum keine Schlussabrechnung (Teil I und Teil II) vorgelegt werden, so sind die gewährten Hilfen vollumfänglich zurückzuzahlen.

01.06.2023

Auf den Willen kommt es an - nun auch bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ■

Um eine umsatzsteuerliche Organschaft entstehen zu lassen, bedarf es dreier Kriterien, die alle vorhanden, wenn auch nicht in gleichem Maß ausgeprägt sein müssen. Der finanziellen Eingliederung, der wirtschaftlichen Eingliederung und er organisatorischen Eingliederung. Hinsichtlich der finanziellen Eingliederung war es aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte notwendig, dass der Organträger sowohl über die Stimmenmehrheit verfügte als auch durch diese bei der Organgesellschaft seinen Willen durchsetzen kann.

Nun hat der EuGH diese Auffassung revidiert und klargestellt, dass es im Wesentlichen darauf ankommt, dass der Organträger seinen Willen bei der Organgesellschaft durchsetzen kann, auf die Stimmenmehrheit kommt es hierbei nicht an. Offen ist noch die Frage, ob es notwendig ist, dass der Organträger bestimmen kann, was geschehen soll oder ob es auch ausreichen kann, wenn der Organträger verhindern kann, dass etwas geschieht, was er nicht will.

20.05.2023

BFH-Entscheidung zum Zweckbetrieb in Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ■

Bei gemeinnützigen Organisationen gilt es stets zwischen der Sphäre des Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu unterscheiden und zu trennen.
Maßgabe hierfür sind drei Abgrenzungskriterien:

  • die Zweckverwirklichung: die ausgeübte Tätigkeit muss dazu geeignet sein, die satzungsgemäßen Zwecke zu verwirklichen
  • die Zwecknotwendigkeit: die ausgeübte Tätigkeit muss zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke notwendig sein - nur durch die Ausübung der Tätigkeit sind die Zwecke zu erreichen
  • keine Konkurrenz zu anderen, nicht gemeinnützigen Organisationen: die ausgeübte Tätigkeit darf nicht in größerem Umfang mit anderen nicht begünstigten Unternehmen in Konkurrenz stehen, soweit dies nicht unvermeidbar ist

Die Finanzverwaltung sieht diese Abgrenzungskriterien eng. So kommt es aus Sicht der Finanzverwaltung nicht darauf an, ob der Zweckbetrieb tatsächlich in Konkurrenz zu anderen nicht gemeinnützigen Unternehmen steht oder nicht. Alleine die Möglichkeit, dass dies der Fall sein könnte genügt, um einen Zweckbetrieb nicht entstehen zu lassen.

Der BFH hat mit einem nun veröffentlichen Urteil aus 2022 (BFH v. 17.11.2022 V R 12/20) eine andere Auffassung vertreten. Aus Sicht des BFH besteht ein Wettbewerb erst dann, wenn sich die Angebote von Zweckbetrieb und anderen nicht begünstigten Konkurrenten überschneiden und wenn beide auf demselben räumlichen Markt tätig sind (für beide Kriterien sieht der BFH auch eine teilweise Übereinstimmung als zutreffend an).
Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium dem BFH anschließen wird. Aus unserer Sicht ist die Auffassung des BFH zumindest bedenkenswert, da durch diese Ansicht zwar keine Konkurrenz zu bestehenden Unternehmen durch einen Zweckbetrieb aufgebaut wird, jedoch gegebenenfalls das Entstehen einer Konkurrenz effektiv verhindert wird.

20.04.2023

Arbeitszeiterfassung ist verpflichtend ■

Teile des Gesetztesentwurfs zur Änderung des Bundesarbeitszeitgesetzes (ArbZG) wurde in der Süddeutschen Zeitung veröffentlicht. Damit folgt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des EuGH aus 2019 und dem in unseren News bereits behandelten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.2022, veröffentlicht und begründet am 03.12.2022. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ist bereits mit aktueller Rechtslage die Aufzeichnung der Arbeitszeiten verpflichtend, auch wenn kein gesetzlicher Rahmen hinsichtlich Anforderungen für die Aufzeichnung besteht. Diese Anforderungen sollen durch die anstehende Änderung des ArbZG definiert werden.

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes sollen hierbei sein:
  • verpflichtende Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber
  • ab 10 Arbeitnehmern, die Verpflichtung die Aufzeichnung elektronisch vorzunehmen
  • die Erfassung der Arbeitszeit muss (arbeits-)täglich erfolgen
  • die Arbeitnehmer müssen Zugang zu den Aufzeichnungen haben, wenn die Aufzeichnung durch einem Dritten (i.d.R Arbeitgeber) erfolgt

Arbeitgebern raten wir dringend sich bereits jetzt nach einem geeigneten System zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten umzusehen, das sowohl den Anforderungen des ArbZG als auch der DVO genügt.
Unser Softwarehersteller hat angekündigt, ein solches System in AddisonOneClick implementieren zu wollen, das wir unseren Mandanten zur Verfügung stellen können. Über den Umfang dieses Systems kann aktuell noch keine Auskunft getroffen werden, wir empfehlen jedoch idealer Weise ein System zu nutzen, das auch über eine Urlaubsverwaltung verfügt.

13.04.2023

Scheidungsauseinandersetzung kann zu privatem Veräußerungserlös führen ■

Mit Urteil vom 14.02.2023 hat der BFH eine wegweisende Entscheidung gefällt, die massiven Einfluss auf die Auseinandersetzungen bei Scheidungen haben wird.

Im genannten Urteil wurde eine Ehe im Zuge der Scheidung auseinandergesetzt. Die Ehepartner trennten sich, die Ehefrau verblieb im gemeinsam 6 Jahre zuvor errichteten Wohnhaus, der Ehemann zog aus. 2 Jahre später wurde Scheidungsvereinbarung umgesetzt und die Ehe geschieden. Teil der Scheidungsvereinbarung war, dass die Ehefrau im ehemals gemeinsamen Wohnhaus bleibt und den Ehemann im Zuge der Scheidung hinausbezahlt. Zu verhandeln war, ob dieser Vorgang aus Sicht des Ehemanns einen zu versteuernden Spekulationsgewinn darstellen kann.

Wird innerhalb von 10 Jahren ein Grundstück gekauft und verkauft, ist ein dabei entstehender Gewinn dann steuerpflichtig, wenn das Grundstück nicht während der gesamten Zeit zwischen Erwerb und Veräußerung oder mindestens im Jahr der Veräußerung und den beiden davor liegenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück vom Ehemann im Jahr des Verkaufs nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt - er war ausgezogen. Der Bundesfinanzgerichtshof hat nun entschieden, dass in diesen Fällen der Verkauf (bzw. der entgeltliche Anteil an der Grundstücksübertragung) des Grundstücks vom (Ex-)Ehemann an die Ehefrau steuerpflichtig ist.
Die Einigung hinsichtlich des gemeinsamen Wohnhauses ist ein regelmäßig bei Scheidungen vorkommendes Ereignis. Es steht daher zu befürchten, dass dieses Urteil für viele Ehepaare die Scheidungsauseinandersetzung weiter erschweren wird. Aus unserer Sicht folgt das Urteil unstrittig dem Gesetz, ist jedoch in seiner Auswirkung lebensfremd.

29.03.2023

Grundsteuer - in Bayern erneute Verlängerung ■

Am 28.03.2023 wurde die Verfügung G2164.2.1-2/2 St35 des bayerischen Landesamtes für Steuern bekannt gegeben.
Inhalt der Verfügung ist, dass es zwar bei der Abgabefrist 31.03.2023 für die Grundsteuererklärung auf den 01.01.2022 bleibt, die Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn die Erklärung erst bis zum 30.04.2023 eingeht. Da dies ein Sonntag ist und der 1. Mai ein Feiertag, ist eine Abgabe bis längstens 02.05.2023 möglich.

Aktuell ist jedoch noch keine Verlängerung der Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster verkündet, sodass nach aktuellem Stand, die Einsicht mit dem 31.03.2023 endet. Wir empfehlen daher dringend, die Informationen des Liegenschaftskatasters umgehen abzurufen, auch wenn die Grundsteuererklärung erst in den kommenden Tagen erstellt werden soll.

20.03.2023

Geschäftsführerhaftung - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und Unfähigkeit erst recht nicht ■

Eine Fahndungsprüfung bei einer GmbH hatte ergeben, dass diese Steuern verkürzt hatte. Dies geschah vornehmlich durch falsche Rechnungstellung. In der Folge wurde der Geschäftsführer der GmbH persönlich mittels Haftungsbescheid zur Verantwortung gezogen.
Dieser führte nun vor Gericht aus, dass er zwar Geschäftsführer sei, die tatsächliche Geschäftsführung jedoch durch seinen Sohn bzw. später durch seinen Enkel erfolgt sei, die als Prokuristen im Unternehmen tätig waren. Er selbst sei nicht involviert gewesen und habe keine Kenntnis gehabt, außerdem kenne er sich mit der EDV-Anlage nicht aus und hätte daher gar nicht nachvollziehen können, dass etwas nicht korrekt gelaufen sei.

Der BFH dagegen führt in seinem Urteil, in dem er der Finanzverwaltung Recht gab, aus, dass er offensichtlich in seiner Aufsichtspflicht als Geschäftsführer versagt habe und im Übrigen die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht hätte aufnehmen dürfen, wenn er nicht die Befähigung dazu habe, seine Aufsichtspflicht ausüben zu können.

25.02.2023

BMF schlägt bei Gebäude-Abschreibung schärferen Ton an ■

Die Abschreibung von Gebäuden wird pauschalisiert losgelöst von der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes betrachtet. So ist bei einem Neubau davon auszugehen, dass dieser je nach Art der Nutzung (ohne größere Erhaltungsaufwendungen) tatsächlich zwischen 60 und 80 Jahren genutzt wird, die Abschreibungsdauer dagegen beträgt pauschalisiert zwischen 40 und 50 Jahren. Diese Pauschale wurde auch angewandt, wenn erkennbar war, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die Pauschale sein wird.

Eine kürze Nutzungsdauer konnte angesetzet werden, wenn entsprechende Nachweise erbracht wurden oder hinlänglich begründet werden konnte, dass die tatsächliche Nutzungsdauer voraussichtlich geringer sein wird. Mit BMF-Schreiben vom 23.02.2023 IV C3 - S 2198/22/10006:005 präzisiert der BMF hinsichtlich der Feststellung einer kürzeren Nutzungsdauer wie folgt:
Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Absatz 4 S. 2 EStG ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen.

Damit sind alle anderen bislang üblichen Wege geschlossen und nur noch der mit Kosten verbundene Weg über einen Gutachter gegeben.

10.02.2023

Hybride Mitgliederversammlung verabschiedet ■

Am 09.02.2023 wurde vom Bundestag das Gesetzg zur hybriden Mitgliederversammlung verabschiedet. Damit soll ermöglicht werden, dass Vereine und Gremien eine gemischte Mitgliederversammlung abhalten können, bei der die Teilnehmer sowohl persönlich vor Ort als auch durch elektronische Hilfsmittel wie Video oder Chat an den Versammlungen teilnehmen und abstimmen können.

17.01.2023

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ■

Nahezu unbemerkt wurde am 28.12.2022 ein neues Gesetz verabschiedet. Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet die Betreiber von Plattformen, die nicht nur zur Geschäftsanbahnung, sondern zur Geschäftsabwicklung dienen, die Umsätze der Anbieter unter Nennung deren Daten an die Finanzverwaltung zu melden.

Dies betrifft sowohl Warenverkäufe als auch Dienstleistungen oder die zeitlich befristete Überlassung von Nutzungen oder Rechten. Betroffen sind demnach Plattformen wie ebay, hood, Etsy, AirBnB, BlaBlaCar und so weiter. Nicht betroffen sind dagegen Plattformen wie Mobile oder Autoscout24, da dort keine Geschäfte abgeschlossen, sondern nur angebahnt werden. Auch Plattformen wie Vinted, die beides anbieten, sind betroffen, da dort sowohl Verkäufe über die Plattform durchgeführt werden, als auch nur Geschäftsanbahnungen möglich sind.

Die Meldung hat an das Bundeszentralamt für Steuern zu erfolgen. Gemeldet werden hierbei die persönlichen Daten des Anbieters, wie Anschrift und vorhandene Steuer- und Identifikationsnummern, die Bankverbindung, die Anzahl der getätigten Geschäfte und der damit erzielte Umsatz und die an den Plattformbetreiber gezahlten Gebühren/Provisionen.

13.01.2023

Keine Party während Krankschreibung ■

Das Arbeitsgericht Siegburg hat überraschend geurteilt, dass eine fristlose Kündigung dann gerechtfertigt ist, wenn eine krankgeschriebene Arbeitnehmerin in der Disco Party macht.

Beachtlich ist das Urteil insbesondere, da die Arbeitsgerichte in ähnlich gelagerten Fällen bislang zugunsten der Arbeitnehmer entschieden haben. Der Arbeitgeber könne nicht erkennen, an was der Arbeitnehmer erkrankt sei und je nach Art der Erkrankung könne eine ausgelassene Feier der Erholung förderlich sein - so der bisherige Tenor. Nun also überraschend ein anderslautendes Urteil, das ganz im aktuellen Trend der Arbeitsgerichtsurteile liegt, die vermehrt zugunsten der Arbeitgeber gesprochen werden.