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Die Erbschaftsteuer in der Reform 2016 ■

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Die Erbschaftsteuer wurde im Jahr 2016 erneut reformiert. Geblieben sind die Freibeträge, die Steuerklassen sowie die Steuersätze.

1. Reform der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer stand bereits einige Male auf dem Prüfstand. Ein Grundsatz der Steuererhebung ist, dass diese gleichmäßig zu erheben sind. Vor diesem Hintergrund musste bereits mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht geklärt werden, ob die Erbschaftsteuer in der bestehenden Regelung zu einer gleichmäßigen Besteuerung führt. Auch hinsichtlich der Erbschaftsteuerreform 2016 war der Auslöser eine entsprechende Klage, die sich insbesondere gegen die Besteuerung von Unternehmen gerichtet hat.

2. Wesentliche Änderungen

Vor Änderung der Erbschaftsteuer in 2016 war es möglich, „unproduktive“ Mittel in Unternehmen zu „parken“ und hierdurch effektiv vor der Besteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer zu schützen. Dies führte zu einer Ungleichbehandlung zwischen Erwerbern, die freies Vermögen geschenkt oder geerbt hatten und solchen, die ein Unternehmen als Schenkung oder Erbe erhalten hatten.

Dieser Umstand wurde mit der Erbschaftsteuerreform 2016 beseitigt. Dennoch muss selbstverständlich produktives Unternehmensvermögen auch bei Schenkung oder Erbe so erhalten bleiben, dass es möglich ist, das Unternehmen fortzuführen, ohne Teile davon veräußern zu müssen, um die Erbschaft- oder Schenkungssteuer zu bezahlen. Zur Umsetzung wurden die Begriffe des Schonvermögens und des Verwaltungsvermögens geschaffen.

Die Ausführungen und Abgrenzungen sind teilweise außerordentlich komplex. Im Folgenden stellen wir ihnen das zugrundeliegende Konzept vor.

2.1. Schonvermögen

Schonvermögen bezeichnet den Teil des übertragenen Unternehmensvermögens, der ganz oder teilweise von der Erhebung von Erbschaft- und Schenkungssteuern ausgenommen ist. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das Schonvermögen das Produktivvermögen des Unternehmens ist. Dem Schonvermögen sind im Wesentlichen alle Werte zuzurechnen, die direkt dem Betreiben des Unternehmens dienen. Ein Beispiel hierfür sind Maschinen, die zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit eingesetzt werden.

2.2. Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen bezeichnet in Abgrenzung zum Schonvermögen das im Unternehmen befindliche Vermögen, das nicht der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Hierzu zählen zum Beispiel grundsätzlich Liegenschaften, die Dritten zur Nutzung überlassen wurden.

2.3. Verschonung

Nachdem die Vermögenswerte des Unternehmens in Schonvermögen und Verwaltungsvermögen klassifziert wurden, kann, je nach Unternehmensgröße und Unternehmensstruktur, das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise von der Besteuerung ausgenommen werden. Maßgabe hierbei ist in der Regel jedoch, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Grundlage hierzu ist die Lohnsumme der gezahlten Löhne und Gehälter im Jahr der Übertragung. Verändert sich diese in den Folgejahren, kann es völlig oder in Teilen dazu kommen, dass die zunächst nicht erhobene Steuern nun doch fällig wird.

3. Kurzvideo zur Erbschaftsteuerreform


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