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Betriebsveranstaltungen, immer wieder Anlass zu Problemen bei der Betriebsprüfung ■

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Zur Verbesserung des Betriebsklimas ist eine Betriebsveranstaltung ein von Unternehmen gerne und regelmäßig gewähltes Mittel, jedoch gilt es hier einige steuerliche Aspekte zu berücksichtigen um bei einer eventuellen Betriebsprüfung keinen Anlass zu möglichen Problemen zu bieten.

1. Grundsätzliches zur Betriebsveranstaltung

Eine Betriebsveranstaltung ist von einer Repräsentationsveranstaltung oder eine Incentive-Veranstaltung abzugrenzen. Anders als bei den anderen genannten Veranstaltungen ist eine Betriebsveranstaltung eine innerbetriebliche Angelegenheit. Der Zugang zur Betriebsveranstaltung steht daher nur aktiven und ehemaligen Mitarbeitern mit deren Begleitpersonen offen.
Es muss sich bei der Betriebsveranstaltung um eine Veranstaltung auf innerbetrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handeln. Die Teilnahme an der Veranstaltung muss allen Betriebsangehörigen gleichermaßen offen stehen, es sei denn es handelt sich um eine funktionale Gruppe.
Jubiläums- oder Verabschiedungsveranstaltungen von Arbeitnehmern sind keine Betreibsveranstaltungen.

Klassische Beispiele für eine Betriebsveranstaltung sind Sommerfeste oder betriebliche Weihnachtsfeiern.

2. Maximalhöhe der jährlichen Zuwendung

Für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich dürfen je Arbeitnehmer insgesamt je 110 EUR pro Veranstaltung aufgewendet werden. Finden in einem Jahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen statt, kann der Unternehmer auch im Nachhinein noch bestimmen, für welche beiden Veranstaltungen der Freibetrag angewandt werden soll. Bis 2015 handelte es sich hier um eine Freigrenze (bei Überschreiten voll steuerpflichtig). Seither handelt es sich jedoch um einen Freibetrag (bleibt stets steuerfrei, nur der übersteigende Teil wird versteuert.

2.1. Aufwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung

Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind sämtliche damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen der Betriebsveranstaltung zuzuordnen. Dies umfasst sowohl Aufwendungen für Speisen und Getränke, als auch Aufwendungen für Eintrittskarten, Künstler, Übernachtungs- und Fahrtkosten, Geschenke (soweit diese für eine Betriebsveranstaltung typisch sind) und ähnliche Aufwendungen.

2.2. Besteuerung übersteigender Aufwendungen

Wird die Höhe der zulässigen Aufwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (110 EUR) überstiegen, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil aufseiten des Arbeitnehmers. Dieser ist dem Lohn des Arbeitnehmers zuzuschlagen und durch diesen zu besteuern. Alternativ kann der Arbeitgeber die übersteigenden Anteile auch pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern, sodass die Freude an der Betriebsveranstaltung für die Arbeitnehmer nicht durch eine durch sie zu tragende Steuer getrübt wird. Interessant ist an dieser Stelle, dass für einen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer auch Sozialabgaben abzuführen sind, versteuert der Arbeitgeber dagegen pauschal, stellt dies keinen für die Sozialabgaben relevanten Vorgang dar.
Diese Regelung gilt auch für die dritte und folgende Betriebsveranstaltungen innerhalb eines Jahres.

3. Kurzvideo zu Betriebsveranstaltungen


Technische Störung