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Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer ■

Der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten den Arbeitnehmern eine Reihe von Zuwendungen steuerfrei und häufig auch sozialabgabenfrei zukommen zu lassen, sodass der Betrag den Arbeitnehmer in voller Höhe erreicht, was bei allen anderen Lohn- und Gehaltsbestandteilen nicht der Fall ist.

1. Grundsätzlich Arbeitslohn ■

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Regelmäßig sind Vorteile, die der Arbeitnehmer im Zuge seiner Beschäftigung erfährt, als Arbeitslohn zu bewerten und entsprechend darauf die üblichen Abgaben abzuführen. Diese Art der Zuwendungen sind geldwerte Vorteile, da sie Einsparungen für den Arbeitnehmer bedeuten, sodass die Zuwendung, auch wenn sie ohne Geldfluss - also unentgeltlich - erfolgen, für den Arbeitnehmer tatsächlich Geld wert sind.

2. Unter besonderen Voraussetzungen steuerfrei ■

Es gibt allerdings eine Reihe von steuerfreien Zuwendungen, die unentgeltlich erfolgen und als Arbeitslohn anzusehen sind, auf die jedoch keine Abgaben erhoben werden. So können steuerfreie Zuwendungen beispielsweise in der Ausgabe von Benzingutscheinen bestehen.

Ab dem 01. Januar 2020 hat der Gesetzgeber die Regelung der steuerfreien Zuwendungen überdacht und eine Reihe von Änderungen vorgenommen. Der Gesetzgeber möchte zwischen Sachleistung und Geldleistung differenzieren. So ist zum Beispiel eine nachträgliche Kostenerstattung nunmehr ebenso ausgeschlossen, wie Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Ausdrücklich erlaubt dagegen sind Gutscheine und Geldkarten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen nach § 2 (1) Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.

Einige Beispiele für mögliche steuerfreie Zuwendungen sind: Hier sind einige Beispiele:
  • Sachbezüge sind Sachleistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, z.B. ein Firmenwagen, ein Dienstfahrrad oder ein Handy. Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro im Monat sind steuerfrei, darüber hinaus müssen sie versteuert werden. Sachbezüge sind in Form von Gutscheinen möglich.
  • Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, sind bis zu einem Betrag von 3,40 Euro pro Mahlzeit steuerfrei. Darüber hinaus müssen sie versteuert werden.
  • Geschenke des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer können bis zu einem Wert von 60 Euro im Jahr steuerfrei sein.
  • Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge sind bis zu einem Betrag von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2023: 7.680 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Leistungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge wie Beispielsweise Fitnesskurse oder Physiotherapien.

Es gibt noch weitere Möglichkeiten von Zuwendungen an Arbeitnehmer im deutschen Steuerrecht, aber das sind einige der wichtigsten Zuwendungen. Es ist wichtig zu beachten, dass es je nach individueller Situation und Art der Zuwendung unterschiedliche Regelungen gibt.

3. Kurzvideo zu steuerfreien Zuwendungen ■


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