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Der Mindestlohn, was gilt es zu beachten? ■

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Der Mindestlohn hat in Deutschland durchaus Veränderungen bewirkt, wenn auch nicht bei weitem nicht so tief greifende, wie zunächst erwartet und befürchtet wurde. Eine Belastung stellt der Mindestlohn aufgrund seiner mangelnden regionalen Differenzierung insbesondere in den strukturschwachen Gebieten mit niedrigen Lebenshaltungskosten und niedrigem Lohnniveau dar.

Grundzüge des Mindestlohngesetz ■

Allerdings hat das Mindestlohngesetz einige Änderungen für die Unternehmen mit sich gebracht, die auf den ersten Blick so nicht erkennbar waren und die es zu beachten gilt. So hat sich insbesondere bezüglich der Arbeitszeiterfassung und Arbeitszeitüberwachung einiges verändert. Der Unternehmer ist verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden aufzuzeichnen und zu überwachen, dass diese den Anforderungen an das Mindestlohngesetz genügen. Zur Überwachung des Mindestlohngesetzes wird die Zollbehörde eingesetzt, die insbesondere im Niedriglohnsektor regelmäßig Kontrollen vornimmt. Wir empfehlen hierbei ebenfalls, unbedingt die Pausenzeiten mit aufzuzeichnen.

Die Konzeptionierung des Mindestlohngesetzes erfüllt die vordringliche Aufgabe nur bedingt. Dank Mindestlohn wird bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Höhe in die Rentenkasse eingezahlt, dass ein der Grundrente entsprechender Anspruch für den Beschäftigten entsteht. Weder mit dem Mindestlohn selbst, noch mit der Grundrente werden allerdings auf regionale Begebenheiten berücksichtigt. Der Lebensunterhalt ist in den einzelnen Regionen der Bundesrepublik unterschiedlich teuer. In der einen Region mag ein Leben vom Mindestlohn komfortabel möglich sein, in anderen Regionen dagegen nicht. Es mangelt dem Mindestlohn an der nötigen Differenzierung.

Es kann Phantomlohn entstehen ■

Nicht vergessen werden sollte hierbei der bei Sozialversicherungen eventuell entstehende Phantomlohn, zum Beispiel dann, wenn Mitarbeiter, die üblicher weise Zuschläge für Sonn- Feiertags- oder Nacharbeit erhalten, diesen nicht auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten bekommen. Ebenso wie bei einer nach Stunden bezahlten Beschäftigung auf Abruf, die tatsächlich weniger geleistete als vereinbarte Arbeitsstunden umfasst. Aus Sicht der Sozialversicherung kommt es hinsichtlich der Differenz zu Phantomlohn. Ebenso kritisch ist die durch den Phantomlohn entstehende Pflicht zur Leistung von Sozialabgaben zu sehen. Aus Sicht der Sozialversicherungen kann, wenn die Zuschläge nicht gewährt werden oder dem Arbeitnehmer der Minijob nicht mit Urlaubsgeld gezahlt wird oder bei Arbeit auf Abruf weniger als die vereinbarten Stunden abgerufen werden Phantomlohn entstehen. Der Phantomlohn kann dazu führen, dass die Minijob-Grenze überschritten wird und so ein Midijob entsteht. In diesem Fall sind die Regelungen zum Minijob nicht mehr anwenbar und es werden für den bislang Sozialversicherungsfrei beschäftigten Minijobber nun plötzlich Sozialvericherungsbeträge fällig. Diese und weitere Informationen erhalten Sie in diesem Video.

Kurzvideo zum Mindestlohn ■


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