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Das Homeoffice, das zu Hause als Arbeitsplatz ■

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Das Homeoffice gewinnt seit Jahren als alternativer Arbeitsplatz an Bedeutung und das mit anhaltendem Trend.

Es gibt unterschiedliche Modelle. Der Arbeitsplatz kann in Gänze zum Arbeitnehmer in dessen häusliches Umfeld verlegt werden oder nur zum Teil, sodass der Arbeitnehmer regelmäßig auch im Unternehmen tätig und zu erreichen ist.

1. Grundsätzliches zum Homeoffice ■

Ist im Arbeitsvertrag keine besondere Regelung zum Homeoffice getroffen, hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Recht Homeoffice anzuordnen. Arbeitgeber haben keine Verfügungsmacht über die privaten Räumlichkeiten der Arbeitnehmer und können daher auch keine diesbezüglichen Anordnungen treffen. Ebenso obliegt es grundsätzlich dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz, sowie die technische Einrichtung hierzu zur Verfügung zu stellen. Soll die Arbeit in den Wohnräumen des Arbeitnehmers erbracht werden, so erstreckt sich diese Anforderung auch auf den Homeoffice-Arbeitsplatz. Ebenso wie im Betrieb trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko ebenfalls dann, wenn sich die Arbeitnehmer im Homeoffice befindet. Ein Ausfall von Strom, Internet oder Technik geht damit zulasten des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die technisch bedingte Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber umgehend zu melden. Die Beseitigung der technischen Hürden dagegen obliegt dem Arbeitgeber.

2. Rechtliche Grundlagen ■

Selbstverständlich obliegt auch das Homeoffice einer Reihe von rechtlichen Grundlagen, über die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Klaren sein müssen, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig werden soll.

2.1. Arbeitsvertrag ■

Der Arbeitsvertrag regelt Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Möchte der Arbeitgeber Homeoffice anordnen, muss hierzu eine Grundlage im Arbeitsvertrag vorhanden sein. Fehlt diese, kann der Arbeitgeber nicht darauf beharren, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig wird. Andersherum gilt das Gleiche. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus arbeiten zu dürfen, wenn im Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung getroffen wurde.
Es bietet sich an, im Arbeitsvertrag zunächst eine grundsätzliche Regelung zu treffen und die Rahmenbedingungen in einer Homeoffice-Vereinbarung als Anlage zum Arbeitsvertrag zu fixieren. Insbesondere sollte hier auf die Kostenübernahme, die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, sowie die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Verpflichtungen eingegangen werden. Diese können unter anderem Vertrauensarbeitszeit, ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers, das Verbot der Nutzung von privaten technischen Geräten, die Entfernung von smarten Lautsprechern aus der Arbeitsumgebung und eine Reihe andere denkbare Regelungen umfassen.

2.2. Betriebsvereinbarung ■

Die Entscheidung einen oder mehrere Arbeitnehmer im Homeoffice tätig werden zu lassen obliegt grundsätzlich zunächst dem Arbeitgeber. Allerdings hat, ist ein solcher vorhanden, der Betriebsrat in einigen Punkten ein Mitspracherecht. Mit oder ohne Betriebsrat ist es grundsätzlich sinnvoll eine Betriebsvereinbarung oder ein äquivalent hierzu zu schaffen, in der die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung im Homeoffice festgehalten sind. Dies betrifft grundsätzlich sowohl rechtliche Bestimmungen als auch die Kostenübernahme des Arbeitgebers. Es spricht nichts dagegen, die Betriebsvereinbarung ganz oder teilweise individuell abweichend zu vereinbaren.

2.3. Unfallversicherung ■

Es besteht im Homeoffice grundsätzlich der gleiche Unfallversicherungsschutz wie in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat hierzu einige vorhandene Lücken in § 8 SGB VII geschlossen. So ist nun auch im Homeoffice der Gang zur Kaffeemaschine oder zur Nahrungsaufnahme versichert, wie dies ebenfalls in den Räumen des Arbeitgebers der Fall wäre.

2.4. Arbeitszeitgesetz ■

Auch im Homeoffice gelten die Maßgaben des Arbeitszeitgesetzes. Dies betrifft sowohl die Verpflichtung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Pausen zu machen, als auch die Regelungen zur Höchstarbeitszeit oder das Verbot von Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, die Arbeitszeiten und damit auch die „Anwesenheitszeit“ am Homeoffice-Arbeitsplatz zu bestimmen.

2.5. Arbeitsschutz ■

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen notwendig sind. Dies beinhaltet jedoch keine Kontrollpflicht des Homeoffice-Arbeitsplatzes, sondern kann mit einer Befragung des Arbeitnehmers über die bestehenden Verhältnisse erledigt werden. Wichtig hierbei ist, dass der Arbeitnehmer über die Betriebssicherheitsverordnung, auch hinsichtlich von Ihm eingesetzter Geräte hingewiesen wird.

2.6. Datenschutz ■

Insbesondere an die Arbeit von zu Hause stellt der Datenschutz große Anforderungen. So ist zu gewährleisten, dass die betriebsinternen Daten und Unterlagen stets vertraulich bleiben und niemand anderen zugänglich sind. Der Arbeitgeber hat hierbei für die technische Einrichtung einer datenschutzkonformen Datenübertragung und technische Einrichtungen zur Absicherung von Daten zu sorgen, der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Familienmitglieder noch fremde Dritte Zugang oder Einsicht in sensible Daten erlangen können. Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit im Homeoffice eigene IT-Geräte verwendet, stellt dies den Arbeitgeber regelmäßig vor große Herausforderungen, die Datensicherheit zu gewährleisten.
Bestimmte berufsrechtliche Verpflichtungen, wie beispielsweise die Verschwiegenheitspflicht bei Steuerberatern, stellen weitere hohe Anforderungen an den Datenschutz und die Gewährleistung desselben.

2.7. Unterscheidung zu mobiler Arbeit ■

Grundsätzlich muss zwischen mobiler Arbeit und Homeoffice unterschieden werden. Homeoffice beschreibt eine vollständige oder alternierende berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers in dessen Privaträumen, wohingegen mobile Arbeit eine Tätigkeit beschreibt, für die kein fester Arbeitsplatz vorhanden ist. Die hier beschriebenen Grundlagen, gelten zwar (auch) für mobile Arbeit, jedoch ist diese anders ausgeprägt und unterliegt weiteren Bestimmungen.

3. Abzugsfähige Kosten ■

Wie bei allen Einkunftsarten sind die Werbungskosten abzugsfähig. Werbungskosten im steuerlichen Sinn sind alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen entstehen, um Einnahmen zu erzielen. Heißt, alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer selbst tragen muss, können steuerlich geltend gemacht werden, soweit diese nicht einem anderen vergleichbaren Steuerpflichtigen ohne Einnahmeerzielung ebenfalls angefallen wären (Nahrung oder Kleidung beispielsweise).
Hierzu zählen Aufwendungen für Internet, Telefon, IT-Geräte, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und alle anderen im Zusammenhang mit dem Homeoffice stehenden Aufwendungen.
Verwendet der Arbeitnehmer eigene Einrichtungen und Geräte, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer seine Kosten steuerfrei pauschal zu ersetzen.

4. Kurzvideo zum Homeoffice ■


Technische Störung