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Der Bewirtungsbeleg ■

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In vielen Unternehmen ist es üblich, dass Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass stattfinden. Dies ist unbestritten und wird auch fiskalisch nur in besonderen Fällen kritisch betrachtet.

1. Betrieblich veranlasste Bewirtung ■

Die Aufwendungen, die im Rahmen einer betrieblich veranlassten Bewirtung von Personen entstehen, sind steuerlich abzugsfähig. Hierbei werden 30 % der entstandenen Aufwendungen ertragsteuerlich pauschalisiert als nicht abzugsfähig behandelt. Die verbleibenden 70 % der Aufwendungen (netto) sind Betriebsausgaben.

Zu den Bewirtungsaufwendungen zählen auch die üblich dazugehörigen Aufwendungen wie zum Beispiel Garderoben- oder Trinkgelder. Damit Bewirtungsaufwendungen berücksichtigt werden können, müssen alle notwendigen Angaben auf dem Bewirtungsbeleg vorhanden sein. Hierbei müssen alle Leistungen gesondert auf dem Beleg vorhanden sein, sodass nachvollziehbar ist, welche Leistung in welcher Menge konsumiert wurde. Auf diese Weise kann die Finanzverwaltung beispielsweise feststellen, ob die Anzahl der Hauptspeisen mit der Anzahl der angegebenen Personen übereinstimmt.

2. Anforderungen an den Bewirtungsbeleg ■

2.1. Allgemein ■

Damit die Aufwendungen anerkannt werden, muss ein Bewirtungsbeleg in den Buchhaltungsunterlagen vorhanden sein. Ein einfacher Kassenzettel reicht hierfür nicht aus.

2.2. Bewirtung bis 150 EUR ■

Auf einem Bewirtungsbeleg müssen grundsätzlich folgende Informationen auf dem Bewirtungsbeleg vorhanden sein.

  • Anschrift des Gastronomiebetriebes
  • Datum der Bewirtung
  • Anlass der Bewirtung
  • sämtliche bewirtete Personen mit Namen und ggf. der Angabe des Unternehmens
  • sämtliche Speisen und Getränke im Einzelnen
  • Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag der Rechnung

2.3. Bewirtung über 150 EUR ■

Werden bei der Bewirtung Aufwendungen von insgesamt 150 EUR überstiegen, müssen zusätzlich alle notwendigen Angaben für eine Rechnung auf dem Bewirtungsbeleg vorhanden sein.

  • Die Anschrift des bewirtenden Unternehmens
  • Der Empfänger der Rechnung
  • Die Steuernummer des Gastronomiebetriebes
  • Eine Rechnungsnummer

3. Mögliche Schwierigkeiten bei der Bewirtung ■

3.1. Private Veranlassung im Vordergrund ■

Es handelt sich nur dann um eine betriebliche Bewirtung, wenn es sich auch tatsächlich um einen betrieblichen Anlass handelt. So wird zum Beispiel die zeitliche Nähe zu privaten Jubiläen geprüft, denn es ist klar zu unterscheiden, ob eine betriebliche oder private Veranlassung im Vordergrund steht. Insbesondere bei runden Geburtstagen achtet die Finanzverwaltung genau auf eventuell bestehende Zusammenhänge. Das gilt selbst dann, wenn die Teilnehmer der Bewirtung ausschließlich oder nahezu ausschließlich Geschäftsfreunde sind.

3.2. Abgrenzung zu Betriebsveranstaltungen ■

Abzugrenzen ist eine Bewirtung stets von einer Betriebsveranstaltung, die eine rein innerbetriebliche Angelegenheit ist. Eine besondere Stellung nehmen Repräsentationsveranstaltung oder Incentive-Veranstaltungen ein, die auch zu einem Unternehmensjubiläum stattfinden können und zusätzlichen Maßgaben unterliegen.

4. Kurzvideo zur Bewirtung ■


Technische Störung