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Das häusliche Arbeitszimmer ■

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Es ist ein häufig gehegter Wunsch, die Aufwendungen, die im Bereich des privaten Umfeldes für die betriebliche oder berufliche Nutzung entstehen, bei den Einkünften ansetzen zu können.

Hierzu zählt für viele, insbesondere auch die Nutzung von im Privatvermögen befindlichen Räumen für beruflich oder betriebliche Zwecke, das häuslichen Arbeitszimmers. Die Finanzverwaltung hat an den Ansatz solcher Aufwendungen jedoch eine Reihe von Bedingungen geknüpft.

1. Grundsätzliches zum häuslichen Arbeitszimmer ■

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in der häuslichen (privaten) Sphäre eines Steuerpflichtigen gelegen ist. Das häusliche Arbeitszimmer muss hierbei vorwiegend zur Erledigung von Tätigkeiten dienen, die Rahmen der Einkünfteerzielung ausgeübt werden.
Es muss sich hierbei um eine Räumlichkeit handeln, die von der privaten Lebenssphäre abgetrennt ist. Eine im Wohnbereich aufgestellte Trennwand reicht nicht aus. Allerdings muss eine „häusliche Verbindung“ bestehen. Das häusliche Arbeitszimmer kann sich in einem anderen Geschoss befinden als die Wohnung, beispielsweise im Keller, nicht aber in einem Nebengebäude. Befindet sich der Arbeitsraum außerhalb der „häuslichen Verbindung“, handelt es sich um ein Arbeitszimmer, das nicht den Kriterien des häuslichen Arbeitszimmers unterworfen ist. Allerdings ist grundsätzlich bei allen Arbeitsräumen zu beachten, dass im Zweifel der Bedarf an einem solchen Raum glaubhaft gemacht werden muss, sollen sich die hierfür entstehenden Kosten steuermindernd auswirken.
Bitte beachten Sie im Zusammenhang zum Arbeitszimmer auch unsere Ausführungen zum Homeoffice.

2. Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers ■

Grundsätzlich sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abzugsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Punkte 2.2. und 2.3., kann ein häusliches Arbeitszimmer jedoch ganz oder teilweise als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkommensteuer abzugsfähig sein.

Alle Aufwendungen, die im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend gemacht werden sollen, müssen der Finanzverwaltung nachgewiesen werden können.

2.1. Begrenzung der Abzugsfähigkeit ■

Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers und steht dem Steuerpflichtigen jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis maximal 1.250 EUR im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Dies kann beispielsweise bei einem angestellten Handelsvertreter der Fall sein, der kein eigenes Büro im Firmensitz hat oder dieser aufgrund großer Entfernung nicht regelmäßig aufgesucht werden kann.

2.2. Unbegrenzt abzugsfähig ■

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit dar, sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig. Die Beurteilung, wo der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt, ist quantitativ und nicht qualitativ zu verstehen. Beurteilt werden hierbei die das Berufsbild wesentlich prägenden Handlungen.

2.3. abzugsfähige Kosten ■

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bestehen aus den Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers (Schreibtisch, Regal, Bürostuhl, aber auch die üblichen Einrichtungsgegenstände wie Teppich, Lampen und Vorhänge) und den üblichen laufenden Raumkosten. Dies sind unter anderem die anteilige Miete und die anteiligen Aufwendungen für Energieversorgung. Müllabfuhr, Wasser, Abwasser, Kaminkehrer und Ähnliche, gleich gelagerte Kosten.
Im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers lassen sich auch andere, direkt mit der Ausübung der Tätigkeit in Zusammenhang stehende Kosten ansetzen. Dies sind insbesondere anteilige Telefonkosten oder die anteiligen Kosten für die Internetverbindung.

3. Kurzvideo zum Arbeitszimmer ■


Technische Störung