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Beantwortung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung ■

Sobald ein Unternehmen gegründet wurde muss ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an die Finanzverwaltung abgegeben werden. Gründer, die eine Gewerbeanmeldung abgeben müssen, bekommen einen solchen zeitnah nach Abgabe der Gewerbeanmeldung von der Finanzverwaltung zugesendet. Gründer, die ein Unternehmen als Freiberufler gründen, müssen den Fragebogen unaufgefordert an die Finanzverwaltung senden.

Inhaltsverzeichnis

1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ■

Nachdem Sie ein Gewerbe angemeldet haben, wird die Gewerbeanmeldung durch das Gewerbeamt an eine Reihe von Behörden und Behörden ähnlichen Institutionen verteilt. Hierzu gehört z.B. die zuständige Berufsgenossenschaft, die zuständige IHK oder Handwerkskammer und auch das Finanzamt.

Von der Finanzverwaltung erhalten Sie nun einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie ausfüllen und an das Finanzamt zurücksenden müssen. Wir gehen an dieser Stelle vornehmlich auf den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechtes ein. Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen möchten, sollten Sie sich an dieser Stelle bereits der Hilfe eines Steuerberaters versichert haben, der den Fragebogen für Sie ausfüllt.

In diesem Fragebogen sind eine Reihe einfach zu beantwortender Fragen, die sich im Grunde selbst erklären. Dies sind Angaben zur Person des Gründers, die Bankverbindung, wer das Unternehmen steuerlich vertritt, die Unternehmensanschrift, der Beginn der Tätigkeit, die Rechtsform, wann so erforderlich, die Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist, ob ein bestehendes Unternehmen übernommen wurde oder ob es sich um eine Neugründung handelt und ob der Gründer in den letzten fünf Jahren bereits ein Unternehmen ausgeübt hat, der Unternehmer an einem solchen Unternehmen beteiligt war oder sich aktuell an einer Personengesellschaft beteiligen möchte.

Diese Fragen sind in der Regel ohne große Hürden zu beantworten. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt es jedoch eine Reihe von Angaben, deren Beantwortung vielen Gründern schwerfällt und diesen möchten wir uns näher annehmen. Vorneweg, die Angaben hinsichtlich voraussichtlichen Höhen, die Sie im Fragebogen angeben, sind Schätzwerte. Das ist der Finanzverwaltung bewusst. Sie werden auf diese Angaben nicht "festgenagelt" und es wird niemand kommen und Ihnen vorwerfen, wenn Sie an dieser Stelle keine Punktlandung erzielt haben.

2. Schwerpunkte bei der Beantwortung

2.1. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen - Voraussichtliche Einkünfte ■

Bei Lohn- bzw. Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Lohnsteuer wirkt wie eine Vorauszahlung auf die für den betreffenden Veranlagungszeitraum zu entrichtende Einkommensteuer. Außer bei Kapitalgesellschaften erhält der Unternehmer aber kein Gehalt von seinem Unternehmen, sondern tätigt Entnahmen. Diese Entnahmen lösen jedoch keine Lohnsteuer aus. Die Finanzverwaltung möchte daher wissen in welcher Höhe im Jahr der Gründung und im Folgejahr das Unternehmen voraussichtlich Gewinne erzielen wird, um Einkommensteuervorauszahlungen und gegebenenfalls einen Gewerbesteuermessbetrag festsetzen zu können. Die Einkommensteuer- und auch die Gewerbesteuervorauszahlungen sind vierteljährlich fällig. Die Gewerbesteuervorauszahlungen beginnend mit dem 10.02. jeden Jahres, die Einkommensteuervorauszahlungen beginnend mit dem 10.03. jeden Jahres. Aufgrund des erstellten Businessplanes sollte es kein Problem darstellen, hier den voraussichtlichen Gewinn anzugeben.

Neben den Angaben zum Gewinn sind außerdem Angaben über weitere Einkünfte des Gründers zu machen und ebenso für dessen Ehefrau. Dies liegt daran, dass die Steuer einer Progression unterworfen ist und die Finanzverwaltung nur dann imstande ist die Einkommensteuervorauszahlungen in korrekter Höhe festzusetzen, wenn sie in der Lage ist, sich ein Bild über die kompletten steuerlichen Verhältnisse des Unternehmensgründers zu machen.

Die Vorauszahlungen, die aufgrund des Fragebogens festgesetzt werden, können, ebenso wie alle zukünftigen Vorauszahlungen, jederzeit mittels eines entsprechenden Antrages angepasst werden. Das heißt, sollte sich das Unternehmen besser oder schlechter als gedacht entwickeln können die Vorauszahlungen in ihrer Höhe jederzeit erhöht oder herabgesetzt werden, sodass der Existenzgründer nicht Gefahr läuft zusätzlich zu einem sich unerwartet schlecht entwickelnden Jungunternehmen, noch mit überhöhten Vorauszahlungen bedroht zu sein.

2.2. Angaben zur Gewinnermittlung ■

Hinsichtlich der Angaben zur Gewinnermittlung möchte die Finanzverwaltung wissen, ob Sie Ihren Gewinn im Zuge einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, oder ob Sie freiwillig bilanzieren möchten. Buchführungspflichtige Unternehmen haben an dieser Stelle keine Wahl. Der Unterschied besteht darin, dass ein Unternehmer, der seinen Gewinn mittels einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt lediglich die Geldströme binnen eines Jahres aufzeichnet, wogegen ein bilanzierendes bzw. buchführungspflichtiges Unternehmen zum Jahresende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ansprüche und Verpflichtungen abgrenzt und den Bestand an Rohstoffen, Waren und Fertigprodukten erfasst.

2.3. Freistellungs­bescheinigung ■

Eine Freistellungsbescheinigung benötigen Sie nur dann, wenn Sie Bauleistungen ausführen. Hier geht es darum, dass derjenige, der Bauleistungen erhält, verpflichtet ist, einen Teilbetrag der Rechnung zur Sicherung des Steueraufkommens einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Um dies zu vermeiden haben bauleistende die Möglichkeit sich von der Finanzverwaltung eine Freistellungsbescheinigung ausstellen zu lassen, die sie zusammen mit der Rechnung vorlegen, um den Einbehalt durch den Leistungsempfänger zu verhindern.

2.4. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ■

Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind sie verpflichtet bei der Gehaltszahlung die auf das Bruttoentgelt entfallende Lohnsteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Hierzu gibt es in Abhängigkeit der Höhe der im gesamten Jahr voraussichtlich anfallenden Lohnsteuern die einbehalten und abgeführt werden müssen unterschiedliche Voranmeldungszeiträume. Damit die Finanzverwaltung beurteilen kann, welcher Voranmeldungszeitraum auf Ihr Jungunternehmen zutrifft, sind hier die notwendigen Angaben zu machen.

„Steuerfahndung ist, wenn sich die öffentliche Hand zur Faust ballt.“
- Klaus Klages, Satiriker  1938 -  2022

2.5. Soll-Istversteuerung der Entgelte ■

Die Umsätze, die Sie mit ihrem Gründungsunternehmen erzielen, können entweder der Ist- oder der Sollversteuerung unterliegen. Der Unterschied zwischen den beiden Versteuerungsarten liegt darin, dass beim Istversteuerer, Umsatzsteuer erst dann ausgelöst wird, wenn eine Zahlung auf dem Konto eingegangen ist und beim Sollversteuerer die Umsatzsteuer bereits dann an die Finanzverwaltung abgeführt werden muss, wenn der Kunde etwas zahlen soll, sprich mit Erstellung der Rechnung. Wir empfehlen die Umsatzversteuerung an die Gewinnermittlungsart zu knüpfen. Wird eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt, wählt man die Istversteuerung, bei Bilanzierung die Sollversteuerung. Es ist zwar möglich, dies abweichend zu regeln, in der praktischen Umsetzung baut man sich damit jedoch in der Regel lediglich sinnlose Hürden bei der Erstellung der Buchführung.

2.6. Summe der Umsätze ■

Die Summe der Umsätze können Sie der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Businessplan entnehmen. Diese Angabe erfüllt für die Finanzverwaltung nur drei Funktionen. Zum einen kann die Finanzverwaltung zusammen mit den Angaben über den voraussichtlichen Gewinn prüfen, ob das Unternehmen voraussichtlich bilanzierungspflichtig sein wird, zum anderen kann die Finanzverwaltung prüfen, ob die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt sind und schließlich kann die Finanzverwaltung feststellen, ob die Voraussetzung für eine Istversteuerung gegeben ist.

2.7. Kleinunternehmer­regelung ■

Wird das Gründungsunternehmen im Jahr der Gründung nicht mehr als 22.000 EUR Umsatz im Jahr erzielen, kann das Unternehmen von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch machen. Hierbei wird keine Umsatzsteuer auf die Umsätze des Unternehmens fällig. Dies kann dazu führen, dass das Unternehmen günstigere Preise für Endverbraucher anbieten kann, da diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Unternehmen, die sich entscheiden von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, können allerdings keine Vorsteueransprüche geltend machen. Es gilt hier weise zu wählen, insbesondere, da der Unternehmer fünf Jahre an die Kleinunternehmerregelung gebunden ist, wenn er diese wählt, es sei denn, die Umsätze überschreiten die in § 19 UStG genannten Grenzen. Häufig bringt die Kleinunternehmerregelung nur augenscheinliche Vorteile. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn die Kunden des Unternehmers keine Endkunden, sondern andere Unternehmer sind.

2.8. Organschaft ■

Eine Organschaft bedeutet, dass zwei Unternehmen auf wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und organisatorischer Ebene eng miteinander verbunden sind. Wenn dies der Fall ist, werden Sie sicherlich bereits steuerlich beraten. Alle anderen können diese Frage übergehen.

2.9. Steuerbefreiung, Steuersatz und Durchschnitts­besteuerung ■

Je nach Art des Unternehmens kann es sein, dass dieses nur steuerfreie Umsätze tätigt (z.B. Versicherungsmakler), oder ganz oder teilweise Umsätze zu einem verminderten Steuersatz auslöst (z.B. Hotels) oder nach einem Durchschnittssatz zu besteuern sind. Sollte ihr Unternehmen unter eine der entsprechenden Vorschriften fallen, sind sie sich dessen vermutlich bewusst. Wenn Sie sich unsicher sind, suchen Sie bitte einen Steuerberater auf um sich beraten zu lassen. Auf alle Ausnahmen einzugehen würde an dieser Stelle den Rahmen, des ohnehin recht ausführlichen Leitfadens sprengen.

2.10. Umsatzsteuer Identifikationsnummer ■

Machen Sie das Kreuz bei "ich benötige..." und füllen Sie ggf. die Felder für "ich habe bereits..." aus, sollten Sie bereits eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erteilt bekommen haben. Es ist gut möglich, dass Sie die Umsatzsteueridentifikationsnummer nie benötigen, aber in diesem Falle ist "haben besser als brauchen", denn sollten Sie keine haben und dann eine benötigen muss erst eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt werden, was etwas Zeit benötigen kann.

2.11. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- oder Gebäude­reinigungs­leistungen ■

Bei Bauleistungen kann es unter Umständen dazu kommen, dass die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Bei der Freistellungsbescheinigung ging es um Ertragsteuern, hier nun um Umsatzsteuern. Wenn Sie kein bauleistender sind, was auf die meisten Unternehmensgründer zutrifft, können Sie die Frage übergehen. Sollten Sie ein bauleistender sein, sollten Sie prüfen, ob die Bauleistungen die sie erbringen, zu mehr als 10 % des Gesamtumsatzes an einen anderen bauleistenden erbracht werden sollen. In diesem Fall ist eine Erteilung eines Nachweises zur Steuerschuldnerschaft zu beantragen.

2.12. Besonderes Besteuerungsverfahren "one-stop-shop" ■

Die Europäische Union plant von der Ursprungslandbesteuerung (Umsatsteuer entsteht dort, wo die Leistung erbracht wird) zur Bestimmungslandbesteuerung (Umsatzsteuer entsteht dort, wo die Leistung verbraucht wird) überzugehen. Dies wird nach und nach immer mehr Bereiche der Lieferungen und Leistungen betreffen. Bislang ist die Regelung der Bestimmungslandbesteuerung nur für Lieferungen und Leistungen an Endabnehmer in anderen Ländern der Europäischen Union verankert. Dies hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer dort entsteht und fällig wird, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Lädt zum Beispiel ein Franzose in Frankreich eine kostenpflichtige Bilddatei von einem deutschen Anbieter herunter, so ist hierfür französische Umsatzsteuer in Frankreich fällig. Nun müsste sich also der deutsche Anbieter in Frankreich registrieren lassen und dort die Steuer anmelden und abführen. Da dies im Zweifel für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union notwendig wäre, würde dies eine hohe Belastung für den einzelnen Unternehmer darstellen. Um die Abgabepflichten und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern wurde der "one-stop-shop" ins Leben gerufen. Dort können die Unternehmer zentral die betroffenen Umsätze anmelden und die anfallenden Steuern abführen. Die Meldung zum one-stop-shop wird erst dann relevant, wenn mehr als 10.000 EUR Umsätze mit Endabnehmern in anderen Ländern der Europäischen Union erzielt werden.

2.13. Umsätze im Bereich des Handels mit Waren über das Internet" ■

Beim Handel mit Waren, die über eine Internetplattform vertrieben werden, sind weitere Angaben zu machen. Die Adresse des eigenen Webshops sollte kein Problem sein.
Sollten Sie nicht nur über einen eigenen Webshop handeln, sondern sich hierzu auch Verkaufsplattformen bedienen (Beispielsweise Amazon Marketplace) müssen Sie die Namen der Schnittstellen die Sie verwenden und den Accountnamen mit dem Sie dort registriert sind angeben.