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Unsere News im zweiten Quartal 2021 ■

Hier können Sie unsere News aus dem zweiten 2021 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.

18.05.2021

Gesetzesentwurf zum bayerischen Grundsteuergesetz beschlossen ■

Das Kabinett hat am 10.05.2021 den Gesetzesentwurf zur Grundsteuerreform beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in 2018 die bestehende Regelung zur Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. In der Folge wurde vom Bund ein neues Besteuerungsmodell vorgestellt, das jedoch eine Öffnungsklausel vorsieht, nach der die Länder abweichende Regelungen treffen können.

Bayern macht von dieser Öffnungsklausel gebrauch und bestreitet dahin gehend eigene Wege.
Der beschlossene Gesetzesentwurf sieht eine flächenabhängige Besteuerung vor, nach der für die Grundsteuer wertunabhängige Äquivalenzzahlen anzusetzen sind. Der sich ergebende Wert wird sodann mit einem von der jeweiligen Gemeinde festzusetzenden Hebesatz vervielfältigt. Die effektive Höhe der Grundsteuer liegt somit in den Händen der jeweiligen Gemeinde, in der die Fläche belegen ist.

Die Äquivalenzzahlen betragen für Gebäudeflächen 0,50 EUR/qm, wobei für Wohngebäude ein Abschlag von 15 % gewährt wird und für Grundstücksflächen 0,04 EUR/qm. Erstmalig soll diese Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 zum Einsatz kommen.

Das Bundesmodell sieht eine Grundsteuer vor, die sich nach dem Grundstückswert richtet, was eine Neubewertung sämtlicher Grundstücke in einem Turnus von sieben Jahren bedeuten würde. Durch die bayerische Umsetzung wird der Finanzverwaltung daher jetzt und in Zukunft viel Arbeit erspart. Ob dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes damit jedoch schlussendlich ausreichend Folge geleistet wurde, bleibt abzuwarten.

14.04.2021

Angebot eines Corona-Selbsttests für Arbeitgeber verpflichtend ■

Mit Beschluss vom 13.04.2021 hat das Bundeskabinett entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, allen Arbeitnehmern einen Schnelltest auf eine Infektion mit COVID-19 anzubieten. Eine Ausnahme besteht nur für Arbeitnehmer, die sich im Homeoffice befinden. Arbeitnehmern, die regelmäßig Kundenkontakt haben, sind zwei Tests in der Woche anzubieten, allen anderen ein Test pro Woche.

Arbeitgeber können, außer in besonderen Berufsgruppen, ihre Arbeitnehmer (aktuell) jedoch nicht zur Durchführung eines Tests verpflichten. Allgemein herrscht große Verunsicherung hinsichtlich der Möglichkeit zur Verpflichtung der Arbeitnehmer Tests durchführen zu lassen. In manchen Bundesländern sind bereits entsprechende gesetzliche Vorgaben umgesetzt worden. In Bayern ist über die Coronaschutzverordnung geregelt, dass beispielsweise Mitarbeiter, in der Altenpflege tätig sind, sich verpflichtend testen lassen müssen.

Möglicher Weise könnte ein Arbeitgeber die Arbeitnehmer zumindest dann zur Durchführung eines Tests verpflichten, wenn dieser wenig invasiv ist, wie zum Beispiel ein Spucktest oder ein Test bei dem lediglich im vorderen Bereich der Nase Sekret abzunehmen ist. Anders könnte es aussehen, wenn der Arbeitnehmer Symptome aufweist oder nachweislich Kontakt mit einer infizierten Person hatte. In diesem Fall könnte die Möglichkeit bestehen, den Arbeitnehmer auch zu einem invasiven Test zu verpflichten.

Es ist zu erwarten, dass sich zeitnah die Arbeitsgerichte mit der Thematik befassen werden müssen. Ob und unter welchen Umständen eine Verpflichtung von Arbeitnehmern sich testen zu lassen durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann, wird sich daher schlussendlich erst im Lauf der kommenden Wochen zeigen.

12.04.2021

Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts fertig gestellt ■

Mit dem bereits am 24. März verabschiedeten Entwurf zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechtes geht ein Gesetzesvorhaben auf den Weg, das einschneidende Änderungen in der Versteuerung von Gewinnen von Personengesellschaften mit sich bringt.

Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit der in Deutschland häufig anzutreffenen Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften verbessert werden. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Personengesellschaften auf Antrag den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes unterworfen werden.

Dies hat zur Folge, dass
  • Die Gewinne der Personengesellschaft mit dem Körperschaftsteuersatz besteuert werden
  • Die Gesellschafter lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn für ihre Tätigkeit anstelle von Gewinnanteilen erhalten
  • Die restlichen durch das Gesellschaftsverhältnis erhaltenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind
  • Die Überlassung von Wirtschaftsgütern dann nicht mehr im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, sondern als Einnahmen nach § 21 oder 22 EStG zu behandeln sind

In welchen Fällen die Option zur Körperschaftsteuer steuerlich attraktiv ist, ist jeweils eine Einzelfallentscheidung, die erst vorgenommen werden kann, wenn der Gesetzesentwurf seine endgültige Fassung hat.

01.04.2021

Einführung eines Eigenkapitalzuschusses zusätzlich zur Überbrückungshilfe III ■

Bereits am 12. März wurde von Fachleuten und Unternehmern weitestgehend unbemerkt eine Härtefallhilfe auf den Weg gebracht. Der Zugang zu dieser ist jedoch sehr erschwert. Nicht nur, dass es keine Antragsplattform gibt, ein entsprechender Antrag ist an das jeweilige Bundesland zu richten, in dem der Hauptsitz eines Unternehmens liegt. Die Bundesländer sollen hierfür Härtefallkommissionen einrichten, was bislang noch nicht der Fall ist, sodass eventuell gestellte Anträge aktuell ohnehin nicht bearbeitet werden.

In der heutigen Pressemitteilung wurde allen Unternehmen die Möglichkeit angekündigt, zusätzlich zur Überbrückungshilfe III einen Eigenkapitalzuschuss zu beantragen, wenn sie in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 % hinnehmen mussten. Der Eigenkapitalzuschuss soll bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten betragen, wobei eine Staffel gilt, nach der die Förderung steigt, je länger ein Unternehmen einen Umsatzeinbruch von 50 Prozent hinnehmen musste.

Aus unserer Sicht kann dies beihilferechtlich gegebenenfalls dann problematisch werden, wenn die Überbrückungshilfe III zusammen mit dem Eigenkapitalzuschuss 90 % bzw. 100 % der Fixkosten übersteigt. Wird der Antrag auf Überbrückungshilfe III nach den Regelungen der Bundesregelung Fixkostenhilfe gestellt ist aus europarechtlicher Fördersicht eine Förderung nicht statthaft, die 90 % der ungedeckten Fixkosten übersteigt. Gleiches gilt aus unserer Sicht dann, wenn der Antrag nach der Bundeskleinbeihilfenregelung gestellt wurde und mehr als 100 % der Fixkosten gefördert werden sollen.
Die Regelung wird sicherlich kommen, in welcher Ausprägung bleibt abzuwarten.

Änderungen in der Höhe der Überbrückungshilfe III

es gab eine Reihe von erheblichen Verbesserungen bei der Phase III der Überbrückungshilfe
  • Der Zeitpunkt, zu dem Unternehmen bestanden haben müssen wird von bislang 30. April 2020 auf den 31. Oktober 2020 verschoben
  • Die Förderhöhe wurde für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % hinnehmen mussten, von 90 % auf 100 % der Fixkosten erhöht. Dies gilt zumindest dann, wenn die Förderung nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen gestellt wurde.
  • Auf Antrag sollen in begründeten Härtefällen alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs gewährt werden
  • Sonderabschreibungen für verderbliche und Saisonware sind nun auch bei Herstellern und Großhändlern möglich
  • Unternehmen der Reise- und Veranstaltungsbranche wird neben der Personalkostenpauschale in Höhe von 20 % der Fixkosten für jeden Monat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme gewährt, die im Referenzmonat 2019 angefallen ist
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitskosten geltend machen, die bis zu 12 Monate vor Beginn einer aufgrund von Corona ausgefallenen Veranstaltung entstanden sind
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften können nun auch einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen.
  • Soloselbständigen und Unternehmen wird zum Zeitpunkt der Schlussrechnung ein Wahlrecht gewährt werden, von der Neustarthilfe oder der Überbrückungshilfe Phase III gebrauch zu machen. Ob dann weiterhin ein prüfender Dritter zur Beantragung der Überbrückungshilfe herangezogen werden muss, während die Neustarthilfe vom Steuerpflichtigen selbst beantragt werden kann ist noch nicht bekannt