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Informationen zu den Corona-Steuer­vergünsti­gungen ■

Die von der Bundesregierung umgesetzten Steuervergünstigungen zur Entlastung der Betriebe durch die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie sind inzwischen ausgelaufen.
Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, wurden daher die Informationen den Corona-Steuervergünstigungen in unser Archiv verschoben.

  • Welche Steuererleichterungen gibt es und kann ich diese erhalten?

    Vorneweg, Steuererleichterungen ist eigentlich das falsche Wort, auch wenn es häufig zu lesen ist. Es handelt sich lediglich um Steuerverschiebungen in die Zukunft. Ein „Verzicht“ auf Steuern ist nicht angekündigt und aus unserer Sicht auch nicht zu erwarten. Das bedeutet, dass alle steuerlichen Maßnahmen darauf abzielen, den Unternehmen in der aktuellen Lage Liquidität zu schonen, die Steuern jedoch im Nachgang fällig werden. Die Erleichterung für den Steuerpflichtigen besteht darin, dass die Steuern zinslos gestundet werden können.
    Es steht zu befürchten, dass nicht wenige Unternehmen damit in der Zukunft einer immensen Belastung ausgesetzt sein werden. Schlussendlich wird die Frage sein, ob es von staatlicher Stelle hierfür eine Teilzahlungsregelung geben wird. Bislang ist hierüber noch nichts bekannt.

    Eine tatsächliche Steuererleichterung gibt es allerdings. Geschenke an Geschäftsfreunde, die den Wert von 35 EUR übersteigen dürfen den Geinn nicht mindern § 4 (5) Satz 1 Nr. 1, der Bundesminister für Finanzen hat diesbezüglich jedoch hinsichtlich der Corona-Krise eine Ausnahmen geschaffen. Geschieht dies in angemessener Höhe vor dem Hintergrund einem von Corona erheblich getroffenen Geschäftspartner zu helfen, ist dieser Betrag voll abzugsfähig. (Siehe auch Beitrag vom 09.04.2020)

    Es gibt mehrere Möglichkeiten, Steuerverschiebungen in Anspruch zu nehmen. Eingangsvoraussetzung für alle Erleichterungen ist, dass das Unternehmen unmittelbar durch die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie betroffen ist, ihm ein Liquiditätsengpass entstanden ist und es eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstellt, bestehende Steuern gleich bzw. zukünftige Steuern zur üblichen Frist entrichten zu müssen.

    Eine erhebliche Härte ist dann gegeben, wenn

    „sich der Steuerpflichtige auf die Einziehung der Steuer am Fälligkeitstag nicht vorbereiten konnte oder durch die Steuerzahlung ohne eigenes Verschulden in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Dabei ist von dem Steuerschuldner zu verlangen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um seiner Zahlungspflicht zum Fälligkeitstag nachzukommen.
    Ist ihm die voraussichtliche Höhe der Steuerschuld seit längerer Zeit bekannt oder musste er mit der Zahlung einer bestimmten Steuerschuld seit längerer Zeit rechnen, so kann und muss von ihm verlangt werden, rechtzeitig dafür zu sorgen, dass ihm Mittel für die Zahlung der Steuerschuld zum Fälligkeitstag zur Verfügung stehen.
    Besitzt er zum Fälligkeitstag keine ausreichenden flüssigen Mittel, so sind ihm zur Beschaffung der Mittel wesentlich größere Anstrengungen zuzumuten, als wenn ein Zahlungstermin verhältnismäßig kurzfristig und unvorhergesehen auf ihn zukommt.
    Als zumutbar hat die Rechtsprechung stets auch die Aufnahme eines Kredites, notfalls unter Belastung des Vermögens, angesehen.“

    Die Finanzverwaltungen sind jedoch angewiesen, dies im Zweifel großzügig im Sinne eines durch Coronamaßnahmen betroffenen Steuerpflichtigen auszulegen.

    • Erstattung der bereits entrichteten Sondervorauszahlung (nicht alle Bundesländer)

      Die Umsatzsteuer ist bis zum 10. des Folgemonats anzumelden und zu entrichten. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden (Dauerfristverlängerung). Hierzu zahlt der Steuerpflichtige zu Beginn des Jahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der zu zahlenden Umsatzsteuer des Vorjahres. Die Sondervorauszahlungen wurden bis 10. Februar angemeldet und an die Finanzverwaltung abgeführt.

      Einige Bundesländer bieten nun die Möglichkeit, die bereits gezahlte Sondervorauszahlung wieder erstatten zu lassen und dennoch für dieses Jahr den Vorteil der Dauerfristverlängerung für sich in Anspruch nehmen zu können. Die Regelungen hierzu sind leider uneinheitlich. Nicht alle Bundesländer gewähren diese Möglichkeit. In manchen Bundesländern muss ein Antrag gestellt werden, einige Bundesländer zahlen die Sondervorauszahlung nicht zurück, sondern verrechnen das entstehende Guthaben mit in der Zukunft entstehenden Zahlungsverpflichtungen.

      In Bayern kann die Sondervorauszahlung erstattet werden. Hierzu ist es lediglich notwendig, eine erneute Anmeldung zur Dauerfristverlängerung abzugeben, hierbei den Marker für „Berichtigte Anmeldung“ zu setzen und als Betrag 0 EUR einzutragen.

      Eine Erstattung bzw. Verrechnung der bereits gezahlten Dauerfristverlängerung ist aktuell möglich in
      • Baden-Württemberg
      • Bayern
      • Berlin
      • Bremen
      • Hessen (Antrag erforderlich)
      • Nordrhein-Westfalen
      • Saarland
      • Sachsen (Antrag erforderlich)

    • Zinslose Stundung der kommenden Steuervorauszahlungen

      In allen Bundesländern ist es möglich, auf Antrag die Zahlung der kommenden Vorauszahlungen und auch Steuerzahlungen zinslos stunden zu lassen. Bitte beachten Sie, dass eine Stundung von Steueransprüchen immer erst dann möglich ist, nachdem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung gilt auch für von der Zollverwaltung erhobene Steuern.

      Das vom bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie herausgegebene Formular zur Steuerstundung sieht eine Steuerstundung für „zunächst drei Monate“ vor, wohingegen im entsprechenden Erlass des Bundesfinanzministeriums eine Stundung der diesjährig fällig werdenden Steuern bis zum 31.12.2020 vorgesehen ist. Da Stundungsanträge stets von einem Mitarbeiter der Finanzverwaltung individuell beschieden werden, bleibt abzuwarten, ob auch in Bayern einem Stundungsantrag bis zum 31.12.2020 zugestimmt wird.

      Eine Stundung von Lohnsteuern und Kapitalertragsteuern ist nicht möglich, da es sich hier um Steuern handelt, die im Abzugsverfahren ermittelt werden.

    • Zinslose Stundungen von bestehenden Steuerschuldverhältnissen und Aussetzung der Vollziehung (und damit auch der Vollstreckung)

      Neben der Stundung von zukünftigen Steuerzahlungen ist es auch möglich bereits fällige und sogar in Vollstreckung befindliche Steuerschulden zinslos stunden zu lassen. Die genannten Eingangsvoraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein. In Vollstreckung befindliche Steuern können technisch nicht gestundet werden. Für in Vollstreckung befindliche Steuern ist eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO zu beantragen.

    • Anpassung von festgesetzten Steuervorauszahlungen für Ertragsteuern

      Auf der Grundlage des letzten beschiedenen Veranlagungszeitraumes werden von der Finanzverwaltung und den Kommunen zukünftige Steuervorauszahlungen festgesetzt. Diese können jederzeit angepasst werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen verändert. Insofern ist dies nichts Neues, gewinnt jedoch durch die Auswirkung der Corona-Maßnahmen an Bedeutung.

      Die Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer sind fällig am 10.02., 10.05., 10.08. und 10.11. eines jeden Jahres, die Vorauszahlungen für die durch die Finanzverwaltung veranlagten Ertragsteuern, also Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einen Monat später, also am 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. . Es ist jederzeit möglich die Steuervorauszahlungen anzupassen. Hierbei verteilt sich der Anpassungsbetrag auf die zukünftigen Fälligkeitstermine.

      Wird beispielsweise im August ein Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer gestellt, durch den die auf das ganze Jahr entfallende Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen um 5.000 EUR verringert wird, so werden die zwei verbleibenden fälligen Vorauszahlungen um je 2.500 EUR verringert.

      Anträge zur Anpassung sollten mit etwas Vorlauf zur Fälligkeit gestellt werden, damit die Finanzverwaltung die Möglichkeit hat, diese vor Fälligkeit zu bearbeiten. Bitte beachten Sie, dass eine Herabsetzung zum aktuellen Zeitpunkt ggf. wieder angehoben werden sollte, wenn sich herausstellt, dass die Geschäfte im restlichen Jahr 2020 doch besser laufen, als aktuell zu erwarten ist.

  • Können Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?

    Ja, jedoch erst dann, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft wurden. Die Zahlung der Beiträge muss eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen darstellen und es müssen zuvor alle anderen Möglichkeiten wie Soforthilfen, Kurzarbeit und Förderkredite ausgeschöpft worden sein. Der Spitzenverband GKV hat eine entsprechende Pressemitteilung veröffentlicht.