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Informationen zur Corona-Soforthilfe ■

Diese Seite ist ins Archiv verschoben und wird nicht mehr aktualisiert!

Das Programm zur Corona-Soforthilfe ist entgegen der ursprünglichen Ankündigung, dass dieses bis 31.12.2020 aufgelegt ist, mit Ankündigung vom 29.05.2020, am 31.05.2020 ausgelaufen.
Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, wurden daher die Informationen zur Corona-Soforthilfe in unser Archiv verschoben.

  • Welche Eingangsvoraussetzungen bestehen um Soforthilfen oder Förderkredite zu erhalten?

    Für alle Maßnahmen gilt grundsätzlich, dass das Unternehmen vor dem 11. März 2020 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein durfte und dass das Unternehmen nun aufgrund der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Liquiditätsprobleme geraten ist. Eine Antragstellung auf Soforthilfe oder Förderkredite durch ein Unternehmen in Schwierigkeiten stellt einen Subventionsbetrug dar. Eine Stützung oder gar Rettung eines Unternehmens, das bereits vor dem 11.03.2020 in Schwierigkeiten war, ist explizit nicht gewünscht.

    Was ist unter „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu verstehen?

    Nach allgemeiner Rechtsauffassung befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten
    • Grundsätzlich dann, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird.
    • Bei Kapitalgesellschaften dann, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals durch Verluste verlorengegangen ist.
    • Bei Gesellschaften, bei denen zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt haftet, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgebraucht sind.

    Worauf bislang noch nicht eingegangen wurde, sind Einzelunternehmen (auch eingetragene Kaufleute) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Auch eine intensive Recherche hierzu hat bislang kein rechtssicheres Ergebnis gebracht.

    Nach unserer Einschätzung sollte der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ für Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute und Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann zutreffen, wenn

    • das Vermögen des Unternehmens aufgebraucht ist. Das bedeutet, bei bilanzierenden Unternehmen, das Eigenkapital auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen wird, sei es durch Überentnahmen oder Verluste und bei Unternehmen, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, die Summe der Verluste und Entnahmen die Summe der Gewinne und Einlagen seit Bestehen des Unternehmens übersteigt. Wurde für ein Unternehmen, das den Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, eine ordnungsgemäße Buchführung durchgeführt kann dies leicht ermittelt werden. Wurde auf die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung verzichtet, kann die Ermittlung aufwendig bis unmöglich sein.
    • das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die Voraussetzungen erfüllt, dass einer der Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen könnte.

  • Wie erhalte ich Soforthilfe?

    Die Frist, bis zu der die Beantragung von Soforthilfe möglich ist, endet für die Bundesländer und Bayern am 31.05.2020! Andere Bundesländer haben zum Teil individuelle abweichende Fristen.

    Die einzelnen Bundesländer haben völlig unterschiedliche Programme für Soforthilfe aufgelegt. Ausschlaggebend für die Beantragung von Soforthilfe ist stets das Bundesland, in dem der Betriebssitz liegt. Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Bundesländern, so ist der Antrag in dem Bundesland zu stellen, in dem sich die Hauptniederlassung befindet. Eine mehrfache Beantragung von Soforthilfe ist unzulässig.

    Die gewährte Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden, ist jedoch steuerpflichtig, sodass der Erhalt bei der Ermittlung der Steuerbelastung für das Veranlagungsjahr 2020 den steuerpflichtigen Einnahmen hinzugerechnet wird.

    Um Soforthilfe beantragen zu können, muss ein akuter oder sich anbahnender Liquiditätsengpass vorliegen. Zur Ermittlung eines sich anbahnenden Liquiditätsengpasses können Sie das verlinkte Exceldokument nutzen, das wir für unsere Mandanten erstellt haben.

    Weitere Voraussetzungen und Informationen zur Beantragung von Soforthilfe
    • Es muss ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass eintreten
    • Das Unternehmen darf vor Eintreten der Coronakrise nicht in Schwierigkeiten gewesen sein
    • Es müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, den Liquiditätsengpass aus eigener Kraft zu bewältigen (Stundung oder Herabsetzung von Steuern und Lieferanten- oder Mietzahlungen inklusive)
    • Der Betrachtungszeitraum für den Liquiditätsengpass beträgt 3 Monate
    • Fehlerhafte Angaben stellen einen Subventionsbetrug dar und sind strafbar
    • Kapitalgesellschaften, deren Kapital bereits vor dem 11.03.2020 unter das Stammkapital gesunken ist, sind nicht antragsberechtigt
    • Sollten kurzfristige Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegen einen oder mehrere Gesellschafter bestehen, sind diese vorrangig von der Kapitalgesellschaft einzufordern
    • Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sind nicht verpflichtet private Mittel einzusetzen

    Die Informationen zu dem für Sie maßgeblichen Bundesland entnehmen Sie bitte der Informationsseite des Bundeslandes

    Liste der Bundesländer
  • Wann muss Soforthilfe zurückgezahlt werden und wie macht man das?

    Nachdem anfangs die Kriterien zur Beantragung von Soforthilfe nicht ausformuliert waren, herrscht nun größere Klarheit über die berechtigte Antragstellung auf Soforthilfe. Das Land Bayern hat entsprechende Schreiben herausgebracht, die klarstellen, welche Eingangsvoraussetzungen zur Erlangung von Soforthilfe gegeben sein müssen.

    Schreiben des Landes Bayern zur Soforthilfe des Landes und des Bundes

    Grundsätzlich ist der Zweck der Soforthilfe, Unternehmen über einen entstehen Liquiditätsengpass hinwegzuhelfen. Die Soforthilfe ist explizit nicht dazu gedacht, Mindereinnahmen zu ersetzen. Liquiditätsengpass bedeutet, dass die erzielten Einnahmen nicht ausreichen, die entstehenden Ausgaben zu decken. Der Betrachtungszeitraum hierzu beträgt 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Beantragung. Sollten Sie feststellen, dass die erzielten Einnahmen und vorhandenen Mittel ausreichten, um die Ausgaben zu decken oder der Soforthilfebetrag nicht in Gänze zur Deckung der Ausgaben verwendet werden musste, sind Sie verpflichtet, die überschüssige Soforthilfe zurückzuzahlen.

    Sollten Sie erkennen, dass Sie die Soforthilfe zu Unrecht beantragt haben oder die beantragten Mittel nicht in der erwarteten Höhe benötigen, zahlen Sie die Soforthilfe unter Angabe der Vorgangsnummer auf das Konto zurück, von dem Sie die Soforthilfe ausgezahlt bekommen haben.

    Es gibt viele Gründe, warum Sie gegebenenfalls zu Unrecht Soforthilfe beantragt haben können. Gegebenenfalls kann sich die wirtschaftliche Entwicklung besser dargestellt haben, als Sie dies zunächst vermutet haben, die Ertragslage kann sich überraschend gebessert haben oder Sie haben die Soforthilfe in einer anfänglichen Panik beantragt und stellen fest, dass dies nicht tatsächlich notwendig war. Egal aus welchem Grund, wenn Sie zu Unrecht Soforthilfe beantragt haben oder die Soforthilfe nicht in voller Höhe benötigt haben, zahlen Sie diese zurück. Das muss nicht gleich geschehen, sollte aber vor Ablauf des dreimonatigen Betrachtungszeitraums geschehen.

    Es ist nach aktuellem Stand abzusehen, dass eine Prüfung der Auszahlung stattfinden wird. Vermutlich durch die Finanzverwaltung oder durch den Zoll. Bitte seien Sie sich im Klaren, dass eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Soforthilfe einen Subventionsbetrug darstellt. Weder Behörden noch Gerichte sind in der Vergangenheit mit der Thematik des Subventionsbetruges milde verfahren.