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Unsere News im ersten Quartal 2021 ■

Hier können Sie unsere News aus dem ersten Quartal 2021 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.

18.03.2021

In eigener Sache - wir suchen Verstärkung für unser Team ■

Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt insbesondere Unterstützung im Bereich Lohn- und Gehaltsbuchhaltung. Zusätzlich zur Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen können je nach persönlicher Neigung andere Tätigkeiten, die üblicher Weise im Rahmen einer Steuerkanzlei anfallen ausgeübt werden. Eine genauere Beschreibung entnehmen Sie bitte unserer Stellenanzeige.

November- und Dezemberhilfe nun auch für Gaststätten, die als Teilbetrieb geführt werden ■

Für eine ganze Reihe von Gaststätten heißt es aufatmen. Das BMWI hat den Weg zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) nun auch für Gastronomiebetriebe geöffnet, die nur einen Teil eines Unternehmens darstellen.

Nach der bislang gültigen Regel musste ein Unternehmen zu mindestens 80 % seiner gesamten Umsätze von den Schließungsverordnungen im November und Dezember betroffen sein um Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen zu bekommen. Dies war bei einigen Unternehmen nicht der Fall, die dennoch hart von den Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie betroffen waren. Hierunter fallen regelmäßig beispielsweise ein Kaffee in einer Buchhandlung, Museumsgaststätten oder auch Vereinsgaststätten, die vom Verein selbst betrieben werden.

Die neue Aussage des BMWI hierzu ist:
„ Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. “

Sachspenden an gemeinnützige Organisationen vorübergehend ohne entstehung von Umsatzsteuern möglich ■

Grundsätzlich löst eine Sachspende eines Unternehmers an eine gemeinnützige Organisation Umsatzsteuer aus. Das Bundesfinanzministerium hat mit dem BMF-Schreiben DOK 2021/0251343, GZ III C2-S7109/19/10002 vom 18.03.2021 die Umsatzsteuerpflicht für solche Sachspenden ausgesetzt, die von Einzelhändlern erfolgen, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich betroffen sind. Dies öffnet den Unternehmen die Möglichkeit unverkäufliche Saisonware oder verfallende Ware nicht wegwerfen zu müssen, sondern sie ohne weitere Kosten wohltätig einsetzen zu können. Die Ausssetzung gilt zunächst bis 31.12.2021.

Ausbildungsprämie wurde erhöht ■

Unternehmen, die von der Corona-Pandemie erheblich betroffen sind (Umsatzeinbruch Corona-bedingt von mehr als 50 %), können bei Aufrechterhaltung der Ausbildungsplätze eine Prämie von 2.000 EUR bzw. bei Erhöhung des Ausbildungsangebots 3.000 EUR Ausbildungsprämie erhalten. Diese sollen für das neue Ausbildungsjahr verdoppelt werden.

Genauere Informationen, sowie weitere Informationen, zum Beispiel zur Förderung von Ausbildungsvergütungen zur Vermeidung von Kurzarbeit oder zur Auftrags- oder Verbundausbildung können Sie einem entsprechenden Fachartikel des Haufeverlages entnehmen.

17.03.2021

Allgemeinverfügung zur Verlängerung von Gastsättenkonzessionen für Schweinfurt liegt vor ■

Die Stadt Schweinfurt hat per Allgemeinverfügung die Erlöschensfrist für Gaststättenerlaubnisse nach § 8 GastG bis 31.08.2022 verlängert. Da jede Kommune eigenverantwortlich handelt, ist jeder Gastwirt, der seit nunmehr einem Jahr seinen Betrieb geschlossen halten musste angehalten, eigenständig zu prüfen, ob eine solche Verfügung auch für die Kommune vorliegt, in der das Unternehmen belegen ist.

15.03.2021

Auszahlungen der Abschläge auf Ü-Hilfe III wieder aufgenommen ■

Die Auszahlungen der Abschläge für die Überbrückungshilfe III wurde wieder aufgenommen.

Gastättenkonzessionen laufen morgen gegebenenfalls aus, dringender Handlungsbedarf! ■

Bei Gaststätten, die ein Jahr geschlossen sind, verlieren gem. § 8 GaststättenGesetz die Betreiber automatisch die Erlaubnis die Gaststätte zu betreiben.
Einige Kommunen haben bereits eine Verlängerung verkündet, jedoch nicht flächendeckend. Schweinfurt wird angeblich morgen eine solche Verlängerung verkünden.
Sollte das nicht der Fall sein MUSS der Unternehmer eine Verlängerung der Konzession beantragen, andernfalls ist die Konzession erloschen, was zur Versagung der Überbrückungshilfe III führen kann.

10.03.2021

Auszahlungen aus den Corona-Hilfsprogrammen vorläufig gestoppt ■

Wie inzwischen bekannt wurde, gab es bei den verschiedenen Hilfsprogrammen der Bundesregierung Unregelmäßigkeiten, die dazu fürhen, dass die Auszahlungen vorläufig gestoppt werden. Aus unserer Sicht ein beachtlicher Vorgang. Die Beantragung der Hilfen kann ausschließlich durch prüfende Dritte vorgenommen werden. Zur Registrierung als prüfender Dritter ist ein Identifizierungsverfahren notwendig, wobei unter anderem die Kammermitgliedschaft in der Steuerberaterkammer geprüft wird. Zur Auszahlung wird darüber hinaus das angegebene Bankkonto des Unternehmens mit dem bei der Finanzverwaltung hinterlegten Bankkonto abgeglichen.

Nun soll es so sein, dass flächendeckend sowohl die Registrierung umgangen wurde, als auch die Abfrage der Bankverbindung umgangen werden konnte. Angeblich ist es Betrügern gelungen sich als prüfende Dritte zu registrieren und für bestehende Unternehmen Hilfen zu beantragen, die auf nicht bei der Finanzverwaltung geführte Konten ausgezahlt wurden. Wie dies gelingen konnte ist aktuell nicht bekannt. Die Auszahlung der Hilfen ist bis auf weiteres gestoppt. Wie so oft leiden viele wegen einigen wenigen.

24.02.2021

Einschneidendes Urteil des Bundessozialgericht zu Benzingutscheinen ■

Gestern hat das Bundessozialgericht mit Aktenzeichen B 12 R 21/18 R, Urteil vom 23.02.2021 entschieden, dass Benzingutscheine, die anstelle von Arbeitslohn an Mitarbeiter ausgegeben werden, sozialabgabepflichtig sind. Das kann teuer werden.

Bis 31.12.2019 war es steuerrechtlich ebenfalls erlaubt, Benzingutscheine als Gehaltsumwandlung auszugeben. Seit 01.01.2020 jedoch, müssen steuerrechtlich die Benzingutscheine zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden, um unter die monatliche Freigrenze von 44 EUR zu fallen. Das Bundessozialgericht hat in seiner Pressemeldung zum genannten Urteil die Regelung des Einkommensteuergesetzes bis 31.12.2019 zitiert, sodass zu hoffen ist, dass mit der Entscheidung nur die Altfälle gemeint sind. Dies bedeutet jedoch, dass bei Prüfungen der Sozialvesicherungen, der Weg zur nachträglichen Feststellung geöffnet ist. Bei 44 EUR im Monat sind dies Sozialabgaben aus 524 EUR je Arbeitnehmer, dem Benzingutscheine in voller Höhe gewährt wurden.

Da die Maßgaben zur steuer- und sozialversicherungsfreien Abgabe von Benzingutscheinen (und anderen Annehmlichkeiten) an Arbeitnehmer immer restriktiver gehandhabt wird, bleibt abzuwarten, wie lange noch die Möglichkeit besteht, diese auszugeben.

Außerdem hat das Bundessozialgericht in diesem Urteil klargestellt, dass auch Mietverträge über Werbeflächen auf Fahrzeugen der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Auch steuerlich wurde dies bereits als Lohnsteuerpflichtig angesehen. Ein entsprechendes Urteil fällte das Finanzgericht Münster mit Entscheidung vom 03.12.2019, Aktenzeichen 1 K 3320/18 L. Die Revision steht noch aus.

17.02.2021

Portal zur Beantratung der Neustarthilfe für Soloselbständige ist Online ■

Seit gestern am späten Nachmittag ist das Portal zur Beantragung der Neustarthilfe Online. Aktuell kann die Neustarthilfe NUR durch die Soloselbständigen selbst beantragt werden. Die maximale Höhe beträgt 7.500 EUR. Als Soloselbständiger im Sinne der Vorschrift gilt, wer MEHR als 50 % seiner gesamten Einnahmen mit dem Unternehmen erzielt und dabei WENIGER als einen Vollzeitangestellten hat (bei mehreren Geringfüg- oder Teilzeitberschäftigten ist eine Äquivalente zu ermitteln.)

Zur Beantragung der Neustarthilfe auf dem Antragsportal für Soloselbständige muss der Soloselbständige zunächst ein Elsterzertifikat beantragen.

Nach der aktuellen Auffassung des BMWI können Soloselbständige ENTWEDER Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe Phase III beantragen. Das geht aus den hierzu veröffentlichten FAQ zur Neustarthilfe aus Punkt 5.1. hervor:

„Die Neustarthilfe ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes (Überbrückungshilfe III). Daher können Soloselbständige entweder die Neustarthilfe in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich. “

10.02.2021

Antragsportal Überbrückungshilfe Phase III online und FAQ´s veröffentlicht ■

Seit heute ist das Antragsportal für die Überbrückungshilfe Phase III und damit auch die in FAQ´s verpackten Regelungen zur Beantragung online. Die Bestimmungen zur Beantragung wurden deutlich verkompliziert. Es wurden etliche Ausnahme- und Sonderregelungen geschaffen, die die Beantragung deutlich erschweren und verkomplizieren. Das Regelwerk für die Beantragung umfasst inzwischen insgesamt mehr als 160 DIN-A 4 Seiten.

Die Überbrückungshilfe Phase III umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Eine Beantragung von Überbrückungshilfe III für die Monate November und Dezember ist den Unternehmen verwehrt, die November- oder Dezemberhilfe beantragt haben. Die Förderung richtet sich nach der Höhe des Umsatzrückgangs jedes einzelnen Monats für den Überbrückungshilfe beantragt wird und beträgt zwischen 40 % und 90 % der Fixkosten.

Wie bereits bei der Beantragung aller andern Hilfen muss der Umsatzrückgang Corona-bedingt sein. Neu ist, dass der prüfende Dritte die Begründung, warum der Umsatzrückgang Corona-bedingt ist auf Plausibilität prüfen muss.

Erneut sind Kosten der privaten Lebensführung explizit NICHT durch die Hilfen abgedeckt und dürfen auch nicht für diese Zwecke verwendet werden.

Mandanteninformation in der letzten Februarwoche, Antragstellung möglich, wenn darstellbar jedoch erst ab März ■

Das Letzte von uns gebuchte Fachseminar zur Überbrückungshilfe Phase III wird am 20.02.2020 gehalten. Es wurden bereits entsprechende Seminare in den letzten Tagen besucht, doch die öffentlichen FAQ´s zur Überbrückungshilfe sind erst ab heute zugänglich. In den Tagen nach dem letzten Seminar, also Ende Februar werden wir erneut eine Mandanteninforamtion herausbringen und an unsere Mandanten versenden bzw. hier auf unserer Internetpräsenz bereithalten.
Soweit es nicht unabdingbar ist, werden wir die Anträge für die Überbrückungshilfe III nicht vor März stellen. Es sind aktuell noch etliche Punkte nicht geklärt, sodass eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt ein Spiel mit dem Feuer ist.
Der Zeitraum der Überbrückungshilfe Phase III umfasst die Monate bis Juni 2021. Eine Antragstellung kann nur einmal vorgenommen werden. Gelder, die zu unrecht beantragt wurden, bzw. bei denen sich im Zuge der zu erstellenden Schlussabrechnung herausstellt, dass sie zu hoch benatragt wurden, sind zurückzahlen. Das heißt, dass eine sofortige Antragstellung zu einer 50 %igen Rückzahlung der Hilfe führen wird, sollte der Lockdown zum 15. März beendet werden. Sollte das Unternehmen bis zum Ende des Förderzeitraumes aufgegeben werden oder in die Insolvenz gehen sogar zur Gänze.

24.01.2021

Überbrückungshilfe Phase III erneut ausgeweitet ■

Am 19.01.2021 wurde die Überbrückungshilfe Phase III erneut ausgeweitet und weiter spezifiziert. Man hat sich endlich auf einheitliche Antragskriterien verständigt, die, nach aktuellem Stand, die ganzen Sonderfälle beseitigen sollen. Damit stünde die Überbrückungshilfe III allen Unternehmen gleichermaßen und nach gleichen Kriterien offen. Zugangsvoraussetzung soll nunmehr ein Umsatzeinbruch von mehr als 30 % sein, wobei noch unklar ist, auf welchen Zeitraum sich diese 30 % schlussendlich beziehen.
Darüber hinaus sollen, in gewissem Umfang, auch Modernisierungsmaßnahmen und Investitionen geltend gemacht werden können und es soll eine Möglichkeit geben, Saisonware abschreiben zu dürfen.

Wie die schlussendliche Ausgestaltung aussieht, bleibt abzuwarten. Nach bisheriger Auffassung müssen zur Überbrückungshilfe Phase III zwei Punkte vorneweg unbedingt beachtet werden:
  • Wer sein Unternehmen innerhalb des Förderzeitraumes (bis Juni 2021) aufgibt bzw. schließen muss, muss sämtliche Förderungen aus der Überbrückungshilfe Phase III zurückbezahlen.
  • Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe ist auf die „ungedeckten Fixkosten“ beschränkt. Heißt: Auf die Höhe eines entstehenden Verlustes. Hierbei ist jedoch leider noch nicht vollkommen geklärt, wie sich dieser Verlust ermittelt und welche Zeiträume einschlägig sein werden.

Es ist aktuell noch nicht bekannt, wann eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe überhaupt möglich sein wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies noch im Januar der Fall sein wird. Da die Faktenlage noch immer hochvolatil ist, werden wir, außer der betreffende Mandant befindet sich in höchster Not, nicht vor März damit beginnen Anträge auf Überbrückungshilfe zu stellen. Zu vieles ist noch immer ungeklärt, zu vieles wird noch weiter präzisiert und ausformuliert. Erfahrungsgemäß wurden bislang die Hilfen immer großzügiger und bereits gestellte Anträge können erst über die Schlussabrechnung geändert werden.

Für jeden einzelnen Antrag ist in der Zukunft eine Schlussrechnung aufzustellen. Unser Ziel ist, bereits bei Antragstellung dem Endergebnis so nahe als irgend möglich zu kommen. Mit Erstellung der Schlussrechnung wird erst die korrekte Höhe der Fördermittel errechnet und es wird zu Nachzahlungen und Rückzahlungen von Fördermitteln kommen. Bereits mit Antragstellung einen in der Höhe korrekten Antrag zu stellen ist durch die sich ständig ändernde Lage nahezu unmöglich. Es wird bei fast allen Anträgen zu einer Verschiebung kommen. Bislang jedoch haben wir noch keinen Fall, bei dem die gesamte Förderung zurückzuzahlen sein wird, wie das aufgrund der Änderungen vom 14. Dezember bei vielen Anträgen der Fall ist. Daher werden wir nicht vor März mit der Antragstellung beginnen, soweit dies möglich ist, idealerweise sogar später.

Insolvenzantragspflicht bis 30.04.2021 ausgesetzt ■

Die Insolvenzantragspflicht wurde durch das Bundesjustizministerium bis zum 30.04.2021 ausgesetzt.
Damit ist die gesetzliche Verpflichtung von Kapitalgesellschaften Insolvenz anzumelden seit nunmehr einem Jahr ausgesetzt. Es ist schwer abzuschätzen, wie hoch die Welle der Insolvenzen ist, die wir damit vor uns herschieben. Nicht die Insolvenzantragspflicht macht das Unternehmen insolvent, sondern die tatsächlichen Begebenheiten. Ob man nun verpflichtet ist Insolvenz anzumelden oder nicht ändert unerfreulich wenig an der eventuell tatsächlich vorliegenden Insolvenz. Was passiert, wenn die Insolvenzantragspflicht irgendwann einmal wieder greift, bleibt abzusehen. Dass sich Not leidende Unternehmen bis zum 30.04.2021 erholen werden ist aus aktueller Sicht eher unwahrscheinlich.

15.01.2021

Durchweg erfreuliches - Antragsfristen verlängert, weitere Hilfen auf dem Weg, Auszahlung startet ■

Antragsfristen für Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe II verlängert

Die Antragsfristen für alle ausstehenden Hilfen wurden verlängert. Dies gibt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Überbrückungshilfen auf die Höhe von entstandenen Verlusten gedeckelt sind, die dringend nötige "Luft" um diese beantragen zu können. Die Änderung hinsichtlich der beantragungsfähigen Höhe löst eine immense Mehrarbeit für die Steuerberater aus, da sich das ohnehin bereits komplexe Antragsverfahren nochmals deutlich verkompliziert hat.

Die neuen Antragsfristen sind:
für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe bis 30. April 2021 (zuvor Novemberhilfe 31.01.2021 und Dezemberhilfe 31.03.2021)
für die Überbrückungshilfe Phase II bis 31. März 2021 (zuvor 31.01.2021)

weitere Hilfen nehmen langsam Gestalt an

Die angekündigten weiteren Hilfen
  • Novemberhilfe Plus
  • Dezemberhilfe Plus
  • Überbrückungshilfe Phase III
  • Neustarthilfe für Soloselbständige
nehmen langsam Gestalt an und wurden nun weiter spezifiziert. Es ist noch nicht bekannt ab wann eine Beantragung möglich sein soll, angedeutet wurde jedoch, dass dies noch in diesem Monat der Fall sein soll.

Wie immer werden auch für diese Hilfen wieder andere Voraussetzungen und Höhen gelten. Bekannt ist bislang, dass nunmehr auch die Unternehmen gefördert werden sollen, die erst im Dezember durch behördliche Anordnung direkt oder indirekt vom Lockdown betroffen sind. Zusätzlich zu den bereits in der Überbrückunghilfe II geförderten Fixkosten sollen nun auch 50 % der Abschreibung mitgefördert werden. Eine Antragstellung soll erneut ausschließlich durch einen "prüfenden Dritten", sprich Steuerberater möglich sein. Wie auch bereits bei der Überbrückungshilfe Phase II ist die Förderhöhe auf die Höhe eines entstandenen Verlustes begrenzt!

Die Beantragung der Neustarthilfe für Soloselbständige soll durch diese selbst beantragbar sein.

Die Auszahlung der Novemberhilfen beginnt

Wie auch für die Dezemberhilfe wurde für die Novemberhilfe bislang nur ein Abschlag ausgezahlt. In dieser Woche beginnen nun die prüfenden Stellen, in Bayern die IHK München, mit der Prüfung und Auszahlung der Gelder an die betroffenen Unternehmen.

07.01.2021

Antragstellung auf Dezemberhilfe aktuell unmöglich ■

Seit gestern Mittag ist der Antrag auf Dezemberhilfe im Antragsportal des BMWI zerstört. Das Formular ändert sich zwar fortwährend, aktuell wird nach dem Umsatz April und Mai 2020 und nach Fixkosten gefragt. Es hat den Anschein, als würde die aktuell laufende Programmentwicklung der kommenden Überbrückungshilfe III und der Novemberhilfe Plus und der Dezemberhilfe Plus versehentlich im Livesystem der Dezemberhilfe vorgenommen.
Eine Antragstellung ist daher aktuell unmöglich. Es ist zu hoffen, dass dies spätestens in der kommenden Woche wieder der Fall sein wird.

06.01.2021

Erhöhung der Abschlagszahlungen für Novemberhilfe und Dezemberhilfe auf 50.000 EUR ■

Bislang wurde noch kein einziger Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe beschieden. Wer einen Antrag gestellt hatte bekam eine Abschlagszahlung in Höhe der Hälfte des beantragten Förderbetrages, maximal jedoch 10.000 EUR.

Die Abschlagshöhe wurde auf maximal 50.000 EUR erhöht. Diejenigen, deren Anträge bereits mit einem Bescheid über eine Abschlagszahlung beschieden wurden (nahezu alle bislang eingereichten Anträge) sollen eine erneute Abschlagszahlung erhalten, die den aktuellen Maßgaben entspricht.

Dezemberhilfe - Antragstellung bis 31.03.2021 ■

Die Antragsmöglichkeit für die Dezemberhilfe wurde bis zum 31.03.2021 verlängert. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II und die Novemberhilfe ist weiterhin der 31.01.2021.