+49 9721 646460 info@stb-esel­grimm.de
  1. Eselgrimm und Partner
  2. Infothek
  3. Aktuelle Informationen
  4. Archiv - drittes Quartal 2021
Archivseite

Unsere News im dritten Quartal 2021 ■

Hier können Sie unsere News aus dem dritten Quartal 2021 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.

15.09.2021

Lohnfortzahlung bei Quarantäne in Baden-Württemberg und Rheinland-Pflaz nur noch für Geimpfte ■

Seit heute wird in Baden Württemberg und Rheinland-Pfalz nur noch für Geimpfte Lohnfortzahlung gewährt, falls diese in Quarantäne müssen. Nach Ansicht der Länder hatte jeder Bürger die Möglichkeit ein Impfangebot wahrzunehmen und damit sein persönliches Ansteckungsrisiko zu minimieren. Wer sich nicht impfen ließ, hat dagegen ein deutliches höheres Ansteckungsrisiko und die Folgen selbst zu tragen. Daher wird für Ungeimpfte, die sich mit Corona infizieren und daher in Quarantäne müssen, keine Lohnfortzahlung mehr gewährt. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Quarantänefall ergibt sich aus § 56 IfSG. Allerdings, so die Ansicht der Länder, sind ungeimpfte nicht im ausreichenden Maß der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht nachgekommen, sodass die sich aus dem Infektionsschutzgesetz ergebenden Ansprüche verwirkt sind. Dies gilt insbesondere auch für ungeimpfte Reiserückkehrer, die aufgrund eines Aufenthalts in einem Hochrisikogebiet vorsorglich in Quarantäne gehen müssen.

Bislang wurde diese Regelung nur in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz umgesetzt, es ist jedoch davon auszugehen, dass andere Bundesländer in Kürze folgen werden.

09.09.2021

Abrechnung der Corona-Soforthilfe und Rückzahlung ■

Unternehmer, die Corona-Soforthilfe erhalten haben, sind grundsätzlich verpflichtet, bis zum 31.10.2021 eine Rückmeldung abzugeben, in der sie den Mittelbedarf für die beantragte Soforthilfe nachweisen.

Wie bereits bei der Gewährung der Soforthilfe wird auch die Rückmeldung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. In Bayern ist eine Rückmeldung nicht notwendig, allerdings findet sich auf der Homepage des Staatsministeriums> folgender Hinweis, der von Empfängern der Soforthilfe aufmerksam gelesen werden sollte:

„ Hinweise zu einer möglichen Rückmeldeverpflichtung der Soforthilfeempfänger
Die Soforthilfen wurden als Billigkeitsleistung beruhend auf seriösen Prognosen der Antragsteller in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren gewährt. Es handelt sich dabei um kein Förderprogramm, in dem entsprechend den Vorgaben im Bewilligungsbescheid im Nachgang ein Nachweis über die Verwendung der gewährten Mittel vorzulegen ist (Verwendungsnachweis). In Bayern wird auch kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt, da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft haben. Die Verfahren sind daher für die Verwaltung – mit Ausnahme noch weniger laufender Nachprüfungen und der in den Richtlinien vorgesehenen nachträglichen Stichprobenprüfung zur zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfen – grundsätzlich abgeschlossen.
Die Bescheide enthalten die Auflage, wesentliche Veränderungen im Vergleich zum prognostizierten Verlauf der Geschäftsentwicklung zu melden und dementsprechend ggf. zu viel gewährte Unterstützungsgelder zurückzuzahlen. Diese Einschätzung ist vom Empfänger selbst und eigenverantwortlich vorzunehmen.
Die Verwaltung kann und wird nicht noch einmal alle Fälle überprüfen, auch nicht in Form von Beratung. Insofern wird gebeten, auf die bekannten Antragsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen zurückzugreifen und - soweit nicht erforderlich - von weiteren Anfragen im Einzelfall abzusehen. Zur Vermeidung von weiteren Rückfragen wird darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechend den Richtlinien-Bestimmungen das Unternehmen infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie in eine für das Unternehmen existenzgefährdende Wirtschaftslage gekommen sein musste. Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall bzw. entgangener Gewinn alleine reicht dafür nicht aus. Voraussetzung ist, dass die pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu einem Liquiditätsengpass geführt haben. Bei Bewilligungen ab dem 1. April 2020 errechnet sich der „Liquiditätsengpass“ aus dem Delta der erzielten Einnahmen und dem tatsächlich entstanden Sach- und Finanzaufwand. Maßgeblich ist dabei der Zeitraum des Monats der Antragstellung bis zum Ende des übernächsten Monats. Dabei ist immer der komplette 3-Monatszeitraum zu betrachten. Sofern diese Definition erfüllt ist, ist stets davon auszugehen, dass der Antragsteller in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Bewilligung die Definition des Liquiditätsengpasses nicht mit konkreten Kostenpositionen hinterlegt war. Es gibt insofern keine Grundlage, auf der die Empfänger (oder deren Steuerberater) nachträglich eine 1:1 Abrechnung durchzuführen haben. Sofern es keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zu dem bei Antragstellung prognostizierten Verlauf gibt, besteht auch keine Verpflichtung zur Rückmeldung und ggf. Rückzahlung.
Sollten sich hingegen wesentliche Veränderungen im Verlauf ergeben haben, bspw. weil die Einbußen geringer ausfielen als gedacht oder aber über weitere Hilfsprogramme mehr Geld zusammenkam als benötigt, muss der selbsttätig errechnete zu viel erhaltene Betrag zurückerstattet werden. Zu diesem Zweck wird empfohlen, Kontakt mit der zuständigen Bewilligungsstelle aufzunehmen, die Ihnen dann die dafür erforderlichen Daten (Kontoverbindung und Verwendungszweck) zukommen lässt. “

Es wurden bereits Urteile hinsichtlich unberechtigt bezogener Soforthilfe gesprochen. Die wohl bekannteste Entscheidung dürfte eine knapp vierjährige Haftstrafe sein, die in einem besonders schweren Fall verhängt wurde. Das Bundesland Berlin prüft die Soforthilfeempfänger besonders gründlich und ist inzwischen sogar dazu übergegangen, diejenigen zu prüfen, die die Soforthilfe teilweise zurückgezahlt haben. Bitte prüfen Sie genau, ob Sie, aus welchen Gründen auch immer, Soforthilfe überhöht beantragt haben und zahlen Sie eventuell überschüssige Beträge umgehend zurück.

Überbrückungshilfe und Neustarthilfe gehen in die Verlängerung ■

In einer Pressemeldung von gestern hat das BMWI bekannt gegeben, dass es eine weitere Phase der Überbrückungshilfe geben wird, die sich an die Überbrückungshilfe III Plus bzw. die Neustarthilfe Plus anschließen wird. Der Zeitraum der kommenden Phase wird Oktober bis Dezember sein. Der Name des Programms ist noch nicht bekannt, allerdings wurde bereits verkündet, dass, bis auf marginale Veränderungen der Zugang zur Förderung und die Förderung selbst den Bedingungen der Überbrückungshilfe III Plus bzw. der Neustarthilfe Plus entsprechen werden. Dies gilt allerdings mit einer Einschränkung hinsichtlich der Restartprämie, die im kommenden Programm nicht mehr enthalten sein wird.

24.08.2021

Schlussabrechnung für Neustarthilfe bis 31.12.2021 ■

Wer Neustarthilfe beantragt hat, ist verpflichtet bis 31.12.2021 eine Endabrechnung zu erstellen und vorzulegen. Bislang besteht diese Möglichkeit im Antragsportal noch nicht, dennoch bereits an dieser Stelle die Erinnerung daran, dass die Endabrechnung noch aussteht. Wird die Endabrechnung nicht erstellt, ist die Neustarthilfe in Gänze zurück zu zahlen.

Fristende zur Beantragung der Überbrückungshilfe III und III Plus ■

Die Überbrückungshilfen sind nur noch bis zum 31.10.2021 beantragbar. Wir bitten daher unsere Mandanten darum, sich bei Bedarf zeitnah bei uns zu melden.
Die Neustarthilfe ist ebenfalls nur noch bis zum 31.10.2021 beantragbar und kann durch den Unternehmer selbst beantragt werden. Zur Beantragung wird ein Elster-Zertifikat benötigt, dessen Beantragung ein bis zwei Wochen dauert. Wir empfehlen daher dringend, den Beantragungsprozess alsbald zu beginnen.

29.07.2021

Onlinegründung einer GmbH oder UG ab 01.08.2022 ■

Das DiRUG hat den Bundesrat passiert. Damit ist die EU-Richtlinie 2019/1151 (Digitalisierungsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden. Einer der Bausteine ist die Onlinegründung einer GmbH oder UG. Dies soll wird ab dem 01.08.2022 mittels einer vom Notar einzurichtenden sicheren Videokommunikation dann möglich sein, wenn die Gründer über einen Personalausweis verfügen, der digitales signieren gestattet.

Alle anderen Rechtsgeschäfte, zu denen ein Notar benötigt wird und die nicht in einem engen Zusammenhang zur Gründung stehen, sind bislang jedoch ausgeschlossen. Dazu gehören auch für Kapitalgesellschaften übliche Vorgänge wie Satzungsänderungen, Umwandlungen oder Kapitalerhöhungen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Sachgründung einer Kapitalgesellschaft oder die Gründung einer Aktiengesellschaft.

26.07.2021

Antragsportal zur Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus online ■

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus wurden am 22.07.2021 online gestellt. Nun ist auch das Antragsportal dazu verfügbar und die Anträge können gestellt werden. Der Förderzeitraum umfasst die Monate Juli bis September 2021.

Die Zugangsvoraussetzungen sind die Gleichen wie bereits zur Überbrückungshilfe III bzw. der Neustarthilfe. An den Programmen hat sich nicht viel geändert. Für Unternehmen, die die Überbrückungshilfe III Plus beantragen, ist jedoch eine Personalkostenhilfe hinzugekommen und für diejenigen, die Neustarthilfe Plus beantragen hat sich die Betriebskostenpauschale auf insgesamt 4.500 EUR für gesamten Förderzeitraum erhöht.

20.07.2021

Neuregelung der Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg ■

Mit BMF-Schreiben vom 30.06.2021 wurden die Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg neu geregelt. Geblieben sind die bekannten Anforderungen, dass der Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg zeitnah zu den Buchführungsunterlagen zu nehmen ist und die bewirteten Personen und der Anlass der Bewirtung zu nennen ist. Ebenso muss der Bewirtungsbeleg weiterhin unterschrieben sein und die dazugehörige Rechnung den Anforderungen einer Rechnung genügen muss, wobei die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR weiterhin Anwendung finden.

Neu ist, dass die Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer des Bewirtungsbetriebes und eine Rechnungsnummer auf dem Bewirtungsbeleg anzugeben sind. Ebenfalls neu ist die nunmehr geregelte elektronische Umsetzung des Vorgangs. Nunmehr kann der zur Bewirtungsrechnung gehörige Eigenbeleg digital erstellt oder digitalisiert werden. Hierzu muss der Eigenbeleg durch elektronische Genehmigung oder elektronische Unterschrift autorisiert werden. Auch die Bewirtungsrechnung kann digital an den Steuerpflichtigen übertragen oder von diesem digitalisiert werden. Beide Dokumente müssen sodann elektronisch zusammengefügt werden. Zur technischen Umsetzung der Bestimmungen wurden keine Vorgaben getroffen.