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Informationen zur Außerordentliche Wirtschaftshilfe ■

Das Programm zur außerordenlitchen Wirtschaftshilfe ist abgelaufen, Anträge können nicht mehr gestellt werden.
Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, wurden daher die Informationen den außerordentlichen Wirtschaftshilfen in unser Archiv verschoben.

  • Außerordentliche Wirtschaftshilfe: Novemberbeihilfe und Dezemberhilfe

    Durch den beschlossenen Lockdown im November sind eine ganze Reihe von Unternehmen, die bereits durch die Maßnahmen gegen die Pandemie belastet waren, erneut stark betroffen und in Ihrer Existenz stark gefährdet. Zur Stützung dieser Unternehmen wurde eine gesonderte Beihilfe durch die Bunderegierung ins Leben gerufen, die Novemberbeihilfe bzw. Dezemberbeihilfe.

    Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über den Umfang der Novemberhilfe und die Antragsberechtigung. Für detaillierte Informationen beachten Sie bitte unser Informationsschreiben Novemberhilfe.

    Für Soloselbständige besteht die Möglichkeit bei einer Förderhöhe bis 5.000 EUR die Beantragung selbst vorzunehmen. Sie müssen hierzu allerdings ein Elsterzertifikat beantragen, da Sie dies zur Anmeldung beim Antragsportal für Soloselbständige des BMWI benötigen. Die Beantragung eines Elsterzertifikates benötigt aufgrund des Beantragungsprozesses und den damit verbundenen Laufzeiten einige Zeit. Wir raten daher dringend dazu, bei einer gewünschten Eigenbeantragung das Elsterzertifikat umgehend zu beantragen!

    • Wer kann den Antrag stellen und ab wann ist dies möglich?

      Die Novemberbeihilfe wird für zwei Arten von Unternehmen gewährt. Direkt und indirekt betroffene Unternehmen, Einrichtungen und Vereinen. Als direkt betroffen gilt, wer aufgrund des Lockdowns gezwungen ist, seinen üblichen Geschäftsbetrieb einzustellen. Indirekt betroffene Unternehmen sind Unternehmen, die mindestens 80 % ihres Umsatzes durch direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen generieren. Für beide Arten von Unternehmen gilt, dass zur Antragstellung nur berechtigt ist, wer nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat.

      Die Antragstellung wird ausschließlich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern möglich und verpflichtend nur online möglich sein. Eine Ausnahme von der Verpflichtung der Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers wird es für Soloselbständige geben, bei denen die Förderhöhe unter 5.000 EUR liegt. Vorraussetzung hierzu wird für den Soloselbständigen ein vorhandenes Elsterzertifikat sein.

      Eine Beantragung von Novermberhilfe ist seit dem 25.11.2020 möglich sein.

      Seit dem 19.03.2021 sind auch solche Gaststätten für sich selbst antragsberechtigt, die Teil eines Unternehmens sind und daher die Maßgabe des mindestens 80 %-igen Umsatzrückgangs im Ganzen nicht erfüllen konnten. Brauereigaststätten sind hier regelmßig betroffen oder auch Gaststätten in Baumärkten, Buchhandlungen und ähnliche.


    • Wie hoch ist die Förderung?

      Die Förderhöhe beträgt 75 % des Umsatzes des Monats November 2019. Für Unternehmen, die nach dem November 2019 gegründet wuden ist der Oktober 2020 als Referenzmonat heranzuziehen. Bei Gaststätten wird die Förderung auf 75 % des Umsatzes begrenzt sein, der im November 2019 dem vollen Umsatzsteuersatz unterlegen hat (nur Umsatz der vor Ort erzielt wurde, keine Lieferungen oder Mitnahmen außer Haus) Andere gewährte staatliche Beihilfen wie zum Beispiel die Überbrückungshilfe, sind anzurechnen.
      Umsätze, die trotz der grundsätlichen Schließung erzielt werden, bleiben bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes außer Ansatz. Übersteigende Beträge kürzen die Förderhöhe. Dies gilt jedoch explizit nicht für Außer-Haus-Umsätze von Gaststätten, die während der Schließung im November 2020 erzielt werden.


    • Wodurch unterscheiden sich Novemberhilfe und Dezemberhilfe?

      Während die Novemberhilfe allen Unternehmen offen steht, die von den Maßnahmen gegen die Pandemie direkt oder indirekt betroffen sind, können Dezemberhilfe nur Unternehmen in Anpruch nehmen, die bereits VOR dem 16. Dezember von den Maßnahmen gegen die Pandemie direkt oder indirekt betroffen waren.


    • Bis wann ist eine Antragstellung möglich?

      Die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe können bis einschließlich 30. April 2021 beantragt werden.