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Unsere News im April 2020 ■

Hier können Sie unsere News aus dem April 2020 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.

16.04.2020

Fahrplan aus den Coronamaßnahmen für Bayern ■

Heute wurden einige Änderungen an den Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorgenommen. Wir geben hier die für die Wirtschaft wesentlichen Änderungen bekannt, es handelt sich um eine stufenweise Lockerung der Einschränkungen. Genannt wurden bislang einige Unternehmensgruppen. Wir hoffen, dass in den nächsten Tagen eine abschließende Liste veröffentlicht wird. Es ist zum Beispiel denkbar, dass am 04. Mai auch weitere Berufsgruppen der Gesundheitsvorsorge bzw. Betreuung ihre Arbeit wieder aufnehmen dürfen und nicht nur die explizit genannte medizinische Fußpflege.

20. April 2020

Ab dem 20. April dürfen Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien wieder öffnen

27. April 2020

Ab dem 27. April dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler, sowie Buchhandlungen wieder öffnen. Außerdem alle Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm, wobei gewährleistet sein muss, dass sich nicht mehr als 40 Personen gleichzeitig im Ladengeschäft aufhalten dürfen.
Ab dem 27. April nehmen außerdem die Schulen für die Oberstufen und Meisterklassen den Schulbetrieb wieder auf.

04. Mai 2020

Ab dem 04. Mai 2020 dürfen Friseure und medizinische Fußpflege ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.

11. Mai 2020

Ab dem 11. Mai wird nach und nach der Schulbetrieb für die anderen Jahrgangsstufen ebenfalls wieder aufgenommen.

31. August 2020

Bis zum 31. August dürfen keine größeren Veranstaltungen stattfinden.

Allgemein

Wie bislang in allen Regelungen zur Coronabekämpfung ist vieles noch ungeklärt. Gaststätten zum Beispiel dürfen „bis auf Weiteres“ den Betrieb in Gasträumen und Biergärten nicht aufnehmen. Außerdem werden grundsätzlich eine Regelung zur Sicherheit am Arbeitsplatz geschaffen und besondere Hygienevorschriften gelten. Allerdings ist noch nicht näher bezeichnet, wie diese schlussendlich aussehen werden. Nach aktueller Lesart ist davon auszugehen, dass für Unternehmen neben dem allgemeingültigen Maskentragegebot in gewissen Bereichen mit Parteiverkehr eine Maskentragepflicht in Unternehmen kommen wird.

09.04.2020

Spendenerleichterung für Coronageschädigte für Spender, Unternehmer und Gemeinnützige ■

Der Bundesfinanzmister hat mit dem heutigen Schreiben Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene auf 8 Seiten eine Reihe von Möglichkeiten eröffnet, vereinfacht Spenden leisten zu können, Auszahlungen an Betroffene vorzunehmen, Unternehmer zu unterstützen und im Allgemeinen eingetragenen Vereinen Erleichterungen verschafft.

Eine Übersicht über die Eckpunkte
  • Spenden auf eingerichtete Sonderkonten von inländischen Personen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen können in unbegrenzter Höhe mittels Zahlungsnachweis in Ansatz gebracht werden. Eine Spendenquittung wird in diesem Fall nicht benötigt
  • Gemeinnützige Körperschaften dürfen entgegen ihres satzungsmäßigen Zweckes Gelder zur Unterstützung von Coronabetroffenen verwenden
  • Aufwendungen eines Betriebes, die dieser zur Unterstützung von Coronabetroffenen aufwendet können als Betriebsausgaben abgezogen werden
  • Geld- und Sachzuwendungen an andere Unternehmer können entgegen den Vorschriften des § 4 (5) Satz 1 Nummer 1 in angemessener Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden
  • Arbeitnehmer können Teile ihres Arbeitslohnes an gemeinnützige Organisationen zur Unterstützung von Coronabetroffenen spenden. Dieser Teil des Arbeitslohnes ist steuerfrei. Dies gilt sinngemäß auch für Aufsichtsreatvergütungen
  • Die Überlassung von Person, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen einer steuerbegünstigen Körperschaft in Bereichen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, können sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zuzuordnet werden.
  • Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die aufgrund der Coronakrise bis zum 31.12.2020 entstehen sind ausnahmsweise unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft
  • Steuerbegünstige Organisationen können ihren eigenen Beschäftigten das Kurzarbeitergeld satzungskonform auf bis zu 80 % aufstocken

07.04.2020

Steuer- und sozialversicherungsfreie Bonuszahlung für alle Arbeitnehmer möglich ■

Zum Ende der letzten Woche hatte der Bundesfinanzminister angekündigt eine steuerfreie Bonuszahlung in Höhe von 1.500 EUR an Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen angekündigt. Diese Regelung wurde heute ohne Einschränkung auf bestimmte Berufsgruppen bestätigt. Eine Differenzierung ist, so der Bundesfinanzminister, nicht möglich, da an allen Stellen die Leistungsbereitschaft in den Zeiten der Not zu würdigen ist.

Die Zahlung des steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus ist für die Zeit zwischen 01.03.2020 bis 31.12.2020 möglich.

Zahlungsaufschub für freiwillig Versicherte bei der Agentur für Arbeit ■

Die Agentur für Arbeit hat bekannt gegeben, dass freiwillig versicherte ihre Beiträge bis Oktober 2020 stunden lassen können.

03.04.2020

Änderungen bei Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen, Vereinsvorstände bleiben im Amt ■

Das am 28.03.2020 in Kraft getretene Corona-Notfallgesetz regelt eine Reihe von Belangen, die für GmbH´s und Vereine von Belang sind. Sowohl Gesellschaftsversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung als auch von Vereinen können ohne die persönliche Anwesenheit der Mitglieder abgehalten werden, ab jetzt ist eine virtuelle Mitgliederversammlung möglich. Notwendige Beschlüsse können im Umlauf gefasst werden.

Wenn in diesem Jahr ein neuer Vereinsvorstand zu wählen wäre und eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden kann, da die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie noch in Kraft sind, bleiben Vereinsvorstände, die aktuell neu zu wählen wären, im Amt bis eine neue Hauptversammlung stattgefunden hat. Diese Regelung war notwendig, da sonst Satzungsbedingt der Fall eintreten hätte können, dass der Verein nicht mehr über einen Vorstand verfügt.

02.04.2020

Soforthilfe Bund - Doch ein Topf und ja, ein Endtermin ■

Aufgrund der bei der Soforthilfe noch immer sehr unklaren Regelungen hat der Bund die Regeln für die von ihm gewährte Soforthilfe nun endlich zumindest in ein paar Punkten spezifiziert. In einem Schreiben mit Kurzfakten zur Soforthilfe werden einige Punkte näher erläutert, die bislang strittig waren und in einigen Bundesländern auf Länderebene auch anders gehandhabt werden.

Besonders beachtenswert sind hier 4 Punkte. Bezieht sich alles NUR auf die Soforthilfe vom Bund!
  • Es ist ein Topf. Das Paket umfasst 50 Milliarden EUR. Sind diese aufgebraucht, ist das Programm ausgelaufen.
  • Es gibt einen (recht frühen) Endzeitpunkt. Anträge können nur bis zum 31.05. gestellt werden. Danach wird es keine Soforthilfe mehr geben.
  • Die Soforthilfe des Bundes richtet sich explizit an Unternehmen und nicht an Unternehmer.
  • „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind nun „Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten“

Die Finanzminister mancher Länder (auch Bayern) sprachen bei der Soforthilfe um ein Programm für das vorerst xx Milliarden zur Verfügung gestellt werden. Diese Formulierung lässt annehmen, dass es keine begrenzten Mittel sind. In den Richtlinien zur Soforthilfe in Bayern ist noch immer keine begrenzende Höhe (Aufgelegt wurde der Bayernfonds mit 60 Milliarden) und als Enddatum der 31.12.2020 vermerkt. Der Bund hat hinsichtlich seiner Hilfe nun klargemacht, dass es sich um einen Topf handelt und so den Druck auf die potenziellen Antragsteller erhöht.
Darüber hinaus wurde auch ein Endzeitpunkt genannt, das ist der 31.05.2020, bis zu dem Anträge gestellt werden können. Das sehen manche Länder bislang anders, in den Richtlinien für Bremen steht sogar, dass in drei Monaten ein neuer Antrag gestellt werden kann.
Ging man bislang davon aus, dass ein Unternehmer auch leben muss, bzw. das Überleben des Unternehmens ohne Unternehmer nicht das Ziel sein kann, wurde jetzt klargestellt, dass es nur um Unternehmen geht. Die Formulierung „um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand“ schließt private Belange des Unternehmers aus. Manche Bundesländer sehen das anders, Baden-Württemberg zum Beispiel, dort sind bis zu 1.180 EUR monatlich als privater Bedarf laut Förderrichtlinie ansetzbar. Bayern hat sich hierzu bislang nicht geäußert.
Aus dem „Unternehmen in Schwierigkeiten“ für das es zumindest für Kapitalgesellschaften, OHG und KG noch eine offizielle Definition gab, wurde nun ein „Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten“. Was das nun wieder bedeuten mag... lassen Sie Ihrer Fantasie freien Lauf.

Soforthilfe - Nachweis des Mittelbedarfs und der Mittelverwendung in einigen Bundesländern ■

Nach und nach ergibt sich bei den steuerlichen Maßnahmen eine einheitliche Regelung der Bundesländer. Es fehlen noch einige Bundesländer hinsichtlich der Möglichkeit, die Sondervorauszahlung für 2020 erstatten zu lassen und hinsichtlich der bewilligten Stundungen sind die Bundesländer noch uneinheitlich, ansonsten haben sich die Länder inzwischen bis auf Feinheiten angeglichen.

Die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Nordrheinwestfalen haben bereits verlautbart, dass, wer Soforthilfe erhalten hat, zusammen mit der nächsten Steuererklärung auch einen Nachweis darüber zu führen hat, warum er Soforthilfe beantragt hat und wie diese verwendet wurde. Es ist wahrscheinlich, dass die anderen Bundesländer auch hinsichtlich dieser Regelung nachziehen werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass bei mangelndem oder nicht ausreichendem Nachweis Rückforderungen an den Soforthilfeempfänger gestellt und in schwerwiegenden Subventionsmissbrauchsfällen ggf. von Amts wegen ein Strafverfahren eingeleitet wird.

2-Milliarden-Schutzschild für Startup-Unternehmen ■

Gerade Jungunternehmen, insbesondere wenn sie weniger als 3 Jahre bestehen, waren bei den bisherigen Maßnahmen wenig berücksichtigt. Der Fokus von Bund und Ländern liegt klar darin, gesunde Bestandsunternehmen über die Krise hinwegzuretten um so einer Rezession in der Postcorona-Ära vorzubeugen. Mit Pressemeldung vom gestrigen Tag hat der Bundesfinanzminister einen Schutzschirm in Höhe von 2 Milliarden EUR angekündigt. Es sind leider noch keine Einzelheiten bekannt. Überfällig war diese Maßnahme auf jedem Fall, denn gerade Jungunternehmen hatten noch keine ausreichende Chance, sich ein Sicherheitspolster zu erarbeiten und alles, was an Gewinnen erwirtschaftet wird, fließt häufig ins Unternehmen zurück. Es bleibt zu hoffen, dass durch diese Maßnahme, wenngleich sie verspätet kommt, einige aufstrebende Jungunternehmen über die Krisenzeit kommen können.

01.04.2020

Steuerfreie Zahlung eines einmaligen Bonus bis 1.500 EUR bei bestimmten Berufen angekündigt ■

Bis kommenden Montag soll eine Regelung eingeführt werden, die Arbeitgebern ermöglichen soll, Arbeitnehmern, die sich zu Zeiten der Corona-Krise als besondere Stütze erwiesen haben, einen steuerfreien Bonus in Höhe von 1.500 EUR zu zahlen. Dies soll jedoch nicht für alle Berufsgruppen gelten. Genannt wurden bislang Kassiererinnen, Pflegekräfte, LKW-Fahrer sowie Ärzte.

Neue Grundsicherung für Neu in die Sozialabsicherung fallende ■

Seit heute gibt es rückwirkend eine neue Grundsicherung. Eckpunkte der Grundsicherung sind, dass, wer in der Zeit zwischen 01.03.2020 und dem 30.06.2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt und er klärt über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, seine Ersparnisse in den ersten sechs Monaten behalten darf. (Es wird sich allerdings noch zeigen, was unter „erheblichem Vermögen“ zu verstehen ist. Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten für die Dauer von 6 Monaten, wenn der Antrag zwischen 01.03.2020 und 30.06.2020 gestellt wird.

Hintergrund ist, dass die Regierung offensichtlich davon ausgeht, dass die Entlassungen, die aktuell aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation vorgenommen werden, nur temporär ist. Daraus lässt sich auch abschätzen, dass die Regierung offensichtlich davon ausgeht, dass längstens am 30.06.2020 die Wirtschaft wieder insoweit intakt ist, dass neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Dies lässt darauf schließen, dass im Mai die aktuellen einschränkenden Maßnahmen ein Ende finden werden.