+49 9721 646460 info@stb-esel­grimm.de
  1. Eselgrimm und Partner
  2. Steuerkanzlei
  3. Fachberater für Gemeinnützigkeit
  4. Gemeinnützigkeit

Steuerliche Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit ■

Als zertifizierter Fachberater für Gemeinnützigkeit liegt einer unserer Beratungsschwerpunkte auf der Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen. Gemeinnützige Körperschaften, wie beispielsweise (Ideal-) Verein, Stiftung oder gGmbH, unterliegen einer besonderen Form der Besteuerung. Hierbei muss zunächst unterschieden werden, ob die Körperschaft tatsächlich gemeinnützig ist oder ob die gemeinnützigen Zwecke nicht erfüllt werden und es sich um einen wirtschaftlichen Verein oder ein (nicht gemeinnütziges) Unternehmen handelt. Hierzu sind einige Bedingungen zu erfüllen, die im Zuge der Steuerberatung zu klären sind.

Inhaltsverzeichnis

1. Grundsätze der Gemeinnützigkeit ■

Helfende Hände Gemeinnützigkeit
Bild Zusammenarbeit

Wenn man sich der Thematik der Gemeinnützigkeit und der Besonderheiten bei der Besteuerung von gemeinnützigen Körperschaften nähern möchte, hilft es, sich zu vergegenwärtigen, welches Ziel der Staat an dieser Stelle verfolgt. Wie bereits erwähnt, ist der korrekte Begriff nicht „gemeinnützige Körperschaften“, sondern eigentlich „steuerbegünstigte Körperschaften“.

Der Staat verzichtet also unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise darauf, Steuern zu erheben. Damit er dazu bereit ist, muss die steuerbegünstigte Körperschaft jedoch Ziele verwirklichen, die ihr von staatlicher Stelle vorgegeben sind.
Grundsätzlich fördert der Staat ausschließlich Körperschaften, die dem Allgemeinwohl der Bevölkerung dienen (Inlandsbezug) oder zumindest das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in anderen Ländern fördern.
Beides sind eigentlich Aufgaben, die dem Staat obliegen. Die Unterstützung bei der Bewältigung dieser Aufgaben „belohnt“ der Staat im Gegenzug durch eine völlige oder teilweise Freistellung von Steuern, wobei darauf zu achten ist, dass die gewünschten Ziele auch tatsächlich verfolgt werden und das mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.

1.1. Förderung der Allgemeinheit ■

Förderung bedeutet, dass etwas verbessert, vorangebracht oder vervollkommnet werden soll. Gleichzeitig soll diese Förderung der Allgemeinheit zugutekommen. Allgemeinheit bedeutet, dass die Förderung keinem fest abgeschlossenen Personenkreis zugutekommen soll.

1.2. auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet ■

Eine materielle Förderung erfolgt auf wirtschaftlichem Gebiet und besteht in der Regel in Geld- oder Sachzuwendungen

Eine geistige Förderung ist auf die Förderung von geistigen Interessen oder Fähigkeiten gerichtet, beispielsweise in Kunst, Kultur, Forschung, Erziehung oder Bildung

Eine sittliche Förderung betrifft Werte des Verhaltens. Dies kann (häufig) Sport sein, aber auch Völkerverständigung, Aufarbeitung der Geschichte, Aufrechterhaltung von Traditionen oder Ähnliches.

1.3. in selbstloser Weise

In selbstloser Weise wird eine Körperschaft dann tätig, wenn die Handlungen und Zielsetzungen dazu dienen, andere (auch Mitglieder) und nicht sich selbst zu fördern.

1.4. Beispiele

Ist die Tätigkeit der Körperschaft nach innen gerichtet, muss jeder Bürger grundsätzlich die Möglichkeit haben, aus eigener Entscheidung in den Genuss der Förderung zu kommen.
Es ist beispielsweise unschädlich, wenn ein gemeinnütziger Kindergarten ausschließlich Kinder eines bestimmten Stadtviertels aufnimmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Betriebskindergarten ausschließlich Kinder von Betriebsangehörigen betreut.

Bei nach Außen gerichteten Tätigkeiten dagegen kommt es auf einen freien Zugang zum Personenkreis schlussendlich nicht mehr an.
Ist der Zweck zum Beispiel die Verbesserung der Luftqualität, so dient bereits der Zweck der Allgemeinheit, sodass eine Voraussetzung „akademischer Grad im Bereich der Physik“ zur Mitgliedschaft in diesem Verein unschädlich ist.

Kommt die Förderung des Vereines nur den Mitgliedern oder einem abgegrenztem Personenkreis zugute, muss der Zugang zum Verein offen gestaltet sein.
Einer Freimaurerloge wurde beispielsweise die Gemeinnützigkeit nicht gewährt, da sie Frauen vom Tempelritual ausgeschlossen hatte.
Unschädlich ist dagegen, wenn es sich um sachlich begründete Ausschlüsse handelt.
Schließt beispielsweise ein Verein zur Förderung des Tauchsports Personen aus, die nicht über ein gültiges Tauchattest verfügen, ist dies zulässig. Auch tatsächliche Kapazitätsprobleme können ein unschädlicher Grund für einen Ausschluss sein. Ein Ruderverein für Frauen in Hamburg konnte zum Beispiel Männer erfolgreich von der Mitgliedschaft ausschließen, da keine Umkleideräume für Männer vorhanden waren.
Andererseits sind Betriebssportvereine grundsätzlich dann nicht gemeinnützig, wenn die Mitgliedschaft ausschließlich Beschäftigten offen steht und der Allgemeinheit so der Zugang verwehrt bleibt.

Eintrittshürden dürfen ebenfalls nicht „zu hoch“ sein.
Unschädlich ist beispielsweise, wenn für die Aufnahme eines neuen Mitgliedes einer oder zwei Bürgen benötigt werden. Schädlich dagegen wäre, wenn alle Mitglieder eines Vereines einer Aufnahme zustimmen müssen.
Auch die Höhe eines Mitgliedsbeitrags kann, wenn dieser nicht angemessen ist, dazu führen, dass der Zugang zum Verein der Allgemeinheit nicht mehr offen steht und als Folge die Gemeinnützigkeit zu verwehren ist.

„Achtung verdient, wer vollbringt, was er vermag.“
- Sophokles, Dichter  497 v. Chr. -  406 v. Chr.

2. Satzungserfordernisse zur Erlangung der Steuerbegünstigung ■

Nur ganze Jahre zählen ■

Steuerbegünstigung kann stets nur für ganze Jahre gewährt werden. Ein Wechsel von der normalen Steuerpflicht zur Steuerbegünstigung ist daher unterjährig nicht möglich.

Da zur Gewährung einer Steuerbegünstigung eine von der Finanzverwaltung anerkannte Satzung notwendig ist, bedeutet dies ebenfalls, dass eine Steuerbegünstigung erstmals für das Jahr möglich ist, das nach Genehmigung der Satzung durch die Finanzverwaltung beginnt.

Ausnahme hiervon stellt ein Rumpfwirtschaftsjahr (entsteht im Jahr der Gründung) dar. In diesen Fällen ist es dann möglich, die Steuerbegünstigung nur für einen Teil des Jahres zu genießen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Gründung eine anerkannte Satzung (Genehmigung auch im Nachhinein möglich) vorgelegen hat.
Dies ist insbesondere dann von immenser Bedeutung, wenn eine Stiftung beim Ableben des Stifters entstehen soll.

Die Satzung muss mindestens den Zweck festlegen, den Sitz und Namen der Körperschaft bestimmen und im Falle eines Vereines beinhalten, dass dieser in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Der Sitz der Körperschaft muss sich immer innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Darüber hinaus soll die Satzung bei Vereinen den Ein- und Austritt von Mitgliedern sowie deren Beitragspflichten regeln und festlegen wie sich der Vorstand zusammensetzt. Außerdem soll sie Auskunft über die Voraussetzungen und die Form von Mitgliederversammlungen geben.

Die Satzung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Um einen eingetragenen Verrein zu errichten, muss dieser beim zuständigen Amtsgericht hierzu angemeldet werden. Zur erfolgreichen Anmeldung muss das zuständige Finanzamt den gemeinnützigen Zweck bescheinigen.

Die Satzung bildet die Basis der Körperschaft. In ihr gibt sie sich Zweck und Ziele der Körperschaft vor. Zivilrechtlich ist eine große Bandbreite an denkbaren Zielen und Zwecken möglich, jedoch schränken die Vorschriften der Abgabenordnung Ziel und Zweck der Körperschaft stark ein, wenn diese steuerbegünstigt sein soll.
In der Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau beschrieben sein, dass die Finanzverwaltung ausschließlich anhand der Satzung prüfen kann, ob die Voraussetzung einer Steuerbegünstigung gegeben ist. Hierzu gehört auch, dass Kraft Satzung sichergestellt ist, dass die Mittel, die der Körperschaft zur Verfügung stehen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für die Verwendung der Mittel bei Auflösung der Körperschaft.

2.1. unmittelbar ■

Grundsätzlich ist eine steuerbegünstigte Körperschaft verpflichtet, all ihre Tätigkeiten direkt darauf abzielen zu lassen, ihren satzungsgemäßen Zweck zu verfolgen. So ist eine Tätigkeit, die darauf abzielt, eine andere gemeinnützige Körperschaft zu stützen grundsätzlich nicht statthaft, wenn die Satzung dies nicht explizit vorsieht.
Die Weitergabe von Speisen eines Krankenhauses an eine Tafel zum Beispiel, ist (grundsätzlich) keine unmittelbare satzungsgemäße Tätigkeit einer Krankenhaus gGmbH.

Erleichterung hat der Gesetzgeber an dieser Stelle durch die Einführung des § 57 Abs 3 AO geschaffen. Demnach ist eine Körperschaft auch dann steuerbegünstigt tätig, wenn sie planmäßig mit einer oder mehreren steuerbegünstigten Organisationen zusammenwirkt. Für eine weitreichende Änderung der Unmittelbarkeit hat auch die Einführung des Absatzes 4 gesorgt, wonach nunmehr das Halten von Anteilen an anderen steuerbegünstigten Körperschaften nicht mehr der Sphäre der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist, sondern als solches bereits unmittelbar einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt und dem ideellen Bereich der Körperschaft zuzuordnen ist. (zur Differenzierung siehe Sphären der Gemeinnützigkeit )

2.2. selbstlos ■

Aus der Satzung muss erkennbar sein, dass die Körperschaft nicht tätig wird, um sich selbst oder ihre Mitglieder zu bereichern oder ihre eigene Stellung zu verbessern.
Ihre Tätigkeit muss dazu geeignet sein, das Allgemeinwohl oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu stärken. Die Tätigkeit darf nicht darauf ausgerichtet sein, eigenwirtschaftliche Ziele oder wirtschaftliche Ziele der Mitglieder zu fördern.

Ebenso muss in der Satzung festgelegt sein, dass bei Beendigung der Körperschaft vorhandene Mittel (Ausnahme sind geleistete Einlagen) zu Zwecken verwendet werden, die mit den Maßgaben zur Erlangung der Gemeinnützigkeit nach den Vorschriften der Abgabenordnung vereinbar sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. Dies gilt auch für unangemessen hohe Vergütungen von Personen die in oder für die Körperschaft im Rahmen des Zwecks der Körperschaft tätig sind.
Anmerkung: Wird eine gemeinnützige Körperschaft außerhalb ihres satzungsgemäßen Zwecks tätig, muss dies nicht zwingend zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Diese Tätigkeit kann im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfolgen, wenn sie als Nebenzweck anzusehen ist.

2.3. ausschließlich ■

Ganz oder gar nicht. Eine gemeinnützige Organisation darf NUR steuerbegünstigende Zwecke verfolgen. Eine Art „Mischsatzung“ ist nicht zulässig. Wie unter Punkt 3.2. angemerkt, kann eine steuerbegünstigte Körperschaft zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, jedoch darf dies nicht Zweck der Körperschaft sein. Die Gewinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dürfen ausschließlich zur Stärkung der satzungsgemäßen Umsetzung des Zweckes dienen. Eine „Subventionierung“ des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch Einnahmen aus anderen Sphären der Körperschaft ist grundsätzlich nicht statthaft.

2.4. gemeinnützige Zwecke ■

Die möglichen gemeinnützigen Zwecke, die eine steuerbegünstigte Körperschaft verfolgen darf, sind in § 52 AO bis § 54 AO abschließend geregelt. Wie in vielen anderen Bereichen des Gemeinnützigkeitsrechtes gilt es, in vielen Bereichen Abgrenzungen vorzunehmen.

Exemplarische Aufzählung von üblichen Abgrenzungen hinsichtlich der gemeinnützigen Zwecke
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung richtet sich an die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Geistes- und Naturwissenschaften sowie der theoretischen und angewandten Forschung
  • Religion im Sinne der Vorschrift ist jede Form der Religion. Bei Sekten wird die Gemeinnützigkeit in der Regel aufgrund der Anforderungen an die Geschäftsführung (siehe Punkt 4.) versagt. Religionsgemeinschaften, die den Status einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ innehaben fallen unter § 54 AO „kirchliche Zwecke“
  • die Förderung des Gesundheitswesens richtet sich ausschließlich an das öffentliche Gesundheitswesen und anerkannte Heilmethoden
  • die Förderung der Jugendhilfe richtet sich an Personen unter 27, die Förderung der Altenhilfe an Frauen über 60 und Männer über 65 Jahren
  • der Begriff Kunst ist im Sinne der Gemeinnützigkeit weit zu verstehen, nicht förderfähig ist jedoch zum Beispiel die Zauberei
  • um Denkmäler zu pflegen und zu erhalten müssen diese nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als solche anerkannt sein
  • zur Förderfähigkeit von Bildung und Erziehung müssen Inhalte vermittelt werden. Eine reine Freizeitgestaltung ist nicht förderfähig
  • die Förderung der Völkerverständigung richtet sich auf die Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Völkern und der Friedenssicherung. Reisen in andere Länder mit touristischem Charakter fallen nicht darunter
  • die Förderung des Sports, soweit dieser planvoll auf die körperliche Ertüchtigung von Menschen gerichtet ist. Mit Ausnahme von Schach zählen Sportarten, die üblicherweise der Unterhaltung dienen, nicht dazu
  • unter die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortspflege fällt auch Herausgabe von Chroniken, nicht jedoch die Veranstaltung von Volks- oder Dorffesten
  • die Sammelvorschrift der Freizeitzwecke richtet sich beispielsweise an die Kleingärtnerei, den Hundesport oder die Brauchtumspflege. Hier ist allerdings auf die Hintergründe abzustellen. „Ernsthaft“ betriebener Karneval in Form von Prunksitzungen ist beispielsweise förderfähig, einfache Karnevalsveranstaltungen mit Musik und Tanz dagegen nicht
  • unter die Förderung der Unterhaltung von Friedhöfen und Begräbnisstätten fallen häufig Gedenkstätten für die Bestattung von nichtbestattungspflichtigen Kindern und Föten
  • politische Betätigungen fallen grundsätzlich NICHT unter die förderfähigen Zwecke. Eine Abgrenzung kann hier schwierig sein, da zum Beispiel Umweltschutzinitiativen sehr wohl förderfähig sind, wenngleich sie sich regelmäßig auch politisch betätigen
  • mildtätige Zwecke nach § 53 AO zielen darauf ab, Personen, die sich in einer Notlage befinden zu unterstützen. Die Unterstützung muss selbstlos erfolgen und darf sich ausschließlich an hilfsbedürftige Personen richten und hierbei die Sozialhilfesätze nicht übersteigen.
  • kirchliche Zwecke nach § 54 AO sind in Abgrenzung zu § 52 Absatz 2 Nummer 2 AO Zwecke, bei denen eine Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts selbstlos und unmittelbar gefördert wird. Hierunter fallen regelmäßig Dombauvereine, Vereine zum Erhalt von Gotteshäusern und Gemeindehäusern und kirchliche Orden

3. Anforderung an die Geschäftsführung ■

Neben den genannten Satzungsanforderungen muss auch die tatsächliche Geschäftsführung einer steuerbegünstigten Körperschaft den satzungsgemäßen Anforderungen entsprechen. Ein Fehlverhalten in der Geschäftsführung führt regelmäßig zur Gefährdung der Gemeinnützigkeit.
Die Geschäftsführung muss die satzungsmäßigen Bestimmungen verwirklichen und darf sich nicht fehlverhalten. Satzung und Geschäftsführung haben miteinander im Einklang zu stehen.
Hierbei darf die Geschäftsführung ausschließlich auf die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke gerichtet sein. Unterlässt die Geschäftsführung über einen längeren Zeitraum die Anstrengungen, die satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen, kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden, da die Körperschaft die Verpflichtung hat, ihre Zwecke stets gegenwartsnah und fortlaufend zu erfüllen.

Auch die Erfüllung von nicht eigenen, sondern anderen Zwecken sind grundsätzlich schädlich für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft, selbst wenn die anderen verfolgten Zwecke dem Grunde nach ebenfalls gemeinnützig sind. Die Geschäftsführung ist in ihren Handlungen stets an die ihr auferlegten Zwecke gebunden.
Möchte beispielsweise ein Verein, der sich als Zweck die Förderung des Kanu-Sportes gegeben hat, nun auch Aufgaben im Bereich des Umwelt- und Gewässerschutzes wahrnehmen, so muss zunächst eine Satzungsänderung erfolgen, die explizit den Umwelt- und Gewässerschutz als Vereinszweck neben der Föderung des Kanu-Sportes vorsieht. Erst dann darf der Verein auch diese Ziele verfolgen, ohne seinen Status als steuerbegünstigte Körperschaft zu gefährden.

Die Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft hat Nachweise zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen entspricht. Aufgrund der satzungsmäßigen Anforderung, alle Mittel zeitnah für den gemeinnützigen Satzungszweck zu verwenden, ist eine ordnungsgemäße Buchführung daher eine der grundlegenden Nachweisführungen. Neben der Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben hat die Geschäftsführung detaillierte Geschäfts- und Tätigkeitsberichte zu erstellen, die dokumentieren, dass die Körperschaft über den gesamten Begünstigungszeitraum nennenswerte und substanzielle Aktivitäten entfaltet hat, die ihrem Satzungsziel und der Verwirklichung desselben entsprechen.

Gemeinnützige Körperschaften im Bereich der Wohlfahrtspflege haben darüber hinaus einen Empfängernachweis zu führen. Dies betrifft im Besonderen auch Altenheime und Mahlzeitendienste.

Zum Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung für den satzungsgemäßen Zweck muss, zumindest ab einer gewissen Größe der Körperschaft, eine Mittelverwendungsrechnung aufgestellt werden.

4. Verlust der Gemeinnützigkeit ■

Keine Gemeinnützigkeit bei Bruch der Rechtsordnung ■

Grundsätzlich steht der Weg in die Gemeinnützigkeit nur denen offen, die sich rechtskonforme Ziele setzen UND sich rechtskonform verhalten.

Die Verfassungstreue (§ 51 Abs. 3 AO) stellt nicht nur auf das Grundgesetz ab, sondern umfasst die gesamte rechtsstaatliche Ordnung.
So ist die Gemeinnützigkeit grundsätzlich bei allen Rechtsbrüchen zu versagen, die von den Organen der Körperschaft oder deren Mitglieder im Rahmen der Körperschaft begangen werden.

Beispiele zum Verlust der Gemeinnützigkeit durch mangelnde Verfassungstreue sind
  • Steuerhinterziehung
  • Aufruf zum Widerstand (auch gewaltfrei)
  • Nichtbefolgung behördlicher/polizeilicher Anordnungen
  • Einstufung der Körperschaft als extremistische Vereinigung

Eine gemeinnützige Körperschaft genießt Privilegien hinsichtlich der Besteuerung und der Möglichkeiten der Mittelbeschaffung. Diese Privilegien werden vom Staat verliehen und mit einer ganzen Reihe von Bedingungen und Auflagen verknüpft. Die Finanzverwaltung erwartet von der steuerbegünstigten Körperschaft, dass diese sich an die mit der Steuerbefreiung einhergehenden Bestimmungen hält und sich im Sinne der Gemeinnützigkeit wohl verhält.

Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat für die Körperschaft schwerwiegende Folgen. Dazu zählt nicht nur, dass die Körperschaft nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen kann, sondern insbesondere auch, dass nunmehr alle Bereiche der Körperschaft steuerpflichtig sind und die Körperschaft durch die anfallenden Steuern schwer belasten. Dies gilt nicht nur für die Ertragsteuern der Körperschaft, sondern insbesondere auch für die Umsatzsteuer.

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die Regeln der Gemeinnützigkeit kann diese auch rückwirkend für mehrere Jahre aberkannt werden. Die im guten Glauben ausgestellten Spendenbescheinigungen der Vergangenheit behalten dann zwar für die Spender ihre Gültigkeit, die Körperschaft jedoch haftet gegenüber der Finanzverwaltung mit 30 % der dem Staat durch die Ausstellung der Spendenquittungen entgangenen Steuern.
Die für die Vergangenheit nun auflebenden Steuern aus der Spendenhaftung und der rückwirkenden Steuerpflicht führen zusammen mit der Verpflichtung der Rückführung von erhaltenen Zuschüssen häufig zu einer Insolvenz der Körperschaft. Regelmäßig sind in solchen Fällen keine ausreichenden Mittel vorhanden, um die entstehenden Steuern zu begleichen und erhaltene Zuschüsse zurückzuführen. Insbesondere für Körperschaften, die auf einem Zuschussmodell basieren, ist dies dramatisch.
Zuschussbasierte Körperschaften sind typischerweise Bildungsträger, Kindergärten, Forschungseinrichtungen oder Träger sozialer Dienstleistungen und Behindertenwerkstätten.

Damit nicht genug, haften nun die handelnden Personen, in der Regel der Vorstand, der Körperschaft gegenüber für die durch ihr Fehlverhalten entstandenen Aufwendungen inkl. der Steuern und der zurückzuführenden Zuschüsse. Will die Körperschaft die Gemeinnützigkeit zurückerlangen, ist sie verpflichtet, diese Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend zu machen, da sie andernfalls erneut gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben verstoßen würde (Begünstigung von bestimmten Personen außerhalb des satzungsggemäßen Zweckes).

Nach Verlust der Gemeinnützigkeit kann diese wieder angestrebt werden und wird häufig auch erfolgreich erneut erreicht. Da jedoch die Gemeinnützigkeit stets nur für ganze Kalenderjahre ihre Wirkung entfalten kann, kommt die Körperschaft erst für das folgende Kalenderjahr wieder in den Genuss der damit einhergehenden Vorteile.

Typische Gründe für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sind
  • Betätigung außerhalb der satzungsgemäßen Zwecke
  • Verstoß gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit (auch durch Ansammlung von Mitteln)
  • Verwendung von Mitteln für satzungsfremde Zwecke
  • ausgestellte Gefälligkeitsspendenbescheinigungen
  • Fehler in der Satzungsgestaltung bzw. nicht vorgenommene notwendige Anpassungen derselben
  • übermäßige Förderung der eigenen Mitglieder aus Mitteln der Körperschaft
  • Fehler in der Mittelverwendung, insbesondere auch hinsichtlich der Rücklagenbildung
  • verdeckte Gewinnausschüttungen bei gemeinnützigen Kapitalgesellschaften
  • Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung oder schwerwiegende Fehler in dieser
  • Das Führen von „schwarzen Kassen“
  • jegliche Nichtzahlung von Steuern, Beiträgen und Abgaben an den Staat und seine Kassen
  • überhöhte Mitgliedsbeiträge
  • Verstöße gegen die Satzung der Körperschaft
  • besonders schwere Verstöße gegen die Dokumentationspflichten
  • überhöhte Zahlungen an Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung
  • Zahlung von überhöhten Rechnungen und Gebühren an Dienstleister
  • Fehlverhalten bei der tatsächlichen Geschäftsführung
  • übermäßige wirtschaftliche oder politische Betätigung
  • Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung in der Bundesrepublik durch die Geschäftsführung oder Mitglieder im Rahmen der Körperschaft

Insbesondere die letzten beiden Punkte stellen die Umwelt- und Tierschutzorganisationen häufig vor große Herausforderungen und zwingen diese zu einer Gratwanderung. Sollen die geplanten Aktionen ein gewisses Maß an zivilem Ungehorsam übersteigen, kann es in diesen Fällen überlegenswert sein, bereits im Vorfeld auf die Gemeinnützigkeit zu verzichten.

5. Unsere Beratungsleistung auf dem Gebiet der Gemeinnützigkeit ■

Wir bieten umfassende Leistungen für gemeinnützige Körperschaften. Da die Besteuerung von gemeinnützigen Körperschaften sich wesentlich von den anderen steuerlichen Bereichen unterscheidet und schon dem Grunde nach ein anderes Vorgehen verlangt, ist gute Beratung besonders wichtig. Wir unterstützen die Organe der Körperschaft bei der Erfüllung ihrer Pflichten unkompliziert, kompetent und rechtssicher.

Wir bieten Ihnen folgende Leistungen
  • Beratung und Unterstützung bei Gründung Ihrer Organisation
  • Beratung und Unterstützung bei der Erlangung der Gemeinnützigkeit
  • Beratung und Unterstützung beim Erstellen der Satzung
  • Beratung in Zweifelsfragen der Mittelherkunft und Mittelverwendung
  • Erstellung der Lohnbuchführung für Ihre gemeinnützige Körperschaft
  • Erstellung der Buchführung der Körperschaft unter Beachtung der Sphären der Gemeinnützigkeit
  • Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der Körperschaft nach den Kriterien der Besteuerung von steuerbegünstigten Körperschaften
  • Beratung und Unterstützung bei Verlust der Gemeinnützigkeit

Das Ehrenamt verlangt Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern viel ab. Zeit, persönlichen Einsatz und oft genug auch Nerven. Legen Sie zumindest einen Teil Ihrer übernommenen Verantwortung in fachkundige Hände und überlassen Sie einen Großteil der Ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben uns.


6. Weiterführende Informationen zu gemeinnützigen Körperschaften und deren Besteuerung ■


  zurück zum Seitenanfang